Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich S*****, vertreten durch Dr.Wilfrid Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Dr.Christina S*****, wegen S 247.646,62 sA infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 10. März 1992, GZ 3 R 47/92-71, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 11.Februar 1992, GZ 24 Cg 164/89-69, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben über einen Verfahrenshilfeantrag der beklagten Partei entschieden. Wie der Rechtsmittelwerberin bereits in mehreren Entscheidungen des erkennenden Senats - zum Teil auch in der vorliegenden Rechtssache - ausführlich und klar bedeutet wurde, ist bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe der Rechtsmittelzugang zum Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs.2 Z 4 ZPO jedenfalls ausgeschlossen.
Ihr unzulässiges Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E31041European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00539.92.0708.000Dokumentnummer
JJT_19920708_OGH0002_0030OB00539_9200000_000