TE Vwgh Beschluss 2006/1/30 2004/09/0173

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Veröffentlicht am 30.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/09/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Bernd Itzlinger, Rechtsanwalt in 4642 Sattledt, Schulstraße 8, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2004, Zl. 2004/09/0044-5, eingestellten Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Wiederaufnahmeantrag, sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 28. März 2004 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 31. März 2004, protokolliert zur hg. Zl. 2004/09/0044) erhob der Beschwerdeführer (verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) Säumnisbeschwerde gegen die Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, weil diese über seinen Wiederaufnahmeantrag vom 1. August 2003 innerhalb der Frist des § 73 AVG nicht entschieden habe.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 2004, Zl. 2004/09/0044-2, wurde dem Beschwerdeführer u.a. aufgetragen, binnen einer Frist von acht Wochen glaubhaft zu machen, dass die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist; weiters wurde ihm mitgeteilt, dass nach Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe - oder nach Ausfüllung, Fertigung und fristgerechter Rücksendung des beigefügten Antragsvordruckes die Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bewilligt werden könne, wenn er außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Da innerhalb der gesetzten Frist weder ein Vermögensbekenntnis noch die aufgetragene Bekanntgabe beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2004, Zl. 2004/09/0044-5, das Verfahren gemäß §§ 34, 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 28. September 2004 zugestellt.

Mit dem nunmehr vorliegenden, am 22. Oktober 2004 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 15. September 2004 eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahrens. Neben die Verwaltungssache betreffenden Darlegungen bringt der Antragsteller lediglich vor, es könne "die Verbesserung nur dahingehend ermangelt sein, da ich die Säumnisbeschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt verfassen ließ. Dieser Auflage konnte ich nicht nachkommen, da mit Sommer 2003 die Notstandshilfe eingestellt und danach halbiert wurde und seit 13.9.2004 für meine Familie überhaupt kein Einkommen vorliegt".

Der zur Verfahrenshilfe bestellte Rechtsanwalt brachte mit am 4. Jänner 2005 zur Post gegebenem Schriftsatz vor, es lägen die Wiederaufnahmsgründe nach § 45 Abs. 1 Z. 2 und 4 VwGG vor. Der Antragsteller sei dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 2004 "insofern nachgekommen, als er mit Schreiben vom 15.4.2004 den der Verfügung beigefügten Antragsvordruck für die Bewilligung der Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe ausgefüllt an den Verwaltungsgerichtshof abschickte". Überdies sei die in der Verfügung vom 7. April 2004 gesetzte Frist noch gar nicht abgelaufen, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht über den bereits in der Säumnisbeschwerde gestellten und mit Schriftsatz vom 15. April 2004 wiederholten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entschieden habe.

Mit dem zur Zl. 2005/09/0002 protokollierten Schriftsatz vom 5. Jänner 2005 beantragt der Antragsteller, "den am 18. Oktober 2004 an den Verwaltungsgerichtshof geführten Antrag auf Wiederaufnahme zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG zu erklären" bzw. "meinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Wiederaufnahmeantrag vom 18. Oktober 2004 Folge zu geben". Neben neuerlich ausschließlich das Verwaltungsverfahren betreffenden Darlegungen bringt er vor, "zum Schriftsatz vom 15. April 2004 verbesserte ich die Verfügung zur Zahl 2004/09/004 und legte ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes den vollständig ausgefüllten Antrag auf Verfahrenshilfe bei." Der zur Verfahrenshilfe bestellte Rechtsanwalt habe ihm erklärt, dass sein "Wiederaufnahmeantrag nicht zum erwünschten Erfolg führe und ich nach Rechtsbelehrung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen müsse".

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist auf Antrag einer Partei die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von der Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Verschuldens handelt.

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Der Wiederaufnahmeantrag erweist sich als verspätet. Der Antragsteller hatte bereits mit der am 28. September 2004 erfolgten Zustellung des hg. Einstellungsbeschlusses vom 15. September 2004, Zl. 2004/09/0044-5, Kenntnis von dem für die Einstellung des Verfahrens herangezogenen Grund erlangt, nämlich, dass er - so die Begründung des Einstellungsbeschlusses wörtlich - "der am 14. April 2004 an ihn ergangenen Aufforderung vom 7. April 2004, die Mängel der eingebrachten Säumnisbeschwerde zu beheben, nicht nachgekommen war." Die Frist des § 45 Abs. 2 VwGG hat daher bereits mit diesem Tag zu laufen begonnen. Sie endete demnach am 12. Oktober 2004. Der erst am 25. Oktober 2004 eingelangte Wiederaufnahmeantrag war daher verspätet.

Im Hinblick auf § 46 Abs. 3 VwGG ist aus denselben Gründen auch der - im Sinne der zur Zl. 2005/09/0002 protokollierten Eingabe als solcher gedeutete - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der zur Mängelbehebung eingeräumten Frist als verspätet zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die Verspätung erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der im Schriftsatz vom 4. Jänner 2005 (erstmals und ohne Bescheinigung oder weitere Konkretisierung) behauptete Sachverhalt, wonach der Antragsteller "mit Schreiben vom 15.4.2004 den ... Antragsvordruck ... an den Verwaltungsgerichtshof abschickte" - zumal angesichts des Umstandes, dass eine solche Eingabe beim Verwaltungsgerichtshof nicht einlangte - geeignet wäre, einen Wiederaufnahmsgrund herzustellen; ebenso kann auf sich beruhen, ob damit konkret ein Sachverhalt behauptet wird, der einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könnte.

Es kann auch die Auffassung nicht geteilt werden, es liege der Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 2 und/oder 4 VwGG in dem Umstand begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor Einstellung des Beschwerdeverfahrens entschieden hatte. Es ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass der Antrag, glaubhaft zu machen, dass die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist, zum einen auf die Darlegung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, zum anderen auf die Überprüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung als Voraussetzung der Gewährung der Verfahrenshilfe gerichtet war. Die Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages musste im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach sich ziehen; der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde dadurch gegenstandslos (vgl. z.B. 16. Mai 1995, Zl. 95/08/0118).

Abschließend wird bemerkt, dass es dem Antragsteller - unbeschadet der Einstellung des Verfahrens über die zur Zl. 2004/09/0044 protokollierte Säumnisbeschwerde und der vorliegenden Abweisung seiner Anträge auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung - freisteht, gegebenenfalls - freilich erst nach Anrufung der obersten Verwaltungsbehörde i.S.d. § 27 Abs. 1 VwGG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1990, Zl. 88/09/0053) - eine weiterhin vorliegende Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen.

Die Anträge waren aus diesen Gründen gemäß § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090173.X00

Im RIS seit

28.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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