Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Kodek, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** S*****, vertreten durch Dr. Arnulf Summer und Dr. Nikolaus Schertler, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei E***** S***** S*****, vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 15.100 sA , infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 17. März 1992, GZ 1 a R 113/92-12, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil selbst pflegschaftsbehördlich genehmigte - umsomehr auch nicht genehmigte - Unterhaltungsvereinbarungen der Umstandsklausel unterliegen (SZ 43/146) und daher wesentlich geänderten Verhältnissen angepaßt werden können (RZ 1991, 147 ua); da sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes stets nach
den - veränderlichen - Verhältnissen beider Elternteile richtet, ergibt sich, daß auch Unterhaltsvereinbarungen, nach denen sich ein Elternteil allein zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder verpflichtet, und ein sich daraus ergebender Regreßanspruch des anderen Elternteils der Umstandsklausel unterliegen.
Anmerkung
E29003European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01582.92.0709.000Dokumentnummer
JJT_19920709_OGH0002_0080OB01582_9200000_000