TE OGH 1992/7/9 7Ob568/92

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Schwarz und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Berta E*****, vertreten durch Dr. Erich Gugenberger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, diese auch im Namen des Alexander E*****, wider die beklagte und den Gegner der gefährdeten Partei Franz E*****, vertreten durch Dr. Alois Heigl, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen einstweiligem Unterhalt (Streitwert S 111.600,--) infolge Revisionsrekuses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 25.März 1992, GZ R 257/92-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 19.Februar 1992, GZ 1 C 109/92-3, teilweise aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei (im folgenden Klägerin) begehrt die Scheidung ihrer Ehe mit dem Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden Beklagter) aus dessen Verschulden. Gleichzeitig begehrt sie nach § 382 Z 8 lit.a EO für sich den Zuspruch eines monatlichen Unterhalts von S 14.000,- sowie für ihre beiden ehelichen Kinder, und zwar den am 17.8.1970 gborenen Alexander E***** und für die am 30.12.1971 geborene Natascha E*****monatliche Unterhaltsbeiträge von je S 4.650,--. Sie brachte vor, daß der Beklagte seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Familie gröblich verletze. Die bereits volljährigen Kinder lebten bei ihr. Alexander studiere Informatik und wohne nur unter der Woche im Studentenheim. Natascha besuche eine Kindergärtnerinnenschule und werde heuer maturieren. Beide Kinder seien auf die Unterhaltsleistungen des Beklagten angewiesen.

Das Erstgericht gab dem Provisorialbegehren für die Klägerin teilweise, jenem für die Kinder vollinhaltlich statt. Es nahm (ohne Einvernahme bzw. Stellungnahme durch den Beklagten) die Angaben der Klägerin als bescheinigt an.

Das Rekursgericht hob über Rekurs des Beklagten den Unterhaltszuspruch für die Klägerin ohne Rechtskraftvorbehalt auf und wies den Provisorialantrag für die beiden Kiner zurück. Zu diesem Punkt erklärte es den Revisionsrekurs für zulässig. Es folgerte rechtlich, daß der Klägerin hinsichtlich ihrer beiden Kinder keine Antragslegitimation zustehe, weil ihre Vertretungsbefugnis mit der Erlangung der Volljährigkeit der Kinder erloschen sei. Der von der Klägerin gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, daß das Bundesgesetz vom 1.Juli 1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (BGBl.412/1975) auch die Bestimmung des § 382 Z 8 EO (alte Fassung) über den einstweilen von einem Elternteil seinem Kind zu leistenden Unterhalt einer Neuregelung unterzogen hat. Durch die Neufassung des § 382 Z 8 a EO sollen die Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber ihren Eltern dadurch besser geschützt werden, daß ihnen ein vorläufiger Unterhalt mit einstweiliger Verfügung schon im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Unterhaltsleistung zuerkannt werden kann. Außerdem wurde jedem Kind, auch wenn es bereits volljährig, aber noch nicht selbsterhaltungsfähig geworden ist, bei Nichtleistung des Unterhaltes durch einen Elternteil das Recht auf Zuspruch eines einstweiligen Unterhaltes eingeräumt (vgl. Heller-Berger-Stix, 2762, Motivenberichte zum Gesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 851 der BlgNR XIII. GP, 30). Die in der Entscheidung SZ 16/131 vertretene, allerdings schon in der Folge vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufrecht erhaltene (SZ 43/237) Auffassung, die Bestimmung des § 382 Z 8 EO (alte Fassung) sei auf Unterhaltsansprüche großjähriger Kinder gegenüber ihren Eltern nicht anwendbar, wurde dadurch überholt. Daran hat sich auch durch die mit BGBl.645/1987 eingefügte Bestimmung des § 382 a EO über die Gewährung vorläufigen Unterhalts an Minderjährige aus Anlaß eines anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Unterhaltsbemessungsverfahrens nichts geändert, weil damit nur eine Privilegierung der meist im Außerstreitverfahren geltend gemachten Unterhaltsansprüche Minderjähriger außerhalb eines Verfahrens auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bezweckt wurde (vgl. 170 der BlgNR XVII. GP, 3 ff und 440 der BlgNR XVII. GP, 1). Dennoch treffen die Erwägungen des Rekursgerichtes zu. Gemäß § 172 ABGB erlischt die Obsorge für das Kind mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit. Damit geht die im § 144 sowie § 154 und § 154 a ABGB den Eltern auferlegte Vertretungspflicht für ihre Kinder unter. Der Volljährige hat sich ab diesem Zeitpunkt allein zu vertreten (vgl. Pichler in Rummel, ABGB2 § 154 a Rz 17 c mwN). Mit der Bestimmung des § 382 Z 8 lit.a idF BGBl.412/1975 wurde daher dem volljährigen Kind zwar die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Scheidungs-, Eheaufhebungs- oder Ehenichtigkeits- oder Unterhaltsverfahrens seiner Mutter auch seine Unterhaltsansprüche im Rahmen eines Provisorialantrages mit durchzusetzen, was aber eine eigene Antragstellung voraussetzt. Dies geht auch aus den Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage = 851 der BlgNR XVII, 30) aus den Worten "begehrt das antragstellende Kind einen vorläufigen Unterhalt...." hervor. Da beide Kinder keinen derartigen Antrag gestellt bzw. die Mutter keine Prozeßbevollmächtigung für ihre Kinder dargetan hat, war der von der nicht antragsberechtigten Mutter gestellte Provisorialantrag für die Kinder zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 EO im Zusammenhang mit §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E30458 7Ob568.92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00568.92.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19920709_OGH0002_0070OB00568_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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