TE OGH 1992/7/7 10ObS184/92

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Margarethe Peters (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Martin Pohnitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helga F*****, Sozialversicherungsangestellte, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Feber 1992, GZ 33 Rs 162/91-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 26.September 1991, GZ 4 Cgs 561/91-17, abgeändert wurde,den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die am 29.6.1939 geborene Klägerin ist Sozialversicherungsangestellte und war als Sachbearbeiterin tätig. Sie kann trotz gesundheitsbedingter Einschränkungen noch leichte und mittelschwere Arbeiten in jeder Lage bei normalen Arbeitszeiten und üblichen Unterbrechungen verrichten; lediglich Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck scheiden aus.

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.11.1990 gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, daß "aus lungenfachärztlicher Sicht" Krankenstände bis zu 6 Wochen pro Jahr auftreten können. Die Klägerin sei jedoch weiterhin in der Lage, als Sachbearbeiterin zu arbeiten. Sie sei daher nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es nahm eine Beweiswiederholung vor und stellte fest, die Klägerin leide an einem überempfindlichen Bronchialsystem; daher komme es auch im Rahmen von Infekten zu asthmatischen Reaktionen, die dann einen längeren Krankenstand als üblich auslösen würden. Deshalb seien mit großer Wahrscheinlichkeit Krankenstände pro Jahr "im Durchschnitt" von etwa neun Wochen anzunehmen. Bei solchen Krankenständen sei nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes Berufsunfähigkeit gegeben.

Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zu, daß häufige oder lang andauernde Krankenstände bewirken können, daß der einem Versicherten verbliebene Rest an Arbeitsunfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt unverwertbar wird. Der Oberste Gerichtshof hat bei Krankenständen von 6 Wochen (SSV-NF 3/45), 30 Krankenstandstagen (10 Ob S 128/89), 30 bis 40 Krankenstandstagen (10 Ob S 153/89) oder 30 Arbeitstagen (10 Ob S 157/89) im Jahr den Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt verneint und dies damit begründet, daß im Jahr 1986 in Österreich auf 1000 Beschäftigte insgesamt 1056 Krankenstandsanfälle und auf jeden Fall 14,6 Krankenstandstage kamen. Bei zu erwartenden Krankenständen von 8 Wochen jährlich wurde der Ausschluß vom Arbeitsmarkt bejaht, weil Krankenstände in dieser Dauer das in den zuvor zitierten Entscheidungen für unbeachtlich angesehene Ausmaß erheblich überschreiten (SSV-NF 3/152; vgl. auch SSV-NF 4/40). Die dort ausgesprochenen Grundsätze gelten auch bereits für regelmäßig zu erwartende Krankenstände von 7 Wochen jährlich: auch hier erreicht die Dauer der Krankenstände bereits etwa das Vierfache der sonst durchschnittlichen Krankenstandsdauer, wenn berücksichtigt wird, daß zusätzlich zu den auf die im konkreten Fall vorliegenden Leiden zurückzuführenden Krankenständen mit solchen zu rechnen ist, die durch andere Ursachen, wie Erkältungen, bedingt sind (10 Ob S 119/92).

Ob bei der Klägerin allerdings leidensbedingt Krankenstände in dieser Dauer mit der nötigen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, steht nicht fest. Entscheidend sind, wie oben dargelegt, nur die leidensbedingten Krankenstände, nicht die durch andere Ursachen, wie Erkältungen, hervorgerufenen. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, es komme bei der Klägerin auch "im Rahmen von Infekten" zu asthmatischen Reaktionen, die einen längeren Krankenstand "als üblich" auslösen würden, ist unklar und legt eher die Vermutung nahe, daß in der vom Berufungsgericht angenommenen Krankenstandsdauer von etwa neun Wochen auch infekt-, also etwa erkältungsbedingte Krankenstände enthalten sind. Weiters ist ausschlaggebend, welche Krankenstände jährlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, wobei eine Einschätzung innerhalb gewisser Grenzen (also zum Beispiel "3 bis 4 Krankenstände von je 2 bis 3 Wochen") ebensowenig ausreicht wie die Bildung eines arithmetischen Mittels aus Mindest- und Höchstdauer der Krankenstände; die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Klägerin werde pro Jahr "im Durchschnitt" Krankenstände von etwa 9 Wochen aufweisen, ist diesbezüglich unklar, weil ihr nicht entnommen werden kann, welche wirkliche Dauer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein wird. Schließlich wird im Sinne der Ausführungen der Revision festzustellen sein, inwieweit eine entsprechende zumutbare Krankenbehandlung die Krankenstände ihrer Häufigkeit und Dauer nach herabsetzen werde, wofür das Beweisverfahren gewisse - vom Berufungsgericht mit Stillschweigen übergangene - Anhaltspunkte liefert (vgl. die Ausführungen der Fachärztin für Lungenheilkunde in ON 22, wonach sich die Dauer eines Krankenstandes unter entsprechender Behandlung auf 2 Wochen verkürze und die jährliche Zahl der Krankenstände bei einer Kurbehandlung auf 2 bis 3 zurückgehen würde).

Sollte nicht feststehen, daß die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft auftretenden (ausschließlich) leidensbedingten Krankenstände der Klägerin wenigstens 7 Wochen jährlich erreichen werden, dann kann von einer Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG keine Rede sein.

Der Revision war daher im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten des Rechtsmittelsverfahrens nicht verzeichnet wurden.

Anmerkung

E30304

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00184.92.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19920707_OGH0002_010OBS00184_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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