TE OGH 1992/7/9 8Ob1600/92

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Kodek, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Esther V***** und

2.) David N*****, beide vertreten durch Dr. Michael und Dr. Ingrid Auer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Elfriede W*****, vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 29.April 1992, GZ 41 R 164/92-13, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil die gekündigte Partei die mangelnde Angabe von Kündigungsgründen auf der ihr ohne amtliche Bewilligungsstampiglie zugestellten Ausfertigung der Kündigungsschrift rügte und auch ausdrücklich einwendete (ON 7, AS 23), daß die Zustellung der ordnungsgemäßen Ausfertigung erst nach Ablauf der geltend gemachten Kündigungsfrist und somit verspätet erfolgt sei und diese Einwendungen zur Unwirksamkeit der verspätet zugestellten Aufkündigung (Kündigungstermin 31.1.1991, Zustellung 8.3.1991) führen müssen (SZ 37/26; 5 Ob 128/67; 6 Ob 656/85;

3 Ob 507/89 ua).

Anmerkung

E28985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01600.92.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19920709_OGH0002_0080OB01600_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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