Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Johannes Jaksch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reischachstraße 3/12A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Februar 2003, Zl. UVS- 07/V/36/10837/2002/4, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:
1. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, 2. Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem vorliegenden Bescheid und der dagegen gerichteten Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 7. September 2001 für schuldig erkannt worden ist, es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Vienna-Courier Botendienste GmbH, zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien 7 als Arbeitgeberin am 30. Oktober 2000 um 11.20 Uhr einen namentlich angeführten tschechischen Staatsbürger als Lkw-Lenker und Botenfahrer entgegen § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) beschäftigt habe, obwohl für diese Person weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt; er wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 Schlusssatz erster Fall leg. cit. mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,--, einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einer Woche, fünf Tagen und 12 Stunden, bestraft und ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung, indem er auf die erste Seite der Ausfertigung des Straferkenntnisses handschriftlich hinzufügte: "Berufung Details mit gesonderter Post", und dieses Blatt der Erstbehörde am 2. Oktober 2001 per Telefax übermittelte.
Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 10. Oktober 2001 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Berufung den Erfordernissen des § 63 Abs. 3 AVG mangels begründeten Berufungsantrages nicht entspreche. Ihm wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, diesen Mangel binnen einer Frist von einer Woche zu beheben. Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag nicht nachgekommen.
Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. November 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 stellte der Beschwerdeführer bei der Behörde erster Instanz einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Diesen begründete er damit, er habe am 3. Juli 2002 erfahren, dass zwei gegen den Vater jenes Ausländers, wegen dessen Beschäftigung er selbst mit Bescheid vom 7. September 2001 bestraft worden sei, wegen Beschäftigung eben desselben Ausländers nach dem AuslBG geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden seien. In diesen Verfahren sei festgestellt worden, dass zwischen den beiden kein illegales Beschäftigungsverhältnis bestehe. Deswegen könne auch zwischen dem Ausländer und dem Beschwerdeführer oder der Vienna-Courier Botendienste GmbH kein illegales Beschäftigungsverhältnis bestanden haben. Im Übrigen habe es niemals eine Vereinbarung zwischen der Vienna-Courier GmbH und dem Ausländer betreffend ein Entgelt gegeben und sei ein solches auch nicht bezahlt oder gefordert worden.
Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 11. November 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 und 3 und Abs. 2 AVG i.V.m. § 24 VStG abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus den beigeschafften Verwaltungsakten ergebe sich, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen der GmbH und dem Ausländer - und eben nicht zwischen dem Ausländer und seinem Vater - bestanden habe. Im Ermittlungsverfahren sei keine Vorfrage, welche als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden zu entscheiden gewesen wäre, aufgetaucht. Im Wiederaufnahmeantrag seien weder neue Tatsachen noch Beweismittel vorgebracht worden, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können und die allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2003 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und ihm gemäß § 64 Abs. 6 VStG i. V.m. § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Der angefochtene Bescheid wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, dass vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Juli 2002 ein als Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 2 oder 3 AVG geeigneter Umstand nicht geltend gemacht worden sei. Den vom Beschwerdeführer in seinem Antrag genannten Entscheidungen hinsichtlich die Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beurteilung der Behörde erster Instanz im Straferkenntnis vom 7. September 2001, dass der Ausländer zu der darin angeführten Zeit von der Vienna-Courier GmbH beschäftigt worden sei, unrichtig gewesen sei. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG könne von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betreffe, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid zu Grunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht könne niemals einen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung darstellen. Wenn der Beschwerdeführer einem Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, einen begründeten Berufungsantrag nachzubringen, nicht nachgekommen sei, sodass in der Folge seine Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei, so habe es der Beschwerdeführer selbst zu verantworten, wenn er nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung seinen Standpunkt persönlich habe darlegen können. § 69 AVG ermögliche nicht die neuerliche Aufrollung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens in Fragen, die in früheren Verfahren vorgebracht hätten werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung
herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die
im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anderes entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil den Bescheiden, mit denen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Vater des Ausländers wegen dessen Beschäftigung eingestellt worden seien, zu entnehmen sei, dass zwischen dem mehrfach erwähnten Ausländer und seinem Vater kein illegales Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Dieser Umstand bilde eine "Vorfrage", von welcher das gegen ihn ergangene Straferkenntnis "abhängig" gewesen sei.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit den vom Beschwerdeführer angesprochenen Einstellungsbescheiden über eine Vorfrage im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG entschieden worden wäre, darin ging es nämlich um die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit einer anderen Person und nicht um eine Frage, deren Beantwortung wesentliche Voraussetzung für die Bestrafung des Beschwerdeführers gewesen wäre. Es ist weder erkennbar, noch wird dargetan, dass die Verneinung eines unrechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Ausländer und seinem Vater auch zu einer gleich lautenden Entscheidung in Bezug auf die GmbH führen hätte müssen, als deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer bestraft worden ist.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung liegt daher nicht vor. Dies lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, die daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen war.
Wien, am 30. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090061.X00Im RIS seit
24.02.2006