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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des A K in W, geboren 1993, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. November 2002, Zl. 212.971/0-III/12/99, betreffend §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers wegen der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages seiner Mutter abgewiesen. Die Aufhebung des die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden Berufungsbescheides mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/01/0031, belastet den angefochtenen Bescheid aus den im Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 26. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003010036.X00Im RIS seit
03.05.2006