Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen Tanja Z***** infolge Revisionsrekurses des Kindes, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Liezen, Liezen, Hauptplatz 12, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 15. Jänner 1992, GZ R 8/92-125, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gröbming vom 26.November 1991, GZ P 29/89-122, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht setzte den vom Vater für das Kind zu leistenden Unterhalt ab 9.4.1990 von 1.700 S monatlich auf 500 S monatlich herab und wies sein Mehrbegehren, den Unterhalt schon ab 1.9.1987 auf 500 S herabzusetzen, ab. Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses des Vaters den Beschluß des Erstgerichtes im abweisenden Teil dahin ab, daß es ihn zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 500 S für die Zeit vom 1.9.1987 bis 31.3.1988 und von 1.000 S für die Zeit vom 1.4.1988 bis 8.4.1990 verpflichtete.
Der Rekurs, der von dem zum Sachwalter bestellten Jugendwohlfahrtsträger (offenbar namens des Kindes) gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhoben wurde, ist verspätet.
Der angefochtene Beschluß wurde dem Jugendwohlfahrtsträger am 27.1.1992 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 10.2.1992 mit der Post an den Obersten Gerichtshof abgesandt, wo er am 11.2.1992 einlangte. Er wurde vom Obersten Gerichtshof noch am 11.2.1992 dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt und langte dort am 12.2.1992 ein.
Rechtliche Beurteilung
Rekurse gegen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz sind auch im Verfahren außer Streitsachen innerhalb von 14 Tagen beim Gericht erster Instanz einzubringen. Dies wurde im § 14 Abs 1 AußStrG idF vor der WGN 1989 ausdrücklich gesagt. Durch die WGN 1989 wurden die §§ 13 bis 15 AußStrG neu gefaßt; die neue Fassung enthält weder eine Bestimmung über die Frist für den Revisionsrekurs noch über die Stelle, bei der er einzubringen ist. Der Oberste Gerichtshof ist aber der Meinung, daß sie an der Rechtslage nichts geändert hat, zumal jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, daß eine Änderung beabsichtigt war. Daß die Frist für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof 14 Tage beträgt, ergibt sich schon aus § 11 Abs 1 AußStrG, weil dort allgemein vom Rekurs die Rede ist. Daß auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof beim Erstgericht einzubringen ist, läßt sich aus § 16 AußStrG nF ableiten. Dort wird einerseits bestimmt, daß ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 unzulässig ist, vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen ist (Abs 1) und daß andernfalls das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs samt allen Akten über das Verfahren dem Obersten Gerichtshof entweder im Wege des Gerichtes zweiter Instanz oder unmittelbar vorzulegen hat (Abs 2). Beide Regelungen sind aber nur sinnvoll, wenn auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof beim Gericht erster Instanz einzubringen ist.
Der hier zu beurteilende Revisionsrekurs wurde am letzten Tag der Frist zur Post gegeben; als Empfänger war jedoch der Oberste Gerichtshof und somit die falsche Stelle bezeichnet. Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden zwar in bürgerlichen Rechtssachen bei gesetzlichen Fristen die Tage des Postenlaufs nicht eingerechnet. Es genügt daher im allgemeinen, daß das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies aber nur dann, wenn das richtige Gericht als Empfänger der das Rechtsmittel enthaltenden Sendung bezeichnet wird. Sonst ist die Frist nur gewahrt, wenn das Geschäftstück noch am letzten Tag der Frist beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 60/192; RZ 1990/109; RZ 1991/31 ua). Dies gilt auch im Verfahren außer Streitsachen (EFSlg 44.528, 55.500 ua). Da der hier zu beurteilende Revisionsrekurs erst nach Ablauf der Frist beim Erstgericht einlangte, ist er somit verspätet.
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG können im Verfahren außer Streitsachen zwar auch verspätete Rechtsmittel berücksichtigt werden; dies jedoch nur, wenn sich die angefochtene Entscheidung ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Eine solche Änderung ist hier aber nicht mehr möglich, weil hiedurch der Vater des Kindes und somit eine vom Rekurswerber verschiedene Person ganz oder teilweise die Rechte verlieren würde, die er durch die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht erworben hat (EFSlg 55.509 ua).
Anmerkung
E29216European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00509.92.0707.000Dokumentnummer
JJT_19920707_OGH0002_0030OB00509_9200000_000