Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehrmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Georg Reichl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Darinka R*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr.Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.März 1992, GZ 5 Rs 40/92-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19.Dezember 1991, GZ 44 Cgs 136/91-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines von ihr in erster Instanz beantragten berufskundlichen Gutachtens - wie bereits in der Berufung - die Unvollständigkeit der Sachverhaltsverfahrensgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt, führt sie inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) eine Rechtsrüge aus (10 Ob S 315/91 uva). Diese Ausführungen sind zulässig, aber nicht berechtigt (§ 48 ASGG). Sind die Anforderungen in Verweisungsberufen offenkundig - und dies muß auf Grund der besonderen Zusammensetzung der sozialgerechtlichen Senate bei weitverbreiteten Tätigkeiten, die sich zum Teil unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden -, dann bedarf es solcher Feststellungen nicht (SSV-NF 2/109, 5/96 mwN ua). Daß die noch nicht 55 Jahre alte Klägerin, die keinen Beruf erlernte und als Hilfsarbeiterin beschäftigt war, angesichts des medizinischen Leistungskalküls noch auf eine Reihe von Tätigkeiten wie etwa die vom Berufungsgericht angenommenen, aber auch auf solche wie Sortier- und Verpackungsarbeiten, Geschirrabräumerin, Bürobotin, Saalbedienerin und dgl. verwiesen werden kann, ist evident. Es besteht auch nicht der geringste Zweifel, daß es auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt weitaus mehr als 100 Arbeitsplätze solcher Art gibt, ohne daß die genaue Zahl der Arbeitsplätze festgestellt werden mußte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E30130European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00165.92.0630.000Dokumentnummer
JJT_19920630_OGH0002_010OBS00165_9200000_000