Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Georg Reichl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gabriel M*****, Mineur, ***** vertreten durch Dr.Heinz Kallan, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Graz), 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.März 1992, GZ 7 Rs 9/92-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20.November 1991, GZ 32 Cgs 167/90-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, trat gegenüber der Dauerrentengewährung eine Änderung der Verhältnisse dergestalt ein, daß der Bruch des 11. Brustwirbelkörpers zur Ruhe gekommen ist und sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule verbessert hat. Es steht auch fest, daß auf Grund dieser Besserung das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 vH herabgesunken ist; ob dieses Herabsinken exakt 5 Prozentpunkte oder weniger ausmachte, ist unerheblich (SSV-NF 4/109). Wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse iSd § 183 Abs 1 ASVG steht die Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides einer Neufeststellung der Dauerrente nicht entgegen (SSV-NF 2/96, 3/86 ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E30084European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00154.92.0630.000Dokumentnummer
JJT_19920630_OGH0002_010OBS00154_9200000_000