TE OGH 1992/6/25 8Ob582/92

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Karl Heinz W*****, vertreten durch Dr. Michael Wonisch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin Verlassenschaft nach ***** Ing. Manfred W*****, wegen Zahlung einer Ausstattung (S 300.000,-), infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 1.April 1992, GZ R 111/92-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 14.Feber 1992, GZ 2 Nc 29/91-3, bestätigt wurde, folgenden

Spruch

B e s c h l u ß

gefaßt:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das am 23.12.1991 bei Gericht gestellte Begehren des Antragstellers, seinen Ausstattungsanspruch gegenüber dem Nachlaß nach seinem am 23.11.1991 verstorbenen Vater mit S 300.000,- zu bemessen, mit der Begründung ab, daß ein solcher Anspruch nach der Rechtsprechung mit dem Tode des Dotierungspflichtigen erlösche, soferne er nicht bereits zu Lebzeiten des Ausstattungspflichtigen gerichtlich geltend gemacht oder von diesem vertraglich eingeräumt wurde, was hier nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht der Fall sei.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Es lehnte die Ansicht des Rekurswerbers ab, daß auch eine außergerichtliche Geltendmachung des Ausstattungsanspruches hinreiche - hier wollte sich der Vater angeblich bis zum 31.12.1991 zu diesem Verlangen des Antragstellers äußern - und verwies auf die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung (Petrasch in Rummel ABGB Rz 2 zu § 1221; Welser in Rummel ABGB2 Rz 8 zu § 31; Bydlinski in JBl. 1985, 82 und die von diesen Autoren unter Ablehnung von Weiß in Klang2 V 727 zitierten Entscheidungen SZ 27/247, SZ 25/106 und SZ 41/38), der nur die Ansicht Schwimanns gegenüberstehe, die in den von diesem angeführten Entscheidungen GlU 14897 und SZ 27/247 allerdings keine Deckung finde.

In seinem Revisionsrekurs beharrt der Antragsteller auf seinem Standpunkt und beruft sich dabei auch auf Weiß in Klang aaO.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs1 AußStrG unzulässig - der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichtes kann den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG, § 508a ZPO nicht binden - und ist daher zurückzuweisen:

Der Oberste Gerichtshof konnte sich in der vom Rekursgericht ausführlich dargestellten Entscheidung SZ 27/247 auch schon auf die Entscheidung SZ 25/106 berufen, in der bereits ausgesprochen worden war, daß mit dem Tode des Vaters der gegen ihn bestandene Dotationsanspruch erloschen und im Verhältnis zum Nachlaß des Vaters anstelle dieses Anspruches die erbrechtlichen Ansprüche im Sinne der §§ 729, 732 bis 734, 762 und 795 ABGB getreten seien, wenn nicht eine vertragliche Zusage des Vaters erfolgt sei. In der Entscheidung SZ 41/38 wurde unter Hinweis auch auf diese beiden vorgenannten Entscheidungen abermals ausgeführt, daß der Anspruch höchstpersönlicher Natur und daher passiv nicht vererblich sei, außer es läge auf Grund einer diesbezüglichen Zusage bereits ein rechtsgeschäftlicher Anspruch vor. Im übrigen bestünden eben nur Erb- und Pflichtteilsansprüche, der Dotationsanspruch als solcher sei mit dem Tode des Dotationspflichtigen erloschen.

Die nicht näher begründete gegenteilige Meinung von Weiß aaO gibt keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen und von der von der oben angeführten überwiegenden Lehre ebenfalls vertretenen Ansicht abzugehen.

Im übrigen ist das Rechtsmittel nicht innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben worden, sodaß es mangels der Voraussetzungen des § 11 Abs 2 AußStrG auch als verspätet zurückzuweisen wäre.

Anmerkung

E30004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00582.92.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19920625_OGH0002_0080OB00582_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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