Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Roman P*****, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Herbert P*****, vertreten durch Dr. Albert M. Sauer-Nordendorf, Rechtsanwalt in Pöllau, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 20. März 1992, GZ 22 a R 104/92-77, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Herbert Postl wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Nach stRsp können im Verfahren außer Streitsachen mir solche neue Tatsachen geltend gemacht werden, welche bereits im Zeitpunkt der E eingetreten waren (NZ 19764, 119; EvBl 1974/226; SZ 56/28).
Im übrigen bestanden Unterhaltsrückstände nicht nur im Zeitpunkt der E erster Instanz, sie bestehen vielmehr immer noch.
Auf § 3 Z 2 UV6 idF der EONov 1991, § 291c Abs 1 und 2 EO, sowie auf § 20 Abs 1 Z 2 UV6 wird verwiesen.
Die vom Revisionsrekurswerber befürchtete Doppelalimentation tritt im Hinblick auf § 27 Abs 1 und 2 UV6 nicht ein (vgl. auch SZ 59/186 = 1 Bl 1987, 460).
Anmerkung
E29253European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01554.92.0616.000Dokumentnummer
JJT_19920616_OGH0002_0040OB01554_9200000_000