TE OGH 1992/6/17 2Ob548/92

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Marktgemeinde Z*****, und 2.) Sportverein Z*****, beide vertreten durch Dr. Willi Fuhrmann und andere Rechtsanwälte in Baden, wegen Unterlassung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23. Oktober 1991, GZ 16 R 176/91-34, womit das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 6. Mai 1991, GZ 1 Cg 87/89-28, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht darf gemäß § 519 Abs. 2 ZPO die Zulässigkeit des Rekurses nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 die Revision zulässig ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rekurses ist daher ein S 50.000 übersteigender Entscheidungsgegenstand (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1822).

Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht (Unterlassungsbegehren), ist für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit ein Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes erforderlich. Da ein derartiger Ausspruch nicht erfolgte - der Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels schließt nach ständiger Rechtsprechung den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich (4 Ob 46/91 u.a.) -, war dem Berufungsgericht eine Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen.

Anmerkung

E29056

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00548.92.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19920617_OGH0002_0020OB00548_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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