TE OGH 1992/6/11 6Ob631/91

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Helmut Sch*****, Feinmechaniker, ***** und 2. Helga Sch*****, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler und andere Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Edith Sch*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Bertram Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Wiederherstellung eines Abstellplatzes, Entfernung von Zäunen und Feststellung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6.2.1992, 6 Ob 631/91 (2 C 877/89-39 des Bezirksgerichtes Bregenz) wird gemäß § 419 ZPO dahin berichtigt, daß der Urteilsspruch wie folgt zu lauten hat:

"Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß das Ersturteil in der Hauptsache wiederhergestellt wird, die im Ersturteil getroffene Kostenentscheidung jedoch dahin abgeändert wird, daß die klagenden Parteien zu ungeteilten Hand schuldig sind, der beklagten Partei die mit S 26.256,16 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagenden Parteien sind zu ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.136,11 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 5.485,34 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 124,60 bestimmten Kosten des Urteilsberichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetezen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen und die der beklagten Partei zu ersetzenden Kosten mit S 32.078,34 bestimmt. Das Berufungsgericht gab der Berufung, welche auch eine Bekämpfung der Kostenentscheidung enthielt, in der Hauptsache teilweise Folge und verpflichtete die beklagte Partei zum anteiligen Kostenersatz, sodaß sich ein Eingehen auf die Kostenrüge der Kläger erübrigte. Der erkennende Senat stellte in seiner Entscheidung vom 6.2.1992 aus rechtlichen Erwägungen das Ersturteil wieder her. Durch ein Versehen unterblieb die Behandlung der in der Berufung enthaltenen Kostenrüge der Kläger. Auf Grund des - sachlich teilweise berechtigten - Antrages der Kläger auf entsprechende Ergänzung (Berichtigung) des Urteiles war dieses gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Antragsteller waren die beiden Schriftsätze vom 10.10.1989 (Urkundenvorlage, nachdem von den Klägern ebenfalls mit Schriftsatz Urkunden vorgelegt worden waren) und vom 13.12.1989 (Mitteilung über den Zeitpunkt der Anwesenheit eines auswärtigen Zeugen am Gerichtsort) zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geeignet.

Der für Zeugengebühren entrichtete Kostenvorschuß von S 2.500,- wurde nicht verbraucht und dem Beklagtenvertreter rücküberwiesen.

Zu Unrecht hat die beklagte Partei ferner in ihrer Kostennote die Kosten einer Streitverhandlung vom 26.6.1990 verzeichnet, denn eine solche Streitverhandlung hat in diesem Verfahren nicht stattgefunden. Die vom Erstgericht nach dem Antrag der Beklagten bestimmten Kosten waren daher um diese zu Unrecht verzeichneten Kosten zu kürzen. Damit ergibt sich auch eine Änderung der von den Klägern zu ersetzenden Kosten des Berufungsverfahrens, weil von diesen die Kosten eines angenommenen erfolgreichen Kostenrekurses abzuziehen sind.

Für den Berichtigungsantrag konnten den Klägern nur Kosten nach TP 1 (II lit g RATG) zuerkannt werden.

Anmerkung

E32018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00631.91.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19920611_OGH0002_0060OB00631_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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