Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Gebhard N*****, geboren am 19.April 1976, infolge Revisionsrekurses des Vaters Johann A*****, vertreten durch Dr.Siegfried Dillesberger, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Februar 1992, GZ 1 b R 199/91-77, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 14.Oktober 1991, GZ P 214/78-71, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht stellte die dem Minderjährigen gewährten Titelvorschüsse mit 31.7.1991 ein, weil die vom Minderjährigen ab 1.8.1991 bezogene Lehrlingsentschädigung von S 3.638,- monatlich den Regelbedarf überschreitet.
Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß mangels Vorliegens eines Einstellungsgrundes ersatzlos auf und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht, daß die Lehrlingsentschädigung Eigeneinkommen des Kindes ist, soweit sie nicht als Ausgleich für einen berufsbedingten Mehraufwand benötigt wird - nach den Feststellungen der zweiten Instanz hier S 3.000,- monatlich - entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/101 = ÖA 1991, 77; ÖA 1991, 78; 6 Ob 624/90 ua). Wie der Oberste Gerichtshof auch wiederholt ausgesprochen hat, ist ein Kind selbsterhaltungsfähig, wenn es zur angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes in der Lage ist. Für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit bildet dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag aufgrund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder der ihn treffenden Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, die Mindestpensionshöhe nach § 293 Abs.1 lit.a bb ASVG (derzeit S 6.000,- monatlich) eine Orientierungshilfe (SZ 63/101; ÖA 1991, 78; 5 Ob 513/91 ua). Die zweite Instanz ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Ständige Rechtsprechung ist auch, daß ein Teil des Eigenverdienstes des Kindes auch dem betreuenden Elternteil zugutekommen muß (SZ 63/101; EvBl.1991/177; 7 Ob 512/92; 3 Ob 558/91; 4 Ob 511/91; 8 Ob 504/91). Von der Frage, ob diese Aufteilung anteilig, nach Köpfen (EvBl.1991/177; 7 Ob 512/92; 3 Ob 558/91) oder etwa im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Geldunterhaltspflichtigen vorzunehmen ist (5 Ob 513/91), hängt die Entscheidung hier nicht ab, weil im letzteren Fall erst recht keine Zweifel im Sinne des § 7 Abs.1 Z 1 UVG bestehen können. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die monatlichen Vorschüsse den Unterschiedsbetrag zwischen dem Richtsatz des § 6 Abs.1 UVG und den eigenen Einkünften des Minderjährigen, soweit diese zur Befriedigung der vom Unterhaltsschuldner in Geld abzudeckenden Bedürfnisse heranzuziehen sind, nicht übersteigen dürfen, entspricht nicht mehr der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl.1992/16; 8 Ob 649/91; 3 Ob 558/91 ua), der auch der erkennende Senat inzwischen gefolgt ist (8 Ob 637/91). Doch auch davon hängt die Entscheidung hier nicht ab, weil nach beiden Ansichten ein Einstellungsgrund nicht gegeben ist.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 16 Abs.1 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E30159European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00559.92.0625.000Dokumentnummer
JJT_19920625_OGH0002_0070OB00559_9200000_000