TE OGH 1992/7/7 3Ob58/92

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Leopold F*****, vertreten durch Dipl.Vw. DDr.Armin Santner und Dr.Peter Lechner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen S 65.064,77 und S 3.396,80 infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 24.April 1992, GZ 2a R 225/92-5, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 21. November 1991, GZ 24 E 7156/91-1, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Innsbruck setzte mit dem Beschluß vom 21.September 1990, GZ 4 Nc 1752/88-76, die von der Gegnerin dem Enteigneten binnen vierzehn Tagen ab der Rechtskraft des Beschlusses zu entrichtende Entschädigung nach dem BStG mit S 65.064,77 fest. Dem Rekurs der Gegnerin gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 19.April 1991, GZ 3b R 171/90-81, nicht Folge. Das Rekursgericht verhielt die Gegnerin zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens von S 3.396,60. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof wies mit dem beiden Teilen am 31.Oktober 1991 zugestellten Beschluß vom 10.Oktober 1991, GZ 6 Ob 1606/91-85, den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegnerin mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurück.

Am 4.November 1991 überreichte der betreibende Gläubiger beim Titelgericht den Antrag, ihm zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von S 68.461,37 sA auf Grund der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 21.September 1990 und des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.April 1991 die Fahrnisexekution zu bewilligen.

Das Erstgericht verfügte am 6.November 1991, den Entschädigungsakt AZ 4 Nc 1752/88 desselben Gerichtes anzuschließen, und bewilligte am 21. November 1991 die beantragte Fahrnisexekution.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei teilweise Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es änderte den erstgerichtlichen Beschluß insoweit ab, daß es den Exekutionsantrag in Ansehung von 4 % Zinsen aus den Kosten von S 3.396,80 seit dem 19.April 1991 abwies. Im übrigen wurde der erstgerichtliche Beschluß bestätigt.

Die Zulässigkeit des Revisonsrekurses begründete das Rekursgericht, das den Eintritt der Fälligkeit bis zum Tag der Entscheidung über den Exekutionsantrag als ausreichend ansah, mit der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der erheblichen Frage, ob ein vor Fälligkeit der betriebenen Forderung gestellter Exekutionsantrag immer abzuweisen oder nach Eintritt der Fälligkeit zu bewilligen ist (ZBl 1932/84; SZ 19/273; SZ 23/106; RZ 1959, 33; MietSlg 16.705; - SZ 17/179; SZ 28/184; EFSlg 32.134 uva), sowie dem Fehlen einer Rechtsprechung zur Verzinsung von Kostenersatzforderungen im Entschädigungsverfahren (§ 54 a ZPO idF WGN 1989).

Rechtliche Beurteilung

Der von der verpflichteten Partei erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. Sie verficht die Ansicht, daß es nicht darauf ankommen dürfe, daß das mit einem Exekutionsantrag angerufene Gericht nicht sogleich entscheidet und wahrnimmt, daß nach dem Titel der Entschädigungsbetrag erst vierzehn Tage ab Rechtskraft zu entrichten war und daher am Tage der Überreichung des Exekutionsantrages mangels Ablaufes dieser Leistungsfrist die Fälligkeit nicht eingetreten war - der Ersatz der Rekurskosten war ohnedies binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der Rekursentscheidung aufgetragen - und daß daher die Exekution nicht zu bewilligen gewesen wäre.

Dabei wird übersehen, daß die Exekutionsführung zur Hereinbringung oder Sicherstellung von Geldforderungen auf Grund verschiedener Exekutionstitel weder eine Zusammenrechnung (vgl RZ 1973/108) noch eine einheitliche Beurteilung bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit rechtfertigt (etwa 3 Ob 46/78 uva, zuletzt 3 Ob 39/92 vom 8.April 1992). Die Vorschriften des § 528 ZPO gelten über § 78 EO als allgemeine Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren (SZ 56/165; SZ 57/42; MietSlg 37.784 ua). Zwar wurde die Änderung des Rechtsmittelausschlusses bei teilweise bestätigenden Entscheidungen des Rekursgerichtes infolge der Neufassung der Vorschrift des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF nach Art IV Z 116 ZVN 1983 (Fasching ZPR1 Rz 2017; Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 203; EvBl 1984/29; RZ 1985/35; MietSlg 37.781 ua) mit der Neuordnung des Verfahrensrechts zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes durch die nun geltende Fassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Art X Z 39 WGN 1989) wieder beseitigt und iSd Jud 56 neu die absolute Unanfechtbarkeit der Rekursentscheidung wieder auf zur Gänze bestätigende Entscheidungen beschränkt (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751; Fasching ZPR2 Rz 2017).

Da der betreibende Gläubiger jedoch auf Grund eines erstgerichtlichen Beschlusses die Enteignungsentschädigung und auf Grund des zweitinstanzlichen Beschlusses die Rechtsmittelverfahrenskosten hereinzubringen versuchte, ist die Rechtsmittelzulässigkeit jeweils gesondert zu beurteilen, auch wenn die Forderungen aus den verschiedenen Exekutionstiteln in einem einheitlichen Antrag geltend gemacht wurden. Es handelt sich nämlich dann nicht um einen einheitlich zu beurteilenden Entscheidungsgegenstand. Daraus folgt aber, daß der Beschluß des Rekursgerichtes in seinem die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung des Enteignungsentschädigungsbetrages zur Gänze bestätigenden Teil unanfechtbar ist, daß aber dies auch auf die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung der Rechtsmittelverfahrenskosten von S 3.396,60 zutrifft, weil hier trotz teilweiser Abänderung in Ansehung der Zinsenforderung der Entscheidungsgegenstand an Geld S 50.000,- nicht übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1989).

Der Revisionsrekurs ist also nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E31104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00058.92.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19920707_OGH0002_0030OB00058_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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