TE OGH 1992/6/17 2Ob545/92

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Daniela O*****, geboren am *****, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 22. Jänner 1992, GZ 44 R 37/92-168, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 29. Oktober 1991, GZ 13 P 311/90-163, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen

Text

Begründung:

Fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, so kann sich das Revisionsrekursgericht auf die Ausführungen der für die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses maßgeblichen Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO iVm § 16 Abs 3 AußStrG).

Das Erstgericht stellte die der Minderjährigen gewährten Vorschüsse mit Ablauf des 31. August 1991 wegen Bezugs eines Eigeneinkommens in der Höhe von 5.030,24 S ohne Sonderzahlungen mit der Begründung ein, daß das Eigeneinkommen und die Unterhaltsvorschüsse zusammen die Höhe des Waisenpensionsrichtsatzes von 3.980 S monatlich nicht übersteigen dürften.

Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk als Unterhaltssachwalter erhobenen Rekurs Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die gewährten Unterhaltsvorschüsse ab 1. September 1991 auf monatlich 1.130 S herabgesetzt werden, wobei es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte. Das Rekursgericht brachte im wesentlichen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 31. Mai 1990, 6 Ob 598/90, zur Darstellung und verwies auf die Entscheidung 7 Ob 519/91, die der erstgenannten Entscheidung gefolgt war. Das Rekursgericht meinte jedoch, dieser Rechtsprechung nicht folgen zu können, sich vielmehr - in Übereinstimmung mit den bisherigen Entscheidungen des Rekursgerichtes - der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Oktober 1991, 4 Ob 549/91, anzuschließen. Davon ausgehend prüfte das Rekursgericht, ob und inwieweit sich der Unterhaltsanspruch gemäß § 140 Abs 3 ABGB durch die Eigeneinkünfte gemindert hat und bevorschußte den restlichen Unterhaltsanspruch, soweit er die Grenze des § 6 Abs 1 UVG nicht übersteigt. Dabei gelangte das Rekursgericht zu dem Ergebnis, daß die der Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse auf 1.130 S monatlich herabzusetzen sind. Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß zur Auslegung des § 6 Abs 1 UVG keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aus den in den Entscheidungen 6 Ob 598/90 und 7 Ob 519/91 dargelegten Gründen im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes unzulässig.

Die vom Obersten Gerichtshof in den Entscheidungen 6 Ob 598/90 (31. Mai 1990), 7 Ob 519/91 (21. März 1991) und 7 Ob 568/91 (4. September 1991) vertretene Ansicht, Unterhaltsvorschüsse seien zu versagen, wenn das Eigeneinkommen des Kindes den im § 6 Abs 1 UVG angeführten Richtsatz überschreitet, entspricht nicht mehr der herrschenden Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Sie steht im Ergebnis mit den Entscheidungen 8 Ob 550/90 (29. März 1990), 8 Ob 504/91 (31. Jänner 1991) und 1 Ob 521/91 (29. März 1991) im Widerspruch und wurde in der eingehend begründeten Entscheidung 4 Ob 549/91 (8. Oktober 1991) ausdrücklich abgelehnt. In der zuletzt angeführten Entscheidung wurde ausgeführt, die starre Grenze des § 6 UVG lasse sich am ehesten als bloß fiskalische Auszahlungsgrenze erklären, mangels jeglicher Anhaltspunkte im Gesetz sei sie aber nicht als Unterhaltsgrenze zu verstehen. Eine Einstellung der Vorschüsse komme nicht schon dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Kindes den im § 6 Abs 1 UVG genannten Richtsatz überschreite, sondern erst dann, wenn das Eigeneinkommen des Kindes so hoch sei, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht mehr bestehe. Die gleiche Ansicht wurde auch in den Entscheidungen 3 Ob 558/91 (23.Oktober 1991) und 8 Ob 649/91 (16. Jänner 1992) vertreten; auch der erkennende Senat hat sich ihr angeschlossen (2 Ob 551/91, 5. Februar 1992; 2 Ob 535/92, 29. April 1992).

Da somit nicht mehr gesagt werden kann, daß die vorliegende Entscheidung des Rekursgerichtes von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt und das Rekursgericht bei seiner Entscheidung ohnedies von der nunmehr schon ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier relevierten Frage ausgegangen ist, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.

Er mußte daher zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E29170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00545.92.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19920617_OGH0002_0020OB00545_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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