TE OGH 1992/6/30 10ObS161/92

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Georg Reichl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch DDr.Peter Stern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.März 1992, GZ 7 Rs 137/91-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6.September 1991, GZ 30 Cgs 133/90-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin rügt zunächst die Unterlassung der Einvernahme ihres behandelnden Arztes und macht damit einen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend, der schon den Gegenstand der Berufung bildete und den das Berufungsgericht nicht als gegeben ansah. Ein solcher Mangel kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116 uva), auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Die weiteren Ausführungen der Revisionswerberin, der orthopädische Sachverständige und ihm folgend die Vorinstanzen hätten die Verschlimmerung ihres Wirbelsäulenleidens nicht entsprechend berücksichtigt, stellen eine im Revisionsverfahren nicht zulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar, sodaß hierauf nicht eingegangen werden kann.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die am 23.10.1938 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernte und als Hilfsarbeiterin (Verpackerin) tätig war, die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach dem für sie - mangels Berufsschutzes - maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Ob sie in einem der Verweisungsberufe auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 68, 2/5, 14, 34, 4/140 uva). Insoweit ist für die Frage der Verweisbarkeit auch das Alter der Klägerin derzeit nicht entscheidend; die erleichterten Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG setzen die Vollendung des 55. Lebensjahres am Stichtag voraus.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E30083

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00161.92.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19920630_OGH0002_010OBS00161_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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