Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei N***** E*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Mario Mandl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Februar 1992, GZ 5 Rs 29/92-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 26. November 1991, GZ 43 Cgs 35/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO wird darin erblickt, daß im erstinstanzlichen Verfahren ungeachtet dessen, daß der Kläger kaum Deutsch spreche, kein Dolmetscher beigezogen worden sei.
Abgesehen davon, daß der Kläger bereits in erster Instanz qualifiziert vertreten (§ 40 Abs 1 ASGG) und ihm in keinem Verfahrensstadium die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen war (weil ja der qualifizierte Vertreter alle Prozeßhandlungen für ihn vornehmen konnte), wurde diese angebliche Nichtigkeit in der Berufung nicht gerügt, sodaß sie schon deshalb mit Revision nicht geltend gemacht werden kann (vgl SSV-NF 5/41). Auf das Verfahren und das Urteil des Berufungsgerichtes, das über die durch einen qualifizierten Vertreter erhobene Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschied, konnte sich das Fehlen ausreichender Sprachkenntnisse naturgemäß gar nicht auswirken. Der Revisionsgrund nach § 503 Z 1 ZPO liegt daher nicht vor.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor, welche Beurteilung gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung bedarf (vgl SSV-NF 1/32 bzw 1/68 und 4/73).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Ob ein für eine Verweisung ausreichender Arbeitsmarkt besteht, ist auf Grund der Zahl der Arbeitsplätze im gesamten Bundesgebiet zu beurteilen (SSV-NF 5/38). Es ist daher ohne Belang, daß der Kläger bisher nur im Bundesland Tirol gearbeitet habe. Die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze ist aber eine Tatfrage. Das Berufungsgericht hat keine Bedenken dagegen gehabt, daß in ganz Österreich weit über 100 Arbeitsplätze für die Verweisungstätigkeiten vorhanden sind. Dieser Annahme des Berufungsgerichtes kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Im übrigen ist offenkundig, daß der Kläger auch noch andere Verweisungstätigkeiten verrichten kann, etwa als Aufseher in Museen und Ausstellungen oder als Parkgaragenkassier. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Unkenntnis der deutschen Sprache kein Verweisungshindernis darstellt (zuletzt 10 Ob S 46/92).
Keiner der genannten Verweisungstätigkeiten erfordert ein Arbeiten in Kälte und Nässe, "stereotype manuelle Tätigkeiten", Heben und Tragen von Lasten über 20 kg und häufiges Bücken. Das festgestellte medizinische Leistungskalkül reicht entgegen der Ansicht des Revisionswerbers für die rechtliche Beurteilung völlig aus.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
Anmerkung
E29454European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00148.92.0616.000Dokumentnummer
JJT_19920616_OGH0002_010OBS00148_9200000_000