TE OGH 1992/6/16 10ObS141/92

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingrid L*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Karl G.Aschaber, Dr. Andreas König und Dr. Andreas Ermacora, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 1992, GZ 32 Rs 68/91-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.Jänner 1991, GZ 6 Cgs 143/90-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; dies bedarf gemäß § 510 Abs. 3 Satz 3 ZPO keiner weiteren Begründung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revision sei jedoch entgegengehalten, daß es sich bei den behaupteten Verfahrensmängeln der Unterlassung einer persönlichen Untersuchung der Klägerin durch den ärztlichen Sachverständigen und der Unterlassung ihrer Parteienvernehmung um Mängel des Verfahrens erster Instanz handelt, die schon den Gegenstand der Berufung bildeten und die das Berufungsgericht als nicht gegeben ansah. Solche Mängel können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 uva). Daß das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung nicht für erforderlich hielt, begründet ebenfalls keinen Mangel des Berufungsverfahrens, sondern betrifft eine Frage der Beweiswürdigung: Nur dann, wenn das Berufungsgericht die erstgerichtliche Beweiswürdigung für bedenklich hält, hat es gemäß § 488 ZPO selbst die Beweise in der mündlichen Berufungsverhandlung zu wiederholen und allenfalls zu ergänzen (SZ 53/117; EvBl 1978/194 ua; Fasching, ZPR2 Rz 1806). Hatte es aber auf Grund der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise keine Bedenken gegen dessen Beweiswürdigung, war es selbst unter Heranziehung neuer Argumente zu einer Beweiswiederholung nicht verpflichtet (1 Ob 654/86, vgl auch SSV-NF 5/137).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.

Anmerkung

E28988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00141.92.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19920616_OGH0002_010OBS00141_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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