Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** & Co Autoverwertung, *****, vertreten durch Dr. Roland Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei C*****-Bank***** vertreten durch Dr. Ernst Stolz und Dr. Sepp Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen S 1,967.800,-- samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8.Mai 1991, GZ 4 R 34/91-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 19.November 1990, GZ 4 Cg 119/90-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte von der beklagten Bank die Zahlung von S 1,967.800 samt Anhang und brachte hiezu im wesentlichen vor, die Beklagte habe es übernommen, die Klägerin bei der Finanzierung eines neuen Betriebsgebäudes und Aufbaues eines neuen Betriebes zu beraten und die erforderlichen Kredite zu gewähren. Tatsächlich seien auch Kreditverträge in Millionenhöhe abgeschlossen worden. Die Beklagte habe insbesondere auch die Beratung über die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Subventionen übernommen und, obwohl ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestanden seien, grob schuldhaft und den Tatsachen zuwider erklärt, dass eine Förderung des Projektes im Sinne des Umweltfondsgesetzes BGBl Nr 567/1983 ("Öko-Fonds") nicht möglich und ein nach den Förderrichtlinien durch die Hausbank zu stellendes Ansuchen aussichtslos sei. Tatsächlich habe die Klägerin, nachdem sie die Geschäftsbeziehungen zur Beklagten abgebrochen habe, eine solche Förderung erreicht. Von einer Antragstellung hätte die Beklagte nur abraten dürfen, wenn mit Sicherheit deren Aussichtslosigkeit festgestanden wäre. Etwa noch fehlende Voraussetzungen hätten jedenfalls noch geschaffen werden können. Die Beklagte habe es überdies auch unterlassen, auf Subventionen aus dem Landesfonds zur Stärkung der Wirtschaft Vorarlbergs hinzuweisen. Ein später von der Klägerin selbst eingereichter Antrag - dieser wäre durch die kreditgewährende Bank zu stellen gewesen - sei wegen verspäteter Einreichung nicht mehr inhaltlich behandelt worden. Die Beklagte hafte aufgrund der übernommenen Verpflichtung auch bei leichtem Verschulden; es liege aber ohnedies grobes Verschulden vor. Die Klägerin sei durch Vereinbarung und aufgrund von ausgenützten Krediten so an die Beklagte gebunden gewesen, dass von einer wirtschaftlichen Übermacht der Beklagten auszugehen sei. Die Haftungsausschlussklausel in den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditinstitute sei daher unwirksam. Die Klägerin habe auf Schadenersatzansprüche nicht verzichtet. Solche seien wegen der verspäteten Erreichung der Subventionen in Höhe des Klagsbetrages aufgelaufen.
Die Beklagte wandte ein, anlässlich des Ersuchens der Klägerin um Finanzierung des neu geplanten Betriebes, eines Autorecyclingunternehmens, sei auch über begünstigte Finanzierungen gesprochen worden. Nach Mitteilungen der Klägerin habe diese aber bereits Informationen eingeholt, nach denen nur ein Bürgeskredit in Frage gekommen sei. Hinsichtlich eines Darlehens aus dem Umweltfonds sei von der Zentrale der Bank in Wien mitgeteilt worden, eine Förderung sei nur zu erhalten, wenn eine Entsorgung der Altöle erfolge; dies sei aber nach Auskunft der Beklagten nicht vorgesehen und überdies auch gewerberechtlich nicht gestattet gewesen. Die der Klägerin erteilte Auskunft sei daher richtig gewesen. Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Streitteilen seien im Frühjahr 1989 einvernehmlich aufgelöst und dabei die Vereinbarung getroffen worden, dass allfällige Schadenersatzansprüche durch einen von der Beklagten gewährten Zinsennachlass abgegolten seien. Ein Schaden sei durch die allenfalls eingetretene geringfügige Verzögerung bei der Förderung überdies nicht eingetreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, nachdem das Verfahren auf den Grund des Anspruches eingeschränkt worden war, unter Zugrundelegung folgender wesentlicher Feststellungen ab:
Die Klägerin betrieb in N***** in einem gepachteten Objekt den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen, Neu- und Gebrauchtteilen von Kraftfahrzeugen sowie eine Autoverwertung (Autorecycling). Für die Gewerbe standen die erforderlichen Gewerbescheine zur Verfügung. Die Gesellschafter planten die Errichtung eines neuen, erweiterten Betriebes in K*****. Zur Finanzierung des Projektes nahm die Klägerin Verhandlungen mit der Beklagten auf, die vom Direktorstellvertreter der Filiale F***** geführt wurden. Es sollte ein Grundstück angekauft und ein Betrieb zur Autoverwertung, speziell die Ausschlachtung von gebrauchten und verunfallten Fahrzeugen, der Verkauf der Einzelteile sowie ein Autohandel mit Gebrauchtfahrzeugen aufgebaut und das Betätigungsfeld in der Zukunft noch erweitert werden. Zur Vorlage bei der finanzierenden Bank und zur Erlangung eines Bürgeskredites über S 500.000 wurde von einem Wirtschaftstreuhänder ein betriebswirtschaftliches Gutachten verfasst, das der Beklagten übergeben wurde. Der Finanzierungswunsch der Klägerin beinhaltete die Finanzierung mit Eigenmitteln, Bankkrediten und mit einem Bürgeskredit. Bei den Verhandlungen wurde auch generell über Subventionsmöglichkeiten gesprochen. Um nochmals prüfen zu lassen, welche Subventionsmöglichkeiten für das Vorhaben gegeben seien, verwies der Kreditdirektor der Beklagten den verhandelnden Gesellschafter der Klägerin an die Handelskammer. Dieser erhielt dort Informationen über einen Bürgeskredit und Unterlagen über die Förderung zur Stärkung der Wirtschaft des Landes Vorarlberg. Die Unterlagen enthielten keine Informationen über Förderungsmöglichkeiten aus dem Öko-Fonds im Sinne des Umweltfondsgesetzes. Für die Geschäftsführer der Klägerin war aus den Unterlagen jedenfalls ersichtlich, dass für das Projekt keine Förderung zur Stärkung der Wirtschaft des Landes Vorarlberg, wohl aber ein kleiner Bürgeskredit in Frage komme. Die gewünschte Finanzierung sollte daher aus dem Bürgeskredit über S 500.000, einem Kontokorrentkredit über S 500.000 zum Zinssatz von 8 3/4 % p.a., einer weiteren internen Überziehung von S 500.000 und einem Hypothekardarlehen über S 3,7 Mill. bestehen. Die Kredite wurden noch im Jahre 1987, der Bürgeskredit über Antrag der Beklagten, gewährt. Der Geschäftsverbindung wurden die Allgemeinen Bedingungen der Österreichischen Kreditunternehmen zugrundegelegt. Diese bestimmen in der Einleitung "der Kunde darf sich darauf verlassen, dass die Kreditunternehmung seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und unter Wahrung seiner Interessen erledigt, soweit sie dazu im Einzelfall imstande ist", in Punkt 29 Abs 1 "der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Kreditunternehmung, soweit gesetzlich zulässig, nach bestem Wissen und Gewissen im banküblichen Umfang Auskünfte und Ratschläge erteilt" und in Punkt 33 Abs 2 "die Kreditunternehmung muss ferner für sich und ihre Angestellten wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Kunden, aber auch für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen durch Nichtkunden den Ausschluss jeglicher Haftung beanspruchen, soweit es gesetzlich zulässig ist und diese Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen".
Zwischen den Streitteilen war vereinbart, dass während der Laufzeit der Kredite die Klägerin ihre gesamten Bankgeschäfte ausschließlich über die Beklagte abwickeln und keinerlei Kredite von dritter Seite in Anspruch nehmen werde.
Im Juli 1988 räumte die Beklagte einen weiteren Kredit über S 1,4 Mill. zur Errichtung einer Tiefgarage ein. Im Sommer 1988 erkundigte sich der Geschäftsführer der Klägerin bei der Beklagten über die Förderungswürdigkeit einer geplanten Ölsammelstelle. Da die Beklagte über eine spezielle Abteilung für Subventionen in der Zentrale in Wien verfügt, wurde eine telefonische Anfrage über die Förderungsmöglichkeiten durchgeführt. Die Spezialabteilung gab die Auskunft, dass eine Ölsammelstelle nicht gefördert werde, allenfalls aber eine echte Ölentsorgung. Auch in einem weiteren Gespräch über Fördermöglichkeiten zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und dem Kreditdirektor der Beklagten wies dieser darauf hin, dass nach seinen Informationen aus der Verfahrenskreditabteilung in Wien für das Vorhaben der Klägerin keine Förderung aus dem Öko-Fonds zu erhalten sei. Die Klägerin könne jedoch auch selbst Anträge und Ansuchen einbringen, weil lediglich die Abwicklung der Subvention über eine Bank zu erfolgen habe.
Im Herbst 1988 trat Mag. Z***** in das Unternehmen der Klägerin ein. Er führte eine Unternehmensanalyse durch und kam zu dem Ergebnis, dass die Finanzierung des Projektes fehlerhaft gewesen sei. In Gesprächen zwischen den Streitteilen wurde die Möglichkeit einer etwaigen "Betriebsanpassung" an die Förderrichtlinien (laut Auskunft der Subventionsabteilung) gesprochen, die aber nicht weiter konkretisiert wurde. Der Kreditdirektor der Beklagten, dem von Beginn der Gespräche über die Fördermöglichkeiten an das betriebswirtschaftliche Gutachten zur Verfügung stand, in welchem die Art und Weise der Errichtung des Betriebes sowohl dessen Tätigkeitsumfang beschrieben sind, stellte für die Klägerin weder einen Antrag auf eine Förderung aus der Aktion zur Stärkung der Wirtschaftsstruktur Vorarlbergs noch einen Antrag auf Förderung nach dem Umweltfondsgesetz. Er begnügte sich mit der negativen telefonischen Auskunft der Fachabteilung in Wien. Mag. Z***** verfasste daher am 14.11.1988 eine schriftliche Anfrage an den technischen Sachverständigen des Öko-Fonds mit der Bitte um Beurteilung der Förderwürdigkeit und stellte nach vorläufig positiver Beurteilung am 23.11.1988 ohne Einschaltung der Bank ein Förderansuchen. Mit Schreiben vom 23.8.1989 wurde der Klägerin eine Förderungszusicherung für ihr Vorhaben Kfz-Entsorgungs-Recycling entsprechend den am 12.4.1984 veröffentlichten Richtlinien für die Gewährung von Förderungen im Sinne des Umweltfondsgesetzes BGBl 1983/567 erteilt, nachdem ein Techniker des Öko-Fonds den Betrieb der Klägerin besichtigt hatte. Es war dieselbe Betriebsform, wie sie schon im ursprünglichen Projekt vorgesehen war (Autorecycling, Ölsammelstelle), nur größer. Diese war nach den Richtlinien schon von Anfang an förderungswürdig. Es wurde ein Kreditkostenzuschuss von 6 % p.a. für eine Laufzeit von 10 Jahren gewährt; der maximale Zinssatz für den unkündbaren Kredit durfte 7,81 % p.a. nicht überschreiten.
Anlässlich einer Besprechung am 15.12.1988 erhoben die Geschäftsführer der Klägerin gegenüber dem Kreditdirektor der Beklagten Vorwürfe, dass durch nicht beantragte geförderte Kredite und Zuschüsse der Klägerin großer Schaden entstanden sei und die Geschäftsgebarung der Beklagten durch verspätete Überweisungen und überhöhte Überziehungsprovisionen unkorrekt sei. Es war bereits von einer Beendigung der Geschäftsbeziehungen die Rede. Die Geschäftsführer der Klägerin wiesen darauf hin, dass sie mit der Hypothekenbank, die die Kredite wesentlich zinsgünstiger anbiete, über eine Ablöse verhandle und überdies zu einer Krediterhöhung bereit sei. Die Beklagte wies die Vorwürfe zurück, sagte aber zu, Möglichkeiten zu prüfen, Zinsnachlässe zu gewähren. Eine Umschuldung knüpfte die Beklagte an die Bedingung, dass eine vereinbarte Rückzahlungsprovision von 5 % der zurückgezahlten Beträge entrichtet werde. In der Folge wurde seitens der eingeschalteten Rechtsvertreter der Streitteile Schreiben gewechselt, in welchen die Klägerin Schadenersatzansprüche wegen unterlassener Förderungsanträge geltend machte und keine Bereitschaft zur Zahlung einer Rückzahlungsprovision bei Umschuldung erklärte, die Beklagte hingegen Schadenersatzansprüche verneinte, auf ihren Forderungen beharrte und die Kündigung der eingeräumten Kredite androhte.
Am 13.3.1989 stellte die Klägerin an das Amt der Vorarlberger Landesregierung den Antrag auf Gewährung eines Zinsenzuschusses im Rahmen der Aktion zur Stärkung der Wirtschaftsstruktur Vorarlbergs. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass der Antrag nicht den Richtlinien entsprechend eingereicht worden sei, weil der Antrag über die kreditgewährende Bank im Wege der Österreichischen Investitionskredit-AG einzubringen sei. Da der Antrag überdies nicht fristgerecht eingelangt sei, weil nur Investitionsprojekte gefördert werden könnten, die zwischen dem 1.1.1988 und dem 31.12.1989 in Angriff genommen bzw durchgeführt worden seien, erfolgte keine inhaltliche Prüfung durch die zuständige Abteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung. Ob das Projekt bei zeitgerechter Antragstellung gefördert worden wäre, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls ist eine Doppelförderung durch das Land Vorarlberg und durch den Öko-Fonds, der Bundessache ist, ausgeschlossen.
In einer Besprechung vom 13.4.1989 zwischen den Vertretern der Streitteile willigte die Beklagte in einen Bankenwechsel ein, da die Vertrauensbasis gestört war, erklärte, rückwirkend einen unter dem Marktwert liegenden Zinssatz zu verrechnen und auf die Rückzahlungsprovision zu verzichten. Bestimmte Beträge wurden nicht festgelegt, ein Verzicht der Klägerin auf Schadenersatzansprüche erfolgte nicht. Sie war mit den danach von der Beklagten bekanntgegebenen Bedingungen für eine Umschuldung nicht einverstanden. Die Beklagte wiederum ging auf Gegenvorschläge der Klägerin nicht ein und forderte die Klarstellung der Konten zu ihren Bedingungen. Die Kreditabdeckung erfolgte durch die Hypothekenbank zu den von der Beklagten bekanntgegebenen Salden.
Aus diesem Sachverhalt folgerte das Erstgericht rechtlich, ein von der Beklagten behaupteter Verzicht auf Schadenersatzansprüche könne nach den Feststellungen nicht angenommen werden. Zwischen den Parteien seien die AGB der Österreichischen Kreditunternehmen vereinbart worden. Eine in AGB enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlege, sei nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände einen Teil gröblich benachteilige. Der in Punkt 33 Abs 2 der AGB enthaltene Haftungsausschluss sei unter dem Gesichtspunkt des § 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen. Ein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit sei dann sittenwidrig, wenn diese so krass sei, dass mit einem solchen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden könne. Der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit könne wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles ungültig sein. Das Interesse der Beklagten auf Ausschluss der Haftung für leichte und schlichte grobe Fahrlässigkeit sei als sachlich gerechtfertigt anzusehen. Bei einer falschen Auskunft hafte die Bank dann, wenn die Haftung nicht durch Punkt 33 Abs 2 AGB ausgeschlossen werde. Es stehe fest, dass eine falsche Auskunft erfolgt sei, weil das Projekt schon zum Zeitpunkt der Auskunft förderungswürdig gewesen sei. Die Klägerin sei an die Handelskammer verwiesen worden, nach deren Unterlagen sei nur eine Förderung aus dem "kleinen Bürgeskredit" in Frage gekommen. Generell bestehe keine weitere Beratungspflicht, wenn die Bank davon ausgehen dürfe, dass der Kunde selbst die erforderlichen Kenntnisse habe und daher der Beratung nicht bedürfe. Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt, als sie sich auf die Aussagen der Vertreter der Klägerin gestützt und keine weiteren Recherchen angestellt habe. Nach den Feststellungen treffe die Beklagte nur der Vorwurf eines leicht fahrlässigen bzw "schlicht" grob fahrlässigen Verhaltens, welches durch die AGB ausgeschlossen werden könne. Die Klage sei daher abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es mit Zwischenurteil feststellte, dass die Klagsforderung dem Grunde nach zu Recht besteht.
Rechtlich führte es aus, es entspreche herrschender, der Lehre Welsers folgender Auffassung, dass die Sittenwidrigkeit der Freizeichnung seitens einer Bank (Punkt 33 Abs 2 der AGB) dann zu bejahen sei, wenn sie sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beziehe, die so krass sei, dass mit ihr nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerechnet werden könne, während Avancini-Iro-Koziol (Österreichisches Bankvertragsrecht 184) dem Haftungsausschluss in AGB bloß bei leichter Fahrlässigkeit Wirkungen zumessen wollten. Der Klägerin sei der Beweis grober Fahrlässigkeit der Beklagten bei der Erteilung der objektiv falschen Auskunft über die mangelnde Förderungsmöglichkeit des Projektes der Klägerin aus dem Öko-Fonds gelungen. Die Auskunft sei von einer eigenen Spezialabteilung der Beklagten, eines führenden Bankinstitutes, erteilt worden. Eine Unrichtigkeit sei schon aus dem Text der Förderrichtlinien (Punkt 2.1.2. Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zum Sammeln von Sonderabfall) leicht abzuleiten. Es sei damit evident, dass die geplante Ölsammelstelle und die Anlage zur Verwertung gebrauchter Autos gefördert werden könnten. Die genaue Kenntnis dieser Förderrichtlinien sei von der Spezialabteilung der Bank umso mehr zu erwarten und zu verlangen gewesen, als die Beklagte eines jener Institute sei, das Förderungsanträge nach dem Umweltfondsgesetz zu prüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen habe und über das ein Antrag einzureichen gewesen wäre.
Die über Wunsch der Klägerin erteilte Auskunft sei überdies in einem engen Zusammenhang mit der entgeltlichen Kreditgewährung gestanden. Bei der zu fordernden besonderen Sachkunde und Sorgfalt erscheine die der Falschauskunft zugrunde liegende Fahrlässigkeit so krass, dass mit ihr nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht zu rechnen gewesen sei. Die Tatsache, dass die Beklagte die Klägerin zur Einholung von Auskünften an die Handelskammer verwiesen habe, sei nicht entscheidend, weil zu diesem Zeitpunkt die Frage der Förderung nach dem Umweltfondsgesetz noch gar nicht konkret im Raum gestanden sei. Es liege nicht nur ein Fehlverhalten des Kreditdirektors der Filiale der Beklagten, sondern auch ein solches des mit der Auskunft befassten Bediensteten der Spezialabteilung der Beklagten vor. Für dessen krasse grobe Fahrlässigkeit habe die Beklagte nach § 1313 a ABGB zu haften. Der Haftungsausschluss des Punktes 33 Abs 2 der AGB sei daher im vorliegenden Fall nicht rechtswirksam geworden.
Ein vergleichsweiser Verzicht auf Schadenersatzansprüche liege nicht vor. Ein konkludenter Verzicht könne nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinwiesen, dass er ernstlich gewollt sei und wenn der Schuldner unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche aus dem Verhalten des Gläubigers den zweifelsfreien Schluss ziehen durfte und gezogen habe, der Gläubiger habe auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet. Die Vorschläge auf eine Generalbereinigung unter Verzicht auf die Weiterverfolgung der gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe seien von der Klägerin zurückgewiesen worden. Die Annahme der Bedingungen zu einer Umschuldung der Kredite, welche überdies nicht von einem Verzicht der Klägerin auf Schadenersatzansprüche abhängig gemacht worden sei, zu einem Zeitpunkt, als das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört gewesen sei, habe keinen Forderungsverzicht auf Schadenersatzansprüche beinhaltet. Die Klagsforderung bestehe daher, unabhängig ob der Anspruch überhaupt mit einem Betrag der Höhe nach zu Recht bestehe (§ 393 Abs 1 ZPO), dem Grunde nach zu Recht.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die höchstgerichtliche Judikatur zur Unwirksamkeit von Freizeichnungsklauseln, der das Berufungsgericht gefolgt sei, nur Fälle von Bonitätsauskünften zum Gegenstand gehabt habe, hier aber die Haftung für Falschauskünfte über Subventionsmöglichkeiten im Rahmen einer Kreditgewährung, zu der eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, zu beurteilen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.
Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage des Haftungsausschlusses nach § 33 Abs 2 AGB der Österreichischen Kreditinstitute bei Bonitätsauskünften in SZ 57/184 unter Darlegung der bis dahin ergangenen Judikatur und der Lehre Stellung genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der vereinbarte Ausschluss der Haftung der Bank für Bonitätsauskünfte, die im Rahmen einer Geschäftsverbindung ohne besonderes Entgelt an einen Unternehmer erbracht werden, nur bei krasser grober Fahrlässigkeit unwirksam sei (ablehnend Jabornegg in JBl 1986, 144) und dies aus dem nur "entgeltsähnlichen Verhältnis", dem geringen Eigeninteresse der Bank, dem hohen Schadenrisiko, der Schwierigkeit des mit der Auskunft verbundenen Werturteiles und der Vermeidung der Überwälzung des Kreditrisikos im Geschäftsverkehr auf die Bank abgeleitet.
Die Ausführungen zu Bonitätsauskünften lassen sich nicht generell auf Auskünfte über Subventionsmöglichkeiten im Rahmen einer Finanzierung eines Unternehmens übertragen, denn die Sittenwidrigkeit der Freizeichnungsklausel ist nach dem Wortlaut des Gesetzes immer "unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles" zu beurteilen. In den AGB der Österreichischen Kreditinstitute wird schon in der Einleitung festgelegt, dass sich der Kunde darauf verlassen darf, dass die Kreditunternehmung seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und unter Wahrung seiner Interessen erledigt, soweit sie dazu im Einzelfall imstande ist; der Haftungsausschluss des Punktes 33 Abs 2 wird mit der großen Zahl und der Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle begründet. Der strenge Maßstab für die Sorgfalt bei der Geschäftsbesorgung ist daher die besondere Sorgfalt eines ordentlichen Bankiers, die umso höher anzusetzen ist, als es sich nicht um ein Massengeschäft, wie etwa im Überweisungsverkehr, sondern um eine auf den einzelnen Kunden besonders zugeschnittene Geschäftsbesorgung handelt, die leitenden Angestellten übertragen ist (vgl auch Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I/145). Bei der Finanzierung eines Großprojektes hat die Bank ein eminentes Eigeninteresse am Geschäftsabschluss. Die - falsche - Beratung über Subventionsmöglichkeiten stand in engem Zusammenhang mit der Kreditgewährung. Die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen im Sinne des Umweltfondsgesetzes sehen - ebenso wie die Großzahl der Förderrichtlinien der öffentlichen Hand, so z.B. auch die Aktion zur Stärkung der Wirtschaftsstruktur Vorarlbergs - vor, dass der Förderungsantrag im Wege eines inländischen Kreditinstitutes einzubringen ist, wenn das Vorhaben aus Kreditmitteln eines inländischen Kreditinstitutes finanziert werden soll (Punkt 6.1.1). Darüber hinaus ist der Antrag von einem der ausdrücklich namentlich zugelassenen Bankinstitute nicht nur auf Vollständigkeit zu prüfen, sondern auch mit einer kreditwirtschaftlichen Stellungnahme (Kosten-Nutzen-Untersuchung zur Beurteilung der betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit) zu versehen (Punkt 6.3). Schließlich darf der der Förderung zugrundeliegende Kredit nur zu einem für die gesamte Laufzeit fixen Zinssatz gewährt werden, der maximal 0,75 Punkte über der Gesamtbelastung des Bundes aus der vor der Förderungsentscheidung des Fonds zuletzt im Inland begebenen Investitionsanleihe liegt, im vorliegenden Falle waren dies maximal 7,81 % p.a. (Punkt 5.2.1.2). Nach diesen hier gegebenen Umständen des Falles muss von einer gröblichen Ungleichgewichtslage ausgegangen werden, denn der Unternehmer ist ohne Mitwirkung der Bank nicht in der Lage, in den Genuss einer Förderung zu gelangen, selbst wenn sein Projekt durchaus förderungswürdig wäre. Andererseits kann die Bank, die eine sorgfältige Beratung des darum ansuchenden Kunden unterlässt, zu ihrem Vorteil Kreditzinsen aushandeln, die über der gesetzlich für geförderte Kredite festgelegten Obergrenze liegen, wie dies im vorliegenden Fall auch tatsächlich geschehen ist. Berücksichtigt man noch, dass die Beklagte über eine eigene Fachabteilung für Subventionen mit speziell ausgebildeten Mitarbeitern verfügt, dann konnte die Klägerin nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit einer unrichtigen Auskunft nicht rechnen. Die Beratung und Auskunft war für die Klägerin auch weder mit einem besonderen Risiko verbunden noch bestanden Schwierigkeiten in der Einschätzung der Erfolgsaussichten, denn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich schon aus dem Text der Förderrichtlinien (Gegenstand der Förderung sind unter anderem Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zum Sammeln von Sonderabfall), dass das Projekt der Klägerin zumindest im Umfang des Autorecycling und der Ölsammelstelle förderungswürdig war.
Wegen der hier insgesamt gegebenen Umstände konnte der Haftungsausschluss im Sinne des Punktes 33 Abs 2 der AGB für die vorliegende grobe Fahrlässigkeit der Beklagten nicht rechtswirksam vereinbart werden, weil damit die Klägerin im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt gewesen wäre.
Zum Revisionsvorbringen über einen konkludenten Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO.
Textnummer
E29334European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00541.92.0611.000Im RIS seit
01.01.1995Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012