TE OGH 1992/6/2 7Ob560/92

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ERSTE ÖSTERREICHISCHE Spar-Casse Bank, Wien 1., Graben 21, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagtePartei Kurt P*****, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 80.000,-- s.A., infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 3.März 1992, GZ 1 R 17/92-40, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 11. November 1991, 14 Cg 223/89-37, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Josef H*****begehrte mit zu 28 Cg 102/85 beim Landesgericht für ZRS Wien erhobener Klage vom Beklagten die Bezahlung von S 487.230,19 mit der Behauptung, dieser habe ihm seine Leistungen als Subunternehmer nicht bezahlt. Noch vor Erstattung der Klagebeantwortung wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien 6 S 152/84 am 1.10.1984 der Konkurs über das Vermögen des Beklagten eröffnet und Dr. Robert Hyros zum Masseverwalter bestellt. Über Rekurs des Beklagten wurde dieser Konkurseröffnungsbeschluß vom Oberlandesgericht Wien am 28.12.1984 aufgehoben und dem Handelsgericht eine neuerliche Beschlußfassung über den Konkursantrag aufgetragen, dieses hob am 14.3.1985 den Konkurs über das Vermögen des Beklagten (rückwirkend) auf. Zwischenzeitig war der klagenden Partei mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 20.2.1985 zu 2 E 2077/85 die eingangs zitierte Klagsforderung H*****in Form der Überweisung zur Einziehung abgetreten worden. Dr. Hyros anerkannte als Masseverwalter zur Drittschuldnererklärung aufgefordert, von dieser Forderung den Betrag von S 100.000,--, hinsichtlich des Restes erklärte er, daß diesem kompensable Gegenforderungen des Beklagten (Gemeinschuldners) gegenüberstünden. Nach der Aufhebung des Konkurses wurde das Verfahren 28 Cg 102/85 des Landesgerichtes für ZRS Wien über Begehren H***** fortgesetzt. Der Beklagte erstattete eine Klagsbeantwortung, in der er die gesamte Klagsforderung bestritt. Am 27.1.1986 trat Ruhen des Verfahrens ein.

Mit der vorliegenden Drittschuldnerklage begehrt die Klägerin aufgrund der ihr bewilligten Überweisung (der Klagsforderung zu 28 Cg 102/85 des LGZ Wien) zur Einziehung letztlich S 80.000 vom Beklagten.

Der Beklagte wendete ein, allen Forderungen H*****seien bereits im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung kompensable Gegenforderungen gegenübergestanden, die zum Erlöschen der Klagsforderung geführt hätten. Die Drittschuldnererklärung Dris. Hyros sei daher sachlich unrichtigt gewesen und habe auf einem Irrtum beruht, der nach Aufklärung sofort gegenüber der klagenden Partei berichtigt worden sei.

Das Erstgericht hob das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage gemäß § 233 Abs.1 ZPO zurück. Der klagende Überweisungsgläubiger habe mit der erwirkten Pfändung und Überweisung zur Einziehung der zu 28 Cg 102/85 des LGZ Wien eingeklagten Forderung die Prozeßbevollmächtigung des Verpflichteten und dortigen Klägers im Umfang der Pfändung erwirkt. Daraus ergebe sich, daß mit der vorliegenden Klage ein bereits schon klageweise geltend gemachter Anspruch neuerlich streitverfangen gemacht werden soll.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Es bejahte eine Beschwer des Beklagten, weil es der Klägerin trotz des angefochtenen Beschlusses möglich sei, entweder nach Wegfall des vorliegenden Prozeßhindernisses oder durch Eintritt in das anhängige Verfahren 28 Cg 102/85 des LGZ Wien einen neuerlichen Sachantrag gegen den Beklagten zu stellen. Ansonsten teilte das Rekursgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes mit der Modifikation, daß es der Klägerin zustehe, im Verfahren 28 Cg 102/85 selbständig die Ansprüche H*****(im Umfang der Abtretung) als Klägerin weiter zu betreiben. Mit der Zurückweisung der vorliegenden Klage wegen Streitanhängigkeit werde die Führung von zwei Parallelprozessen vermieden.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Beklagten gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs mit dem Begehren, dem Erstgericht eine Sachentscheidung aufzutragen, ist nicht zulässig, weil der Beklagte, entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, durch dessen Entscheidung nicht beschwert ist. Eine Beschwer liegt dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung in seinem Rechtsschutzbegehren beeinträchtigt ist, also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegen diese Entscheidung hat (vgl. Fasching LB2 Rz 1710). Die Rechtsprechung erachtet unter ausdrücklicher Ablehnung der Lehre Faschings (zuletzt LB2 Rz 1712) die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Rechtsmittel (vgl. die zusammenfassende Darstellung Böhms in JBl.1974, 7 ff sowie MGA ZPO14 § 461/14 ff). Der Entscheidung des Erstgerichtes lag kein ausdrücklicher Entscheidungsantrag oder Gegenantrag des Revisionsrekurswerbers zugrunde. Mit seinem Revisionsrekursantrag strebt der Beklagte eine inhaltliche Erledigung des zu 28 Cg 102/85 des LGZ Wien anhängigen Parallelverfahrens im Sinne der Klagsabweisung an.

Richtig ist, daß von der Rechtsprechung eine Beschwer eines Beklagten bejaht wurde, wenn die Zurückweisung des gegen ihn erhobenen Begehrens aus prozessualen Gründen erfolgte und dem Gegner nach Behebung des dieser Zurückweisung zugrundeliegenden Mangels jederzeit eine neue Antragstellung möglich wäre (vgl. JBl.1951, 574). Der Revisionsrekurswerber gesteht aber zu, daß trotz der von ihm in diesem Verfahren angestrebten Sachentscheidung eine Fortsetzung und materiellrechtliche Beendigung des Verfahrens 28 Cg 102/85 des LGZ Wien und sohin die Führung eines Parallelverfahrens dennoch möglich wäre und sohin zwei Sachentscheidungen über die gleiche Forderung ergehen und sohin auch unter Umständen zwei Titel geschaffen werden könnten. Durch die Zurückweisung der Klage wird die prozessuale Stellung des Beklagten im Parallelprozeß nicht geschmälert, weil auch eine Sachentscheidung in diesem Verfahren seine Rechtslage nicht zu seinem Nachteil verändern würde. Der derzeit gegebene Verteidigungsstandpunkt des Beklagten wird in dem Verfahren 28 Cg 102/85 zumindest nicht verschlechtert, weil ihm in diesem Verfahren alle Einwendungen zuzüglich einer allfälligen Verjährungseinwendung offen bleiben. Sohin bliebe eine Beschwer für das vorliegende Rechtsmittel nur noch im Begehren des Revisionsrekurswerbers auf Kostenersatz übrig, das aber nach ständiger Rechtsprechung diese Voraussetzungen nicht erfüllt (MGA ZPO14 § 461/21 ff).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E30456

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00560.92.0602.000

Dokumentnummer

JJT_19920602_OGH0002_0070OB00560_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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