Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Maximilian Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Kurt R*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 151.200,- s.A. infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 7. Mai 1992, GZ 1 R 104/92-5, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die vom Verhandlungsrichter erstattete Befangenheitsanzeige als unbegründet zurück (21 Nc 6/92-2).
Das Oberlandesgericht Linz wies den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der beklagten Partei als unzulässig zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei (ON 5).
Der von der beklagten Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist wegen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Oberlandesgericht Linz hat nämlich mit Entscheidung vom 3. 6. 1992, 3 R 119,120/92, dem Ablehnungsantrag der beklagten Partei - gestützt auf Befangenheit des(selben) Verhandlungsrichters - Folge gegeben und die Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen ersten Stellvertreter zugewiesen. Dadurch ist derjenige verfahrensrechtliche Zustand eingetreten, den die beklagte Partei durch den hier zu beurteilenden Rekurs erreichen wollte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 Abs 2 ZPO idF der EO-Nov 1991.
Rechtliche Beurteilung
Wäre das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an einer Entscheidung über seinen außerordentlichen Rekurs nicht weggefallen, so wäre das Rechtsmittel mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Zwar ist trotz des in § 24 Abs 2 JN normierten Rechtsmittelausschlusses der Rekurs gegen einen Beschluß zulässig, mit dem das Rekursgericht die meritorische Erledigung des gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung gerichteten Rechtsmittels aus formellen Gründen ablehnt (EFSlg 57.667; SZ 42/74; jüngst 1 Ob 543/91), soweit es die sonstigen Verfahrensvorschriften zulassen (1 Ob 269/67). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (= Rekurses an den Obersten Gerichtshof, gleichgültig, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes materieller oder formeller Natur war, s EFSlg 64.175 mwN) ist aber nach § 528 Abs 1 ZPO, daß die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Dies ist in dem hier zu beurteilenden Fall zu verneinen, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes im Einklang mit der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfolgte (4 Ob 61/88, 6 Ob 677/88, 8 Ob 52/89).
Anmerkung
E28991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01559.92.0616.000Dokumentnummer
JJT_19920616_OGH0002_0050OB01559_9200000_000