TE OGH 1992/7/8 3Nd1/92

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hugo Boss Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Creationen Hümmerich, Alleininhaberin Christa Hümmerich, Dierdorf-Giershofen, Flurstraße 8, Bundesrepublik Deutschland, wegen Erwirkung der Rechnungslegung, infolge Antrags der betreibenden Partei auf Bestimmung eines Exekutionsgerichtes den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag, für die angeführte Exekutionssache ein Exekutionsgericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die verpflichtete Partei, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist auf Grund eines Urteils des Handelsgerichtes Wien schuldig, der betreibenden Partei, die ihren Sitz ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland hat, über bestimmte im Urteil näher beschriebene Ein- und Verkäufe Rechnung zu legen. Die betreibende Partei beantragte beim Handelsgericht Wien die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Rechnungslegung und zugleich die Bestimmung des Exekutionsgerichtes durch den Obersten Gerichtshof. Das Handelsgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne über den Antrag auf Bewilligung der Exekution entschieden zu haben.

Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne der Jurisdiktionsnorm oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof gemäß § 28 Abs 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn

1. Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder

2. die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Da hier die in der Z 1 angeführte Voraussetzung nicht in Betracht kommt, müßte die Exekutionsführung in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich oder unzumutbar sein. Dafür ist aber nach dem Akteninhalt kein Grund zu finden.

Da somit schon die Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht erfüllt sind, muß nicht geprüft werden, ob nicht auch andere Voraussetzungen fehlen, vor allem also nicht, ob eine Ordination schon möglich ist, bevor die Exekution in erster Instanz bewilligt wurde.

Anmerkung

E40115 03J00012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030ND00001.92.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19920708_OGH0002_0030ND00001_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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