TE OGH 1992/6/11 12Os65/92-6

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gottfried M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Dezember 1991, GZ 5 b Vr 7727/91-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Gottfried M***** meldete in der Hauptverhandlung am 20. Dezember 1991 unmittelbar nach Verkündung des Urteils, mit dem er wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Amtsanmaßung nach § 314, erster Fall, StGB schuldig erkannt wurde, mündlich die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 210).

Die Urteilsausfertigung wurde, nachdem Zustellversuche an die bevollmächtigte (ON 6) Verteidigerin am 9. und 10.März 1992 gescheitert waren, am 10.März 1992 beim Postamt 2230 Gänserndorf hinterlegt.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Daraus ergibt sich, daß die erst am 25.März 1992, somit nach Ablauf der ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Hinterlegung zu berechnenden vierzehntägigen Frist des § 285 Abs. 1 bzw des § 294 Abs. 2 StPO zur Post gegebene Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel verspätet ist. Da auch bei der Anmeldung keiner der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten, deren rechtzeitiger Anmeldung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Urteilsinhalt unmißverständlich zu entnehmen ist, daß damit der Ausspruch über die Strafe bekämpft wird (§ 294 Abs. 2 StPO), und über jene der Staatsanwaltschaft waren die Akten dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E28879

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00065.9200006.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19920611_OGH0002_0120OS00065_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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