Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz aus dem Kreis der Arbeitgeber und Alfred Klair aus dem Kreis der Arbeitnehmer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria J*****, vertreten durch Dr.Ernst Dejaco, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Februar 1992, GZ 5 Rs 28/92-20, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.April 1991, GZ 33 Cgs 9/91-13, bestätigt wurde, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung ist das Rekursgericht dem Auftrag, den ihm der Oberste Gerichtshof im Beschluß vom 17.12.1991, 10 Ob S 308/91, erteilt hat, nachgekommen. Aus der neuen Entscheidung ergibt sich nämlich nunmehr, daß das Rekursgericht überhaupt keine Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands als glaubhaft gemacht angesehen hat. Es ist nicht zu erkennen, warum dies im Widerspruch zur ersten Entscheidung des Rekursgerichtes stehen könnte, in der es ausgeführt hat, daß die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Urkunden nicht ausreichten, um eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
Rechtliche Beurteilung
Mit den Ausführungen im Revisionsrekurs, wonach das Rekursgericht als bescheinigt annehmen hätte müssen, daß im Gesundheitszustand der Klägerin gegenüber dem Vorverfahren eine Verschlechterung eingetreten ist, bekämpft die Klägerin die Würdigung der von ihr vorgelegten Bescheinigungsmittel durch das Rekursgericht. Dies ist nicht zulässig. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und es zum Tatsachenbereich gehört, ob der Versicherte überhaupt eine Änderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat (vgl den schon angeführten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 17.12.1991, 10 Ob S 308/91), ist er an das Ergebnis der Beurteilung dieser Frage durch das Rekursgericht gebunden. Er hat daher davon auszugehen, daß sich der Gesundheitszustand gegenüber seinem zur Zeit des Verfahrens nicht verschlechtert hat. Dies schließt aber aus, daß die Klägerin dem Gericht gemäß § 68 ASGG eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat, weshalb die Vorinstanzen ihre Klage zu Recht gemäß § 73 iVm § 68 ASGG zurückgewiesen haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E29430European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00135.92.0616.000Dokumentnummer
JJT_19920616_OGH0002_010OBS00135_9200000_000