TE OGH 1992/6/25 8Ob573/92

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen mj.Barbara G*****, infolge Revisionsrekurses der mj.Barbara G***** vertreten durch den "gesetzlichen Vertreter" Hermann G*****, dieser vertreten durch Dr.Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in Mondsee gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 18.März 1992, GZ R 204/92-78, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 11.Februar 1992, GZ P 168/81-75, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Pflegschaftsgericht genehmigte (Punkt 1. seines Beschlusses ON 75) eine von den Eltern der mj.Barbara G***** geschlossene Vereinbarung vom 18.12.1991 (unrichtig: 1988), nach der in Abänderung des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses ON 46 in Hinkunft das alleinige Obsorgerecht hinsichtlich der Minderjährigen der Mutter zusteht, und verpflichtete (Punkt 3. seiner Entscheidung) die Mutter, für die im einzelnen angeführten vergangenen Zeiträume, während der sich das Kind noch in Obsorge des Vaters befunden hatte, nachträglich Unterhaltszahlungen in der Gesamthöhe von S 21.440,- zu Handen des Vaters zu leisten.

Das Rekursgericht änderte den vorgenannten Beschluß im Ausspruch Punkt 3 derart ab, daß es die Mutter verpflichtete, den Betrag von S 21.440,- nicht zu Handen des Vaters, sondern zu Handen eines vom Erstgericht zu bestellenden Kollisionskurators zu zahlen. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Vater "als gesetzlicher Vertreter der Minderjährigen" namens dieser Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Da nunmehr auf Grund der zwischen den Eltern gemäß § 177 ABGB geschlossenen und pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vereinbarung die Mutter allein die Obsorge hinsichtlich der mj.Barbara G***** ausübt, ist allein sie zur Vertretung der Minderjährigen berechtigt (vgl. Pichler in Rummel ABGB 2 Rz 1 zu § 178; 7 Ob 684/84; RZ 1989/70 S. 193; 3 Ob 560/85); dem Vater stehen nur die Mindestrechte nach § 178 ABGB zu. Er ist daher nicht gesetzlicher Vertreter der Minderjährigen und demgemäß auch nicht zur Anbringung eines Rechtsmittels in deren Namen legitimiert.

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E30166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00573.92.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19920625_OGH0002_0080OB00573_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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