TE OGH 1992/7/8 9ObA135/92

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Monika Angelberger und Paul Binder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** AG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Ing.F***** T*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 739.602,30 sA, infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Februar 1992, GZ 8 Ra 64/91-21, womit infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. März 1991, GZ 36 Cga 16/91-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.717,20 (darin S 3.286,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Abgesehen davon, daß den Behauptungen der klagenden Partei entnommen werden kann, daß die Weiterbetreuung zweier Projekte durch den Kläger unentgeltlich erfolgen sollte, können angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, welche im Berufungsverfahren entweder gar nicht geltend gemacht oder vom Berufungsgericht verneint wurden, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (SZ 27/4; RZ 1989/16; DRdA 1991/10; RdW 1991, 300; RZ 1992/15; RZ 1992/57 uva).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob dem Beklagten die eingewendete Gegenforderung als Konsulentenhonorar zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, es liege ein grobes Mißverhältnis rechtlich geschützter Interessen vor, entgegenzuhalten, daß er das Dienstverhältnis selbst kündigte. Von einem "Verzicht" auf die Abfertigung kann daher keine Rede sein. Er war vielmehr an einer Verkürzung der Kündigungsfrist um drei Monate interessiert, da er nach seinem Vorbringen bereits ein Angebot hatte, als Geschäftsführer für zwei Gesellschaften mbH tätig zu werden. Soweit sich die Klägerin bei dieser Sachlage mit einer Verkürzung der Kündigungfrist einverstanden erklärte und sich der Beklagte zu einer unentgeltlichen Weiterbetreuung von zwei Projekten mit denen er bereits befaßt war, verpflichtete, ist darin auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen keine sittenwidrige Vereinbarung zu erblicken. Wäre die Klägerin nämlich mit einer Verkürzung der Kündigungsfrist nicht einverstanden gewesen, hätte der Beklagte noch weitere drei Monate für sie tätig werden müssen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00135.92.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19920708_OGH0002_009OBA00135_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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