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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §112 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Esteplatz 7, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 13. Oktober 2004, Zl. 73/10-DOK/04, betreffend Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen war die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos, wo er als Ermittlungsbereichsleiter (Diebstahl) tätig war.
Mit Disziplinaranzeige des Landesgendarmeriekommando - Kriminalabteilung vom 6. August 2004 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen,
er habe am 3. August 2004 gegen 8.45 Uhr in der Werkzeugabteilung des H Baumarktes in B einen Holzbohrer aus der Verpackung entnommen, diese in der Elektroabteilung in ein Regal gelegt und den Bohrer in seine linke Brusttasche gesteckt;
er habe auf dem Weg in die Gartenabteilung telefoniert, offenbar aber gleichzeitig gegen eine Palette mit Blumenerde uriniert und anschließend die Hosentür wieder geschlossen;
er habe sodann den Baumarkt, ohne bei der Kasse zu bezahlen, verlassen;
er habe, angesprochen durch einen ihm nachgeeilten Detektiv erklärt, er habe ein Prostataleiden und zur konkreten Aufforderung, den kleinen Bohrer in der linken Brusttasche zu bezahlen, in lautem Ton gefragt, ob er "verarscht" werde, die Detektive sollten "sich schleichen";
er sei bei der eiligen Wegfahrt jenem Detektiv, der eben sein Autokennzeichen notiert habe, noch über die Schuhspitzen gefahren.
Der Beschwerdeführer sei somit verdächtig, im Sinn des § 43 BDG 1979 seine allgemeinen Dienstpflichten durch sein gesamtes Verhalten verletzt zu haben.
Auf Grund der Disziplinaranzeige und der mit ihr übermittelten Erhebungsergebnisse verfügte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 44, mit Bescheid vom 18. August 2004 in Anwendung des § 112 Abs. 3 BDG 1979 die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2004 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liege allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über eine angemessene Disziplinarstrafe eine möglichst rasche, den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu setzen. Im Hinblick auf die vorübergehende Funktion der Suspendierung könne an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides, was die Vollständigkeit der die Maßnahme rechtfertigenden Feststellungen anlange, nicht der gleiche strenge Maßstab angelegt werden, der für das Disziplinarerkenntnis selbst zu gelten habe. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung gewertet werde, müsse nur in groben Umrissen umschrieben werden. Danach seien die Verdachtsmomente darzulegen, wobei allerdings der bloße Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwer wiegenden) Dienstpflichtverletzung (d.h. einer solchen, die ihrer Art nach geeignet sei, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Amtes zu gefährden) ausreiche, die im Spruch angeordnete Suspendierung zu tragen. Im gegenständlichen Verfahren stehe der Beschwerdeführer in dem von ihm nicht konkret bestrittenen Verdacht, einen, wenn auch nicht strafrechtlich, so doch disziplinär durchaus relevanten Angriff gegen fremdes Vermögen gesetzt zu haben. Zu den Dienstpflichten der Kriminalbeamten zähle auch die Abwehr von Bagatellkriminalität, so auch etwa eines Ladendiebstahles. Ein Kriminalbeamter, der selbst außer Dienst eine derartige Wahrnehmung mache, wäre verpflichtet, sich unverzüglich in Dienst zu stellen und die nötigen Handlungen vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei zwar beizupflichten, dass er sich nicht selbst hätte belasten müssen, er hätte aber auch im außerdienstlichen Bereich darauf achten müssen, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich seiner Dienstpflichten falle. Würde der gegen den Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht im weiteren Verfahren als zutreffend erachtet werden, stünde eine gravierende, nicht zu bagatellisierende Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 im Raum. Ein derartiges Fehlverhalten durch einen leitenden Kriminalbeamten wäre durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstführung des Beschwerdeführers nachhaltig zu beeinträchtigen. Auf das tatsächliche mediale Bekanntwerden in der Öffentlichkeit könne es dabei nicht ankommen. Weiters liege es auf der Hand, dass eine disziplinärrelevante Tathandlung gegen fremdes Eigentum durch einen leitenden Kriminalbeamten geeignet sei, das Ansehen der Behörde nachhaltig zu schädigen, und wesentlichen dienstlichen Interessen zuwiderlaufe. Es liege nämlich durchaus im Interesse der Behörde, dass Kriminalbeamte Angriffe auf fremdes Eigentum - auch bei Bagatellwerten - tunlichst zu unterlassen hätten. Auf die Vorbildwirkung, die der Beschwerdeführer gegenüber anderen, mit der Bekämpfung krimineller Handlungen befassten Beamten hätte haben sollen, sei gerade auf Grund seiner leitenden Funktion besonders hinzuweisen. Eine Verletzung des Parteiengehörs - wie in der Berufung behauptet - sei nicht ersichtlich, da es dem Beschwerdeführer in Kenntnis der von ihm unbestritten gebliebenen Tatvorwürfe frei gestanden sei, sich dazu zu äußern. Der Umstand, dass er sich im Krankenstand befinde, stehe einer Suspendierung nicht entgegen. Weiters sei auf die mögliche Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers bei der Frage der Zulässigkeit der Suspendierung keineswegs Bedacht zu nehmen, da gerade im Falle des Verdachts schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen ein rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten sei, und im Falle eines Schuldspruches verhindert werden solle, dass ein Beamter - etwa durch das Wegfallen spezialpräventiver Erwägungen bei der Strafbemessung - für ihn nachteilige Folgen eines anhängigen Disziplinarverfahrens durch die Versetzung in den Ruhestand unterlaufen könne. Insgesamt erweise sich daher der gegen den Beschwerdeführer im Raum stehende Tatverdacht als hinreichend konkret und so gravierend, dass die Suspendierung gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, als Beamter ohne Vorliegen eines dem Tatbestand des § 112 BDG entsprechenden Sachverhaltes nicht vom Dienst suspendiert zu werden, sowie in seinem Recht auf eine gesetzmäßige Begründung des in seinen Angelegenheiten ergangenen Bescheides verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides als auch jenem einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm vorgeworfenen - nach der Aktenlage außer Dienst und in Zivil begangenen - Handlungen seien nicht als Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 BDG 1979 anzusehen. Er führt dazu wörtlich aus:
"Dem Beschwerdeführer obliegt in Ausübung seines Dienstes die Pflicht, Handlungen, die den ihm vorgeworfenen vergleichbar sind, abzuwehren. Er ist darüber hinaus für den Fall, dass er außer Dienst derartige Handlungen wahrnimmt, verpflichtet, sich unverzüglich in Dienst zu stellen und die nötigen Handlungen vorzunehmen; aus eben dieser Verpflichtung ergibt sich e contrario, dass der Beschwerdeführer - so lange er sich noch nicht in Dienst gestellt hat - zur Abwehr solcher Handlungen nicht nur nicht verpflichtet ist, sondern darüber hinaus, vorzunehmen gar nicht berechtigt ist. Eine dienstrechtliche Verpflichtung zur Unterlassung der vorgeworfenen Handlungen bestand daher - im Unterschied zum strafrechtlichen Verbot - nicht."
Mangle es schon am Tatbestandsmerkmal "Dienstpflichtverletzung" im Sinne der Bestimmung des § 112 Abs. 1 BDG, könne auch die Erörterung der Frage der Gefährdung des Ansehen des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes als entbehrlich entfallen.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer im Hinblick auf den dem Tattag unmittelbar folgenden Krankenstand und seiner bereits in die Wege geleiteten Ruhestandsversetzung geltend, die ausgesprochene Suspendierung sei zur Hintanhaltung einer weiteren Dienstpflichtverletzung nicht erforderlich. Auch habe die belangte Behörde das Prinzip der Verhältnismäßigkeit unberücksichtigt gelassen, eine Abwägung der getroffenen Maßnahme mit dem bestehenden Verdacht sei zum Nachteil des Beschwerdeführers unterblieben. Die ausgesprochene Suspendierung stehe mit dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Entwendung eines 3 mm-Bohrers im Wert von EUR 1,50 vorgeworfen werde, in keinem Verhältnis. Hinsichtlich aller aufgeworfenen Fragen sei die Begründung des Bescheides mangelhaft.
Gemäß § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979 - BDG 1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002, ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 hat, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt wird oder durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
Abs. 5 dieser Bestimmung normiert, dass die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens endet. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
Das oben wörtlich wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers, der die ihm im Einzelnen zum Vorwurf gemachten Tathandlungen im Übrigen nicht konkret in Abrede gestellt hat, lässt außer Betracht, dass die im § 43 Abs. 2 BDG 1979 verwendeten Worte "in seinem gesamten Verhalten" deutlich machen, dass sich diese Vorschrift nicht nur auf das Verhalten im Dienst bezieht, sondern auch auf außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können. Es kann daher auch ein außerdienstliches Verhalten ein so schwerwiegendes Fehlverhalten darstellen, dass die Suspendierung vom Dienst gerechtfertigt erscheint (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 98/09/0244).
Im Beschwerdefall war nun zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tathandlungen (nach seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde) Ermittlungsbereichsleiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos - Diebstahl war. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte daher - neben Führungsaufgaben - auch das Hintanhalten und/oder Verfolgen jener Art von Delikten, die Gegenstand des gegen ihn gerichteten Vorwurfs sind. Damit ergibt sich der sogenannte besondere Dienstbezug. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Hintanhaltung von Angriffen gegen fremdes Vermögen, und seien es auch lediglich Bagatelldelikte, zum Kernbereich seiner Dienstpflichten gehört. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es bei der eine Suspendierung rechtfertigenden "Schwere der Dienstpflichtverletzung" nicht allein um den materiellen Wert des gestohlenen oder entwendeten Gegenstandes, sondern vor allem um das Ausmaß der Abweichung vom Normverhalten bzw. der Vorwerfbarkeit geht. Setzt daher ein mit der Aufdeckung und Verhinderung von - schwerwiegenden oder auch geringeren - Angriffen gegen fremdes Vermögen betrauter leitender Exekutivbeamter Handlungen, die sein gestörtes Verhältnis zu fremdem Eigentum indizieren, ist damit offenkundig, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstführung des Beschwerdeführers damit nachhaltig beeinträchtigt wird. Die Beschwerde zeigt daher mit ihrem Hinweis auf den geringen Wert des entwendeten Gegenstandes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Daher kann der ihm vorgeworfene Ladendiebstahl im Hinblick auf den besonderen Dienstbezug (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/09/0152) nicht nur als Bagatellvergehen angesehen werden kann.
Am schweren Gewicht der dem Beschwerdeführer in Gestalt der oben dargelegten Handlungen vorgeworfenen Pflichtverletzungen vermag auch ein im Übrigen einwandfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 98/12/0049).
Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Suspendierung eine vorläufige Maßnahme ist, die lediglich im Verdachtsbereich und vor abschließender Klärung der Frage des Vorliegens der Dienstpflichtverletzung im Disziplinarverfahren zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zu treffen ist. Liegt eine ihrer Art nach schwer wiegende Dienstpflichtverletzung - im Verdachtsbereich - vor, kommt es nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 1 BDG 1979 nicht mehr darauf an, ob der Beamte in concreto von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abgehalten werden kann. Voraussetzung für eine Suspendierung ist vielmehr, dass durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Dass diese Voraussetzungen im Beschwerdefall - unabhängig vom Wert des entwendeten Gegenstandes -
vorlagen, hat die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum und ausreichend begründet festgestellt.
Im Übrigen hindern weder der nach der Tat aufgetretene Krankenstand noch der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand den Ausspruch der Suspendierung.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Jänner 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090212.X00Im RIS seit
03.03.2006