Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag.Georg Reichel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Walter B*****, vertreten durch Dr.Günter Vasicek, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Wien), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 1992, GZ 34 Rs 10/92-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8. November 1991, GZ 7 Cgs 28/91-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen stehen die beim Kläger aufgrund der klinischen und röntgenologischen Untersuchungen festgestellten Beschwerden - unter denen eine Konversionsneurose nicht aufscheint - in keinem Zusammenhang mit den Ereignissen im März und September 1986.
Diese Feststellungen wurden vom Kläger mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung bekämpft, aber vom Berufungsgericht als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer überzeugenden Beweiswürdigung übernommen.
Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund ist nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil er nicht von den genannten Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausgeht. Deshalb war auf die Rechtsrüge nicht weiter einzugehen.
Der Versuch, die Richtigkeit der vom Erstgericht eingeholten Gutachten zu bekämpfen, muß an der erschöpfenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO scheitern.
Das Vorbringen über einen Berufungsbescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, wonach der Kläger ab 7.2.1990 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 60 vH angehören soll, verstößt gegen das nach § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 482 Abs. 2 leg cit).
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E30565European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00182.92.0630.000Dokumentnummer
JJT_19920630_OGH0002_010OBS00182_9200000_000