TE OGH 1992/7/7 3Ob1567/92

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dipl.Ing. Dr. Alfred L*****, 2) Dr. Walter L*****, 3) Mag. Helmut L*****, und 4) Dkfm. Heidemarie N*****, alle vertreten durch Dr. Max Villgrattner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Heribert U*****, vertreten durch Dr. Edmund Roehlich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 25. März 1992, GZ 41 R 129/92-24, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil zwar die Anzahl der Übernachtungen dann nicht entscheidend ist, wenn der Mieter über keine zweite Wohnung verfügt (MietSlg 25.337); bei

40-50 Übernachtungen jährlich übernachtete der Beklagte aber kaum einmal wöchentlich in der aufgekündigten Zweitwohnung. Auch die regelmäßigere Benützung der Wohnung, eingeschränkt auf berufliche Tätigkeiten, an 150 Tagen im Jahr, geschieht offensichtlich nur aus Bequemlichkeit (um "ungestört", "in Ruhe" arbeiten zu können). Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses liegt daher nicht vor.

Anmerkung

E29476

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01567.92.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19920707_OGH0002_0030OB01567_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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