TE OGH 1992/6/25 7Ob1579/92

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ruth F*****, vertreten durch Dr. Michael Kaufmann, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Margarethe R*****, vertreten durch Dr. Franz Bernhard, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 10. März 1992, GZ 1 b R 23/92-35, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die bloß obligatorischen Wirkungen eines nicht einverleibten Dienstbarkeitsvertrages müssen gegenüber Rechtsnachfolgern der Vertragspartner jedenfalls dann anerkannt werden, wenn sie von diesen übernommen worden sind (EvBl. 1977/68; MietSlg. 34.060; 5 Ob 244/75; 6 Ob 685/82; 2 Ob 515/87). Dies ist hier nach den Feststellungen und Punkt IV des Kaufvertrages vom 14. 6. 1973 der Fall. Von den übrigen aufgeworfenen Fragen hängt die Entscheidung nicht ab, insb. auch nicht von der Frage der Verletzung der Anleitungspflicht. Für die Verjährung durch schlichten Nichtgebrauch fehlt es am Zeitablauf. Die Freiheitsersitzung setzt ein Widersetzen voraus. Gegen eine nicht ausgeübte Dienstbarkeit - wie hier - kann sich der Verpflichtete nicht widersetzen (MGA ABGB33 § 1488/8; Schubert in Rummel ABGB Rz 2 zu § 1488). Der von Schubert (aaO erwähnte Ausnahmefall liegt nicht vor. Nach der festgestellten Kenntnis der Klägerin fehlt es auch für die Freiheitsersitzung am erforderlichen Zeitablauf.

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 510 Abs 3 ZPO abgesehen.

Anmerkung

E28931

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01579.92.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19920625_OGH0002_0070OB01579_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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