TE OGH 1992/6/11 12Os52/92

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Hon.Prof. Dr.Brustbauer, Dr.Rzeszut und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Anton J***** und einen anderen wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatbeteiligten Franz Sch***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19.März 1992, GZ 12 Os 30/92-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 19.März 1992, GZ 12 Os 30/92-4, die Beschwerde des Privatbeteiligten Franz Sch***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23.Jänner 1992, GZ 12 Os 160/91-4, als unzulässig zurück.

Da die Strafprozeßordnung gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein weiteres Rechtsmittel vorsieht, war mit der nunmehr gegen den eingangs zitierten Beschluß erhobenen Beschwerde abermals auf gleiche Weise zu verfahren.

Anmerkung

E30152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00052.9200004.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19920611_OGH0002_0120OS00052_9200004_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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