TE OGH 1992/6/30 10ObS144/92

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag.Georg Reichl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wilhelma I*****, vertreten durch Dr.Karl J. Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.März 1992, GZ 31 Rs 2/92-107, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.September 1991, GZ 2 Cgs 1075/87-102, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Weil die Klägerin nach den Feststellungen Fußwege bis zu 500 m zurücklegen kann und sich aus dem Akt keinerlei Hinweise darauf ergeben, daß sie dabei unzumutbare Pausen oder eine unangemessene Geschwindigkeit einhalten müßte kann iS der seit SSV-NF 3/10 stRsp des erkennenden Senates von einer zum Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt führenden Unerreichbarkeit des Arbeitsplatzes keine Rede sein. Deshalb bedurfte es keiner Feststellungen über die Gründe, aus denen die Klägerin ihren Wohnsitz von Wien nach Hagenbrunn verlegte.

Die Wiederholung schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision ist nach stRsp des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114 uva).

Der Versuch der Revisionswerberin, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, muß an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO scheitern.

Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Daß die Verweisung eines(r) Angestellten der Beschäftigungs(Verwendungs)gruppe 3 (III) des Kollektivvertrages auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt, entspricht der stRsp des erkennenden Senates. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muß ein(e) Versicherte(r) hinnehmen (zuletzt SSV-NF 5/34 mwN). Insoweit die Rechtsrüge nicht davon ausgeht, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin für die von den Vorinstanzen auf Grund der mündlichen Ergänzungen des berufskundlichen und des psychiatrischen Gutachtens in der letzten erstgerichtlichen Tagsatzung vom 24.September 1991 ON 101 S 4f der Übertragung des Tonbandprotokolles AS 334f festgestellten Verweisungsberufe ausreicht, für die eine Einschulung von höchstens zwei Monaten ausreicht, der sie ohne weiteres gewachsen ist, ist dieser Revisionsgrund nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E30296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00144.92.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19920630_OGH0002_010OBS00144_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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