Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Liener als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf G***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck (als Berufungsgericht) vom 8.Mai 1992, AZ II Bl 49/92, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Mai 1992, AZ II Bl 49/92, verletzt im Ausspruch, daß über Rudolf G***** eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt werde, das Gesetz in der Bestimmung des § 477 Abs. 2 erster Satz StPO.
Dieses im übrigen unberührt bleibende Urteil wird gemäß § 292 letzter Satz StPO im Strafausspruch aufgehoben und es wird dem Landesgericht Innsbruck aufgetragen, im Umfang der Aufhebung dem Gesetz gemäß zu verfahren.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Silz vom 6.November 1991, GZ U 283/91-6, wurde Rudolf G***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür zu drei Wochen (= 21 Tagen) Freiheitsstrafe verurteilt.
In Erledigung der (nicht ausgeführten) Berufung des Angeklagten wegen Schuld und Strafe gab das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil vom 8. Mai 1992 zwar nicht der Schuld- , wohl aber der Strafberufung Folge und verhängte über den Angeklagten eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 S, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hatte und das Verschlimmerungsverbot des § 477 Abs. 2 erster Satz StPO auch in Ansehung der Ersatzfreiheitsstrafe gilt (vgl. Mayerhofer-Rieder3 § 293 StPO ENr. 55 und § 477 StPO ENr. 11), verletzt das Urteil des Berufungsgerichtes das Gesetz in der zitierten Bestimmung, weshalb es in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde im Strafausspruch zu kassieren und die Sache zur neuerlichen Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Innsbruck zu verweisen war.
Anmerkung
E30151European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00076.9200005.0709.000Dokumentnummer
JJT_19920709_OGH0002_0120OS00076_9200005_000