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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §43 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. September 2004, Zl. 106.331/1- I/1/04, betreffend Reisegebühren (Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Bundesgendarmerie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine (Stamm-)Dienststelle ist der Gendarmerieposten X.
Mit Befehl des Bezirksgendarmeriekommandanten B vom 18. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. November 1995 als Spurensicherungsbeamter zur Verwendung im Koordinierten Kriminaldienst (KKD) dem Bezirksgendarmeriekommando B "bis auf Widerruf" dienstzugeteilt.
Mit Befehl des Landesgendarmeriekommandanten für Vorarlberg vom 3. April 1996 wurde diese Dienstzuteilung unter Bezugnahme auf den Befehl vom 18. Oktober 1995 "bis auf Widerruf verlängert".
Für den Zeitraum vom 1. November 1995 bis 28. Februar 2003 wurden dem Beschwerdeführer Zuteilungsgebühren gemäß § 22 Abs. 3 RGV ausbezahlt.
Mit schriftlicher Weisung des Landesgendarmeriekommandanten für Vorarlberg vom 1. Dezember 2003 wurde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0255, das Bezirksgendarmeriekommando B angewiesen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass rückwirkend mit 1. März 2003 kein Anspruch auf Zuteilungszuschuss mehr bestehe.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2004 beantragte daraufhin der Beschwerdeführer die Nachzahlung der seit März 2003 fälligen Zuteilungsgebühren im Betrag von 3.211,43 EUR, in eventu die Erlassung eines Feststellungsbescheides.
Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandanten für Vorarlberg vom 23. Februar 2004 wurde unter Bezugnahme auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2004 festgestellt, dass diesem ab dem 1. März 2003 keine Gebühren nach § 22 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) mehr zustünden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 2004 wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage dahingehend, dass die in § 2 RGV umschriebenen Begriffe (Versetzung, Dienstzuteilung) im Hinblick auf die ihnen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" so auszulegen seien, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln sei und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Im Hinblick auf den in ihrem § 1 Abs. 1 dargelegten Zweck der RGV sei es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgebend für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" seien daher die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt hätten und die dem betroffenen Beamten erkennbar hätten sein müssen. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1976, Slg. Nr. 9090/A, wonach in der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenvorschrift von der Behörde insbesondere festgestellt werden müsse, ob der für die Zuweisung des Beamten an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei, führte die belangte Behörde aus, unbestritten sei, dass die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers nach den Befehlen vom 18. Oktober 1995 und 3. April 1996 (Verlängerung) jeweils "bis auf Widerruf" erfolgt sei und er der dienstrechtlichen Zuteilung bzw. der Verlängerung zugestimmt bzw. nicht widersprochen habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass diese Dienstverrichtung beim Bezirksgendarmeriekommando B durchaus auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Ungeachtet dessen, dass seitens der Dienstbehörde mangels vorhandener Planstellen für den Bereich des Koordinierten Kriminaldienstes die Abdeckung eines durch Jahre hindurch dauernd bestehenden Personalbedarfes mit einer dienstrechtlich als Dienstzuteilung zu wertenden Maßnahme erfolgt sei, könne auf Grund des Sachverhaltes kein Zweifel daran gehegt werden, dass mit der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers "bis auf Widerruf" und deren gleichlautender Verlängerung sein dortiger Einsatz auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Auch zeige sich aus diesem schon durch Jahre, nämlich seit 1995, hindurch aufrecht erhaltenen Zustand einer dienstrechtlichen Dienstzuteilung, die diesbezüglich auch in den Rahmenbedingungen offenbar keine wesentliche Änderung erfahren habe, in Verbindung mit der gewählten Formulierung "auf unbestimmte Zeit", dass es sich nicht nur um die Abdeckung eines vorübergehenden Personalbedarfes im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV 1955 gehandelt habe. Von einer im Sinne der Reisegebührenvorschrift lediglich "vorübergehenden Zuteilung" könne daher nicht mehr gesprochen werden. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung sowohl im Dienstrecht als auch im Bereich der RGV seien im Übrigen ersichtlicher Weise nicht auf Jahre lange Dauerzuteilungen abgestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, weiterhin Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 3 RGV zu beziehen, sowie in seinem Recht auf ein mängelfreies Verfahren, insbesondere erschöpfende Prüfung, Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes, verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, seine Stammdienststelle sei der Gendarmerieposten X. Eine Versetzung (von dort zum Bezirksgendarmeriekommando B zur bezirksweiten Verwendung im KKD/Spurensicherung) sei zu keiner Zeit erfolgt. In den im angefochtenen Bescheid genannten Befehlen (vom 18. Oktober 1995 und 3. April 1996) sei auch ausdrücklich von "Dienstzuteilung" die Rede gewesen. Es könne daher nicht fraglich sein, dass er auch zum Bezirksgendarmeriekommando B lediglich "dienstzugeteilt" worden sei und dem Leiter dieser Dienststelle unterstehe. Die Behörden hätten ihre Rechtsmeinung insbesondere auf das VwGH-Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0255, gestützt, in welchem aber auch ausgeführt sei, dass "in der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV von der Behörde insbesondere festgestellt werden muss, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist". Gerade diese Kriterien begründeten seinen Anspruch: Die Dienstzuteilung sei erstmals mit Befehl vom 18. Oktober 1995 verfügt worden, und zwar mit Wirksamkeit vom 1. November 1995. Daraufhin sei der Befehl vom 3. April 1996 erfolgt. Schon daraus ergebe sich, dass schon zum Zeitpunkt der ersten Zuweisung der maßgebende Bedarf ganz offenbar nur ein vorübergehender gewesen sei, ansonsten es ja nicht eines weiteren Befehles ca. 6 Monate danach bedurft hätte. Auch die weitere Zuteilung mit Befehl vom 3. April 1996 sei nicht etwa "bis auf Weiteres", sondern "bis auf Widerruf" erfolgt, sodass er jederzeit mit einem Widerruf der Dienstzuteilung habe rechnen müssen und diese insoweit ebenfalls nur "vorübergehend" gewesen sei. Damit werde auch auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt: Für die Verwendung als Spurensicherungsbeamter im KKD habe beim Bezirksgendarmeriekommando schon in den Jahren 1995 und 1996 keine Plandienststelle bestanden. Sie bestehe auch nach wie vor nicht. Es werde auch künftig keine Planstelle für diese Verwendung geschaffen werden. Es habe eben zu keiner Zeit eine "Versetzung" erfolgen können, weil eine Versetzung auf eine weder bestehende noch vorgesehene Stelle nicht in Frage komme. Deshalb sei nur eine Dienstzuteilung in Frage gekommen, und zwar eben nur auf jederzeitigen Widerruf und damit lediglich vorübergehend. Bemängelt werde in diesem Zusammenhang, dass die Behörde der wesentlichen Frage, nämlich was im Zeitpunkt der Dienstzuteilung geplant gewesen sei, nicht weiter nachgegangen sei. Die Behörden hätten dies aber erheben müssen, so durch Erhebung des bestandenen Bedarfes an der Verwendung des Beschwerdeführers im KKD, insbesondere durch Einsichtnahme in die befehlsbegründenden Akten und Einvernahme der befehlserlassenden Dienststellen. Sei der maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung tatsächlich nur jeweils ein vorübergehender gewesen, stünden die beantragten Gebühren jedenfalls zu. Im Übrigen dienten Zuteilungsgebühren dazu, Mehraufwände, die einem Beamten durch eine Dienstzuteilung erwüchsen, zu ersetzen. Dass der Beschwerdeführer nun bezirksweit als Spurensicherungsbeamter erhebliche Mehraufwände habe, sei nachvollziehbar. Auch sei es nicht seine Sache gewesen, darüber zu entscheiden, ob eine Versetzung oder nur eine Dienstzuteilung vorgenommen werde. Dies sei ausschließlich Sache des Dienstgebers, der eben eine Dienstzuteilung verfügt habe, weil offensichtlich der maßgebende Bedarf ein vorübergehender gewesen sei, ansonsten korrekter Weise ja eine Versetzung vorzunehmen gewesen wäre. Es könne nicht angehen, dass bei ein und dem selben Sachverhalt die Zuteilungsgebühren fortlaufend ausbezahlt würden (nämlich vom Beginn der Zuteilungszeit an bis zum 28. Februar 2003) in der Folge jedoch rückwirkend den Anspruch auf Zuteilungsgebühr zu verneinen. Auch habe er seinen verantwortungsvollen bezirksweiten Arbeitseinsatz im Vertrauen darauf verrichtet, die Gebühr auch weiterhin zu erhalten.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999, haben die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG - im Folgenden kurz Beamte genannt) nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
a)
durch eine Dienstreise,
b)
durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
c)
durch eine Dienstzuteilung,
d)
durch eine Versetzung,
erwächst.
Nach § 2 Abs. 3 RGV 1955 liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesbestimmung (in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003) liegt eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.
Nach § 22 Abs. 1 RGV 1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2000, erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr; diese umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft am Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
Nach § 27 Abs. 1 RGV 1955 in der Fassung BGBl. Nr. 50/1994, hat der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts Anspruch auf den Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlass des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuss, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 29) und der Frachtkostenersatz (§ 30).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung ist, wenn die Versetzung von Amts wegen erfolgt, die Versetzung während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.
Die Verwaltungsbehörden haben in der Begründung ihrer Bescheide - und auch schon während des Ermittlungsverfahrens - ihre Rechtsmeinung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0255, gestützt. In diesem Erkenntnis wird zu der hier interessierenden Rechtsfrage wie folgt ausgeführt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmung der Reisegebührenvorschrift selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1972, Slg. Nr. 8145/A, vom 18. Juni 1976, Slg. Nr. 9090/A, vom 10. September 1980, Slg. Nr. 10.218/A, vom 30. Jänner 1985, Zl. 84/09/0066, und vom 14. März 1988, Zl. 87/12/0054, u.v.a.).
Im Hinblick auf den im § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der Reisegebührenvorschrift (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgebend sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage 'Versetzung oder Dienstzuteilung' die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen (vgl. auch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1981, Zl. 09/3499/80, vom 9. Juli 1991, Zl. 89/12/0142, und vom 18. November 1992, Zlen. 92/12/0208, 0209).
Mit Erkenntnis vom 18. Juni 1976, Zl. 284/76, Slg. Nr. 9090/A, von dem abzugehen kein Anlass gesehen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenvorschrift von der Behörde insbesondere festgestellt werden muss, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist.
Im Beschwerdefall ergibt sich für die Frage der reisegebührenrechtlich relevanten Dienstzuteilung des Beschwerdeführers bereits aus seinem eigenen Vorbringen, dass seine Dienstzuteilung "bis auf weiteres" erfolgt ist und er der Verlängerung der dienstrechtlichen Dienstzuteilung über drei Monate hinaus zunächst zugestimmt hat. Ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde für den mit einer dienstrechtlich als Dienstzuteilung zu wertenden Maßnahme abgedeckten Personalbedarf nicht in rechtlich entsprechender Weise (z. B. durch Versetzung des Beschwerdeführers oder eines anderen Beamten) vorgesorgt hat und die Abdeckung eines durch Jahre hindurch dauernd bestehenden Personalbedarfes in Form einer dienstrechtlichen Dienstzuteilung zweifellos nicht im Sinne der gesetzlichen Regelungen über die Verwendung der Beamten (vgl. insbesondere §§ 36, 38 und 40 BDG 1979; weiters die diesbezüglichen den Beschwerdeführer betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0304) gelegen ist, hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass mit der dem Beschwerdeführer letztlich mit Schreiben seiner Dienstbehörde vom 8. Oktober 1993 mitgeteilten Dienstzuteilung zum Bundesasylamt "bis auf weiteres" sein dortiger Einsatz auf nicht absehbare Zeit geplant war. Aus diesem - was den Beschwerdeführer betrifft - schon durch Jahre hindurch aufrecht erhaltenen Zustand einer dienstrechtlichen Dienstzuteilung, die diesbezüglich auch in den Rahmenbedingungen jedenfalls seit der Dienstzuteilungsverfügung im Jahr 1993 keine wesentlichen Änderungen erfahren hat, in Verbindung mit der dabei gewählten Formulierung "bis auf weiteres" zeigt sich, dass es sich nicht bloß um die Abdeckung eines vorübergehenden Personalbedarfes im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV gehandelt hat.
An dieser Betrachtung kann auch das Argument des Beschwerdeführers hinsichtlich der sukzessiven Verringerung der Zahl der Kriminalbeamten bei seiner Dienstzuteilungsstelle in den letzten Jahren nicht etwas Entscheidendes ändern, weil primär die ihm gegenüber getroffene Personalmaßnahme maßgebend ist.
Ungeachtet der für die Lösung des Beschwerdefalles entscheidenden vorstehenden Überlegungen ist noch anzumerken, dass die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, u.zw. sowohl im Dienstrecht (§ 39 BDG 1979) als auch im Reisegebührenrecht (§§ 2 Abs. 3 iVm 22 ff RGV), ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt sind."
Auch in seinem hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0376, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Mit Erkenntnis vom 18. Juni 1976, Slg. 9.090/A, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass in der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV von der Behörde insbesondere festgestellt werden müsse, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein. Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" im Verständnis dieses Erkenntnisses ist, wie die Begründung desselben zeigt, deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbaren langen) Zeitraum handeln werde, voraus (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0156).
Es kommt für die Bewertung in dieser Hinsicht auf die zum Zeitpunkt der Anordnung dieser Maßnahme durch die Dienstbehörde liegenden Gegebenheiten an. Die belangte Behörde hat ihre Ansicht, es liege eine Versetzung des Beschwerdeführers mit 2. September 1991 vor, auf die Aufzeichnungen des Personalinformationssystems (PIS) und auf das bei der Postautoleitung Wien am 22. September 1991 eingelangte Versetzungsersuchen des Beschwerdeführers gestützt. Dies ist in dienstrechtlicher Hinsicht zwar verfehlt (§§ 38 und 40 BDG 1979 und das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0255), unstrittig ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits mit 1. Juli 1991 "bis auf Weiteres" der PASt E dienstzugeteilt worden war und dass diese Personalmaßnahme bis 4. September 1994 angedauert hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits vorher zitierten hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999 ausführte, kann die Vornahme einer Dienstzuteilung im Sinn des BDG 1979 "bis auf Weiteres" sowie die Aufrechterhaltung derselben über Jahre hinaus indizieren, dass mit einer solchen dienstrechtlichen Maßnahme nicht bloß ein vorübergehender Personalbedarf im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV abgedeckt werden sollte. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und zwar sowohl im Dienstrecht (§ 39 BDG 1979) als auch im Reisegebührenrecht (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit 22 ff RGV), sind ersichtlicher Weise nämlich nicht auf Jahre lange Dauerzuteilungen abgestellt.
Für die Beurteilung der Frage des Bestehens eines (Rest-)anspruches des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr für den Zeitraum 1. Juni bis 4. September 1994 konnte die belangte Behörde jedoch schon im Hinblick auf die fast dreijährige Dauer der Personalmaßnahme ohne Rechtswidrigkeit davon ausgehen, dass mit der dienstrechtlichen Maßnahme nicht bloß ein vorübergehender Personalbedarf im Sinn des § 2 Abs. 3 RGV abgedeckt werden sollte."
Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt in der im vorliegenden Fall gebrauchten Formulierung, wonach die Dienstzuteilung "auf jederzeitigen Widerruf" erfolge, kein wesentlicher Unterschied zu den der Vorjudikatur zu Grunde liegenden Fällen, in denen die Dienstzuteilung "bis auf weiteres" angeordnet war. Hinzu kommt noch - wie die belangte Behörde auch zutreffend dargetan hat -, dass sich die tatsächlichen dienstlichen Verhältnisse in der Folge dergestalt entwickelten, dass der Beschwerdeführer bis zum Beginn des hier strittigen Zeitraums bereits rund siebeneinhalb Jahre in dieser Funktion Dienst versehen hat. In den oben wiedergegebenen hg. Erkenntnissen wurde aber bereits klargestellt, dass allein dieser Umstand auch entsprechende Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Dienstzuteilung zulässt.
Dass der Beschwerdeführer "im Vertrauen darauf ..., die Gebühr auch weiterhin zu erhalten", seinen Arbeitseinsatz erbracht hat, ändert ebenfalls an der von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung nichts, weil er seine Dienstpflichten in jedem Fall und unabhängig vom Bestehen eines Reisegebührenanspruches gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 zu erfüllen hatte.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Jänner 2006
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090221.X00Im RIS seit
03.03.2006