TE OGH 1992/6/16 10ObS151/92

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (Arbeitgeber) und Alfred Klair (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** G*****, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauerlände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschuß, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17.März 1992, GZ 12 Rs 19/92-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. November 1991, GZ 12 Cgs 126/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Bei der Leistung gemäß § 105 a ASVG handelt es sich um einen Betrag, um den sich die Pensionsleistung bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen erhöht (SSV-NF 1/44). Daß es sich um einen Teil der an den Pensionisten zu erbringenden Pensionsleistung handelt, ergab sich eindeutig aus der Bestimmung des § 97 Abs 2 ASVG idF vor der 39.ASVG-Nov. In dieser Fassung hatte diese Bestimmung folgenden Wortlaut: "Die Erhöhung der Witwen(Witwer)rente aus der Unfallversicherung wegen Krankheit oder anderer Gebrechen ist auch für die Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren. Das gleiche gilt in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung für die Erhöhung von Waisenrenten(pensionen), für die Erhöhung von Renten (Pensionen) infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen oder eines Hilflosenzuschusses sowie für die Weitergewährung von Kinderzuschüssen oder Waisenrenten(pensionen)." Aus dieser Fassung ergab sich völlig klar, daß der Gesetzgeber davon ausging, daß es sich beim Hilflosenzuschuß um einen Teil der Pensionsleistung handelt, der bei Vorliegen der hiefür normierten zur Grundleistung hinzutritt und diese erhöht. Durch die 39.ASVG-Nov, BGBl 1983/590 wurden die Worte "oder eines Hilflosenzuschusses" aus § 97 Abs 2 eliminiert. Der Gesetzgeber normierte damit, daß der Hilflosenzuschuß, wie auch andere Leistungen aus der Sozialversicherung erst ab Antragstag gewährt werden sollten. Auf diese Leistung kommen seit Inkrafttretens der 39.ASVG-Nov die allgemeinen Bestimmungen über den Anfall von Leistungen (§ 86 ASVG) zur Anwendung. Mit dieser Gesetzesänderung ist die bis drei Monate rückwirkende Erhöhung der Pension infolge Zuerkennung des Hilflosenzuschusses weggefallen (80 BlgNR, 16.GP 2). An der grundsätzlichen Qualifikation des Hilflosenzuschusses als eines Bestandteiles der Pension hat sich durch diese Neuregelung nichts geändert; auch der Ausschußbericht zur Novelle geht, wie oben zitiert, davon aus, daß durch die Gewährung des Hilflosenzuschusses die Pension erhöht wird. Ausgehend hievon besteht kein Zweifel daran, daß bei Wegfall der Voraussetzungen für diese Leistung § 97 Abs 3 ASVG eine taugliche Grundlage für die Herabsetzung der Pensionsleistung um den Hilflosenzuschuß bildet. Die Herabsetzung der Pension um diese Leistung stellt inhaltlich die Entziehung eines Bestandteiles eines Anspruches auf eine laufende Leistung im weiteren Sinn dar, deren Voraussetzungen im § 99 ASVG geregelt sind (10 Ob S 87/92). Da diese Maßnahme damit an dieselben Voraussetzungen geknüpft ist, wie die Entziehung einer Leistung, erwachsen dem Pensionisten hieraus keinerlei Nachteile. Daß aber die Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß ab 1.6.1991 nicht mehr vorliegen, wird in der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

Anmerkung

E30082

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00151.92.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19920616_OGH0002_010OBS00151_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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