TE OGH 1992/7/9 8Ob8/91

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Kodek, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Adalbert Z***** vertreten durch Dr.Günther Dobretsberger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei G***** vertreten durch Dr.Viktor Igalffy-Igaly, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1.750.000,--s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30.10.1989, GZ 5 R 160/89-69, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 12.4.1989, GZ 18 Cg 56/86-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 20.692,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 3.448,80 Ust.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht erließ am 28.8.1986 auf Grund des vom Kläger vorgelegten, vom Bezogenen Günther W***** akzeptierten, auf den Betrag von DM 5.400.000,-- lautenden Sichtwechsels vom 10.12.1984, der auf der Rückseite Blankoindossamente der K***** Bank, der beklagten Bank sowie des Klägers trägt, gegen die beklagte Bank als Indossantin den Wechselzahlungsauftrag, sie sei schuldig, den Wechselteilbetrag von DM 1.400.000,-- = S 9.954.000,--s.A. zu bezahlen. Der Wechsel war am 30.8.1985 bei der beklagten Bank als Zahlstelle mangels Zahlung protestiert worden.

Dagegen erhob die beklagte Bank folgende Einwendungen:

Der Kläger sei nicht durch eine ununterbrochene Indossamentenkette ausgewiesen. Die Wechselverpflichtung des Bezogenen, des österreichischen Staatsbürgers Günther W*****, sei mangels devisenbehördlicher Genehmigung der österreichischen Nationalbank nichtig. Die beklagte Bank zeichne nach dem Handelsregister durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen. Das Indossament weise neben der Firmenstampiglie aber lediglich eine Fertigung auf, sodaß die beklagte Bank hiedurch nicht verpflichtet worden sei. Abgesehen von diesen formalen Mängeln sei das Grundgeschäft, das dem Wechsel zugrundegelegt werden sollte, nicht zustandegekommen. Günther W***** sollte zur Abdeckung gewisser Verpflichtungen gegenüber der beklagten Bank und der K***** Bank den Betrag von DM 25.000.000,-- auf die Konten der K***** Bank einzahlen. Da W***** der Meinung gewesen sei, nur mit einer Bestätigung der beklagten Bank diese Mittel aufbringen zu können, habe diese die von W***** akzeptierten Wechsel bestätigt, aber nicht indossiert, indem bewußt nur ein Zeichnungsberechtigter gefertigt habe. Diese Wechsel seien bei dem deutschen Treuhänder Erich G***** mit dem Auftrag hinterlegt worden, sie zurückzustellen, wenn nicht binnen 14 Tagen die Geldmittel durch W***** aufgebracht würden. Unter Bruch der Treuhandverpflichtung habe G***** die Akzepte anderweitig verwertet. Der Kläger habe diese Wechsel nicht gutgläubig erworben. Er habe grob fahrlässig gehandelt, da er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt habe. Der Vollmachtgeber des Klägers sei offenkundig G*****, welcher um das Grundgeschäft, insbesondere die Verpflichtung, die Akzepte zurückzustellen, genau Bescheid gewußt habe. Überdies sei der Wechselanspruch verjährt, da W***** die Wechsel am 24.8.1983 akzeptiert habe. Das auf den Wechseln befindliche Ausstellungsdatum 10.12.1984 sei unrichtig. Es werde daher beantragt, den Wechselzahlungsauftrag vom 28.8.1986 aufzuheben.

Dieses Vorbringen wurde vom Kläger mit folgenden Ausführungen bestritten:

Es liege eine ihm legitimierende Indossamentenkette vor, da das erste Indossament vom Remittenten, der K***** Bank, stamme. Ein allfälliger Verstoß gegen das österreichische Devisenrecht sei für den Kläger als gutgläubigen Wechselerwerber nicht erkennbar gewesen, da für Günther W***** im Wechsel eine deutsche Anschrift angeführt sei. Eine mögliche Ungültigkeit des Grundgeschäftes könne dem gutgläubigen Wechselerwerber nicht entgegengehalten werden. Auch der Umstand, daß die Indossamente der K***** Bank und der beklagten Bank jeweils nur eine Unterschrift aufwiesen, schade nicht, da es der ständigen Rechtsprechung entspreche, daß bei einer Kollektivzeichnung die Haftung des Vertretenen auch dann eintrete, wenn zwar nur ein kollektivzeichnungsberechtigter Vertreter, jedoch mit Zustimmung der übrigen gefertigt habe. Der Kläger habe den Wechsel nicht als Blankett, sondern vollständig ausgefüllt erhalten, weshalb auch eine mögliche spätere Kenntnis über das angebliche Grundgeschäft an seiner Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs nicht ändern könne. Tatsächlich habe der Kläger im Erwerbszeitpunkt ebenso wie sein Vormann von dem Grundgeschäft nichts gewußt. Der Kläger habe mehr als seine Pflicht getan, indem er beim Wirtschaftstreuhänder G***** rückgefragt und bestätigt erhalten habe, daß der Erwerber des Wechsels zu dessen Komplettierung berechtigt sei.

Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag hinsichtlich eines Teilbetrages von DM 250.000,--s.A. aufrecht und hob ihn hinsichtlich des Mehrbetrages von DM 1.150.000,--s.A. auf. Es erkannte die beklagte Bank zur Zahlung des Betrages von DM 250.000,--s.A. schuldig und wies das Mehrbegehren ab. Nach seinen Feststellungen schuldete Günther W***** sowohl der beklagten Bank als auch der Firmengruppe K***** erhebliche Beträge. Er plante, durch neue Geschäfte große Beträge zu verdienen und aus diesen die angeführten Schulden zu bezahlen. Zur Durchführung dieser Geschäfte benötigte er Bankkredite, für deren Beschaffung bei Banken in der Bundesrepublik Deutschland der Inhaber der Firmengruppe K*****, Johann H*****, sorgen sollte. Am

23. und 24.8.1983 kam es zu diesbezüglichen Besprechungen in Schärding, an welchen Günther W*****, Johann H*****, der von H***** beigezogene Wirtschaftsprüfer Erich G*****, der Präsident der beklagten Bank P*****, der zugleich Vizepräsident der K***** Bank ist, und der Handelsattache der Botschaft der k***** Volksrepublik in Österreich, Ch*****, zeitweise auch der öffentliche Notar Dr.Bruno N*****, teilnahmen. Es ging bei dieser Besprechung um die Finanzierung der von W***** geplanten neuen Geschäfte. H***** erklärte sich zur Beschaffung von Krediten deutscher Banken in Höhe von DM 25.000.000,-- bereit, welcher Betrag auf ein Konto K***** Bank überwiesen werden sollte. Aus diesen durch Vermittlung von H***** zu beschaffenden Geldmitteln sollten nicht nur die neuen Geschäfte des W***** finanziert, sondern insbesondere auch die Schulden W***** gegenüber der Firmengruppe K***** und der beklagten Bank abgedeckt werden. H***** erklärte, er werde die Kredite aufgrund einer Garantie der Firmengruppe K***** beschaffen, benötige hiefür jedoch die Übernahme von Haftungen durch die beklagte Bank und die K***** Bank in Form der Unterfertigung von 3 Bankgarantien und 15 Blankowechseln. Aus diesem Grunde kam es am 23.8.1983 zur Unterfertigung von 15 Blankowechseln, unter welchen sich der klagegegenständliche Wechsel befand. Dieser wurde blanko von W***** als Akzeptant unterschrieben, während P***** auf die Rückseite des Wechsels die Stampiglie der K***** Bank und seine Unterschrift setzte. Zugleich wurden 3 Bankbürgschaften der K***** Bank über insgesamt DM 25.000.000,-- ausgefertigt. Auf diese mit 23.8.1983 datierten Bankbürgschaften setzte P***** die Stampiglie der K***** Bank und seine Unterschrift, deren Echtheit am selben Tag von dem öffentlichen Notar Dr.Bruno N***** beglaubigt wurde. Sodann ließ P***** noch am selben Abend die Wechsel nach Wien zur beklagten Bank bringen, wo deren Vizepräsident Ch***** seine Unterschrift auf die Rückseite des Wechsels unter die Stampiglie der beklagten Bank setzte. Der Wechsel wurde sodann nach Sch***** zurückgebracht, wo die Besprechungen am 24.8.1983 fortgesetzt und abgeschlossen wurden. Hiebei wurden die 15 Wechsel und drei Bankbürgschaften dem Erich G***** als Treuhänder aufgrund einer schriftlich zwischen der beklagten Bank, der K***** Bank und Erich G***** als "Treuhänder" abgeschlossenen undatierten Treuhandvereinbarungen übergeben, in der sich dieser verpflichtete, die Wechsel (und Garantien) zum Abschluß von Kreditvereinbarungen zu verwenden und unter diesen Voraussetzungen an die Firma K***** zu übertragen, die ihrerseits verpflichtet ist, die solcherart beschafften Kreditbeträge der K***** Bank zu überweisen. Tatsächlich gelang die Beschaffung von Krediten durch Johann H***** sodann aber nicht und es kam zu keiner Überweisung an die vorgenannte Bank. Nach dem 24.8.1983 folgte G***** den klagegegenständlichen Wechsel an W***** aus, der ihn zur Abdeckung seiner gegenüber der Firmengruppe K***** bestehenden Schuld an H***** weitergab. H***** schuldete dem Kaufmann Gerhard H***** in Schweinfurt einen Betrag von DM 250.000,--. Er übergab etwa im Dezember 1984 diesen Wechsel an H*****, mit welchem er in laufender Geschäftsverbindung stand. Bei der Übergabe des Wechsels an H***** befand sich auf der Vorderseite des Wechsels die Unterschrift des Akzeptanten W***** und als Zahlstelle war die beklagte Bank mittels deren Firmenstampiglie angeführt. Auf der Rückseite des Wechsels befanden sich die beiden Indossamente der K***** Bank und der beklagten Bank, sonst war der Wechsel nicht ausgefüllt. H***** erzählte H*****, daß W***** ihm Geld schulde, daß W***** Geschäfte mit den K***** mache und ein Büro bei der beklagten Bank sowie ein weiteres Büro in der Bundesrepublik Deutschland habe. Er gab ihm auch die Adresse W***** in der BRD mit "V*****" bekannt. Zu den auf dem Wechsel befindlichen Indossamenten erklärte H*****, daß diese die Bedeutung einer Bürgschaft oder Einlösungsgarantie für den Fall haben sollten, daß W***** nicht bezahle. Über das dem Wechsel zugrundeliegende Grundgeschäft machte H***** dem H***** keine Mitteilung. Erst später und zwar im Sommer 1985 gab er H***** die Höhe seiner eigenen Forderungen gegen W***** mit DM 5,4 Mio. bekannt. Zwischen H***** und H***** wurde vereinbart, daß bei Einlösung des Wechsels die Wechselsumme nach Abzug der Kosten und der Forderung, die H***** gegen H***** hatte, an H***** ausgezahlt werden sollte. Die vollständige Ausfüllung des Wechsels erfolgte durch den Kläger im Auftrag H*****. Vorher hatte der Kläger über Auftrag H***** den Wirtschaftsprüfer G***** aufgesucht und diesen befragt, ob die Unterschriften auf dem Wechsel echt seien, was dieser bestätigte. Name und Adresse G***** hatte H***** von H***** erfahren. Als Aussteller unterfertigte den Wechsel ***** K*****, mit welchem H***** in Geschäftsverbindung stand. Die K***** Holding, deren Vizepräsident K***** ist, ist an Banken beteiligt und K***** erklärte H*****, er glaube, daß er den Wechsel bei einer dieser Banken diskontieren könne. H***** überließ K***** zunächst eine Kopie des Wechsels. In der Folge teilte K***** H***** mit, daß eine Diskontierung des Wechsels nicht möglich sei. Der Kläger erwarb hierauf den Wechsel noch im Sommer 1985 von H*****, der ihm zur Geltendmachung des Wechsels im eigenen Namen, jedoch für Rechung H***** bevollmächtigte.

Der Kläger ließ den Wechsel am 30.8.1985 bei der beklagten Bank als der angegebenen Zahlstelle zur Zahlung präsentieren, jedoch wurde der Bezogene W***** dort nicht angetroffen und die Auskunft erteilt, daß zur Bezahlung der Wechselsumme keine Deckung vorliege; hierauf wurde der Wechsel ordnungsgemäß protestiert (Beilage ./A). Sodann richtete der Kläger an die beklagte Bank als Indossanten das Schreiben vom 4.9.1985 in welchem er sie unter Klagsandrohung zur Zahlung der Wechselsumme bis 20.9.1985 aufforderte (Beilage ./B).

Da keine Zahlung erfolgte, erteilte H***** dem Kläger im Jahr 1986 den Auftrag, den Wechsel einzuklagen.

Für die beklagte Bank waren im Zeitpunkt der Unterfertigung des Wechsels P***** und Ch***** und zwar nur gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Für die K***** Bank war im Zeitpunkt der Unterfertigung des Wechsels P***** nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt. Ein solches Vorstandsmitglied war Ch*****. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht darauf, daß der Wechsel nicht vom Aussteller geltend gemacht werde, weshalb Art. 17 WG anzuwenden sei. Für die nach dieser Bestimmung zu beurteilende Gutgläubigkeit des Wechselinhabers komme es, da der Kläger den Wechsel von seinem Vormann H***** nur zum Inkasso erworben habe, auf das Wissen sowohl H***** als auch des Klägers an. Entscheidend sei dabei der Zeitpunkt des Wechselerwerbes. H***** habe allerdings gegen den Inhaber der Firmengruppe K*****, H*****, von dem er den Wechsel erhalten habe, nur eine Forderung von DM 250.000,-- gehabt. Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Wechselsumme sei er Beauftragter des H***** und müsse sich die der beklagten Bank gegen H***** zustehenden Einwendungen entgegensetzen lassen. H***** habe gewußt, daß der Wechsel nur zur Besicherung von Krediten gegeben worden sei, deren Aufnahme sich in der Folge als unmöglich erwiesen habe. Diese Einwendung aus dem Grundgeschäft müsse zur Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages hinsichtlich eines Betrages von DM 1.150.000,-- führen. Hinsichtlich des Betrages von DM 250.000,-- könnten die Einwendungen der beklagten Bank nicht durchdringen. Eine mögliche Verletzung der Bestimmungen des Devisengesetzes könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, da die beklagte Bank ihrer Behauptungs- und Beweispflicht, der Kläger habe vom Vorliegen eines genehmigungspflichtigen Grundgeschäftes Kenntnis gehabt, nicht nachgekommen sei. Zur Einholung diesbezüglicher Auskünfte sei der Wechselinhaber nicht verpflichtet. Weder der Kläger noch H***** seien nach den getroffenen Feststellungen über das Grundgeschäft informiert gewesen. Sämtliche Einwendungen der beklagten Bank aus dem Grundgeschäft seien daher abgeschnitten. Das Indossament der beklagten Bank weise unter der Firmenstampiglie zwar nur die Unterschrift des Ch***** auf; diesem sei jedoch der Wechsel auf Veranlassung des anderen Zeichnungsberechtigten, nämlich P*****, zum Zwecke der Zeichnung übermittelt worden. P***** habe also im vorhinein seine Zustimmung zu dieser Fertigung erteilt und überdies bei Übergabe des unterfertigten Wechsels an G***** mitgewirkt, weswegen er als zustimmend anzusehen sei. Der gegenständliche Skripturakt sei daher für die beklagte Bank verbindlich. Gehe man davon aus, daß diese absichtlich eine unvollständige Firmenzeichnung vorgenommen habe, so läge Arglist vor, und zwar mangels Aufklärung sowohl gegenüber den Partnern des Grundgeschäftes als auch gegenüber jenen Banken, an welche der Wechsel zwecks Krediterlangung weitergegeben werden sollte. Auf ein derartig arglistiges Verhalten könne sie sich jedoch nicht berufen. Auch ihr Verjährungseinwand sei nicht begründet. Beim Blankowechsel sei allein auf die vom gutgläubigen Wechselerwerber beim Ausfüllen des Wechsels eingesetzten Daten abzustellen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Bank nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge ua. aus:

Der Kläger habe im Sommer 1985 den Wechsel von H***** erlangt und dieser habe ihn zur Geltendmachung des Wechsels im eigenen Namen, jedoch für seine, H***** Rechnung, bevollmächtigt. Es liege somit ein Inkassoindossament vor, und der Wechselschuldner könne dem Indossatar daher alle seine Einwendungen gegen den Inkassoindossanten (z.B. der treuewidrigen Ausfüllung des Blankowechsels) entgegenhalten. Demnach sei vorerst zu prüfen, ob H***** im Sinne der Bestimmungen der Art. 10 und 17 WG schlechtgläubig gewesen sei oder grob fahrlässig gehandelt habe. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung müsse der Inhaber eines Blankowechsels nur bei dessen Erwerb, nicht aber bei dessen späterer Ausfüllung gutgläubig sein. Bei der Prüfung der Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sei ein strenger Maßstab anzulegen. Auch dann, wenn dieser erhöhte Sorgfaltmaßstab zur Beurteilung der groben Fahrlässigkeit angelegt werde, müßten aber konkrete Umstände gegeben sein, die zu Bedenken Anlaß gäben, sodaß dem Blanketterwerber der Vorwurf zu machen sei, er habe dasjenige unbeachtet gelassen, was jedem Branchenangehörigen hätte einleuchten müssen. Anhaltspunkte für das mangelnde Vorliegen der Ausfüllungsbefugnis seien neben der schlechten Bonität des Vormannes die Höhe und das Alter der Wechselforderung. Auch könne im Falle der Übergabe eines Blankowechsels der Gedanke naheliegen, daß der Blankettnehmer dies tue, weil er gegen die Ausfüllung Bedenken habe (JBl. 1963, 97). Im gegenständlichen Fall sei H***** von H***** die Höhe der ihm gegen W***** zustehenden Forderung erst nach der Übergabe des Wechsels bekanntgegeben worden, H***** habe daher annehmen können, daß sich diese Forderung in einer Größenordnung bewege, die seinen eigenen Ansprüchen gegen H***** ungefähr entspreche. Auch habe er nicht den Eindruck gewinnen müssen, H***** scheue die Komplettierung des Blankowechsels, da er um die Vertragswidrigkeit wisse, da H***** ihm die Anschrift W***** bekanntgegeben habe und H***** somit mit einer Rückfrage H***** beim Akzeptanten hätte rechnen müssen. Auch sei es im Handelsverkehr nicht unüblich, daß die Höhe einer Forderung, hier gegen W*****, etwa bei fortlaufender Geschäftsbeziehung, im Zeitpunkt der Übergabe des Wechsels, hier an H*****, noch nicht festgestanden sei. Der Umstand, daß die Indossamente nur eine Unterschrift aufwiesen, habe H***** nicht auffallen müssen, da gerade von Banken der Versuch, ungültige Indossamente herzustellen, unüblich und nicht zu erwarten sei. Auch stehe die Fertigung der Indossamente in keinem offenkundigen Zusammenhang mit der Frage der Komplettierungsbefugnis. Für H***** habe daher auch bei Anlegung der erforderlichen strengen Maßstäbe im Zeitpunkt des Wechselerwerbs kein Anlaß bestanden, an der Berechtigung des H*****, den Wechsel zu komplettieren, zu zweifeln. Er könne daher nicht als grob fahrlässig im Sinne der gegenüber Art. 17 WG speziellen Norm des Art. 10 WG angesehen werden. Da das Erstgericht unbekämpft festgestellt habe, daß H***** von H***** über das Grundgeschäft nicht informiert worden sei, könne auch davon, er habe im Sinne des Art. 17 WG bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt, keine Rede sein.

Ob in der Folge insbesondere durch Bekanntgabe der Höhe der Wechselsumme sowie in Anbetracht der Schwierigkeiten, den Wechsel bei Banken unterzubringen, H***** oder dem Kläger der Vorwurf der Schlechtgläubigkeit oder der groben Fahrlässigkeit zu machen sei, könne dahin gestellt bleiben. H***** schade die nach dem Erwerb des Wechsels möglicherweise entstandene Schlechtgläubigkeit nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 52/162, SZ 52/184) nicht. Der Kläger hingegen sei von H***** ausdrücklich nur mit der Eintreibung der Wechselsumme beauftragt worden. In Hinblick auf diese Abrede liege ein verstecktes Inkassoindossament in der Form des Ermächtigungsindossaments vor. Der Inhaber mache kein eigenes Wechselrecht geltend, weshalb der Schuldner nur die ihm gegen den Indossanten, nicht aber die gegen den Indossatar zustehenden Einwendungen erheben könne. Ein möglicher schlechter Glaube des Klägers habe daher ebenfalls außer Betracht zu bleiben, weshalb die beklagte Bank ihm als Folge der Gutgläubigkeit H***** im Zeitpunkt des Wechselerwerbes keine Einreden aus dem Grundgeschäft entgegensetzen könne.

Dies gelte auch für die Frage der Wirkung der Unterschrift eines Gesamtvertreters auf dem Wechsel. Bei Beantwortung der sich zur wirksamen Vertretung im Wechselrecht ergebenden Fragen sei zu berücksichtigen, daß Wechsel und Schecks als Wertpapiere öffentlichen Glaubens zum Umlauf bestimmt seien und deshalb dem Vertrauensschutz in gebotener Weise Rechnung getragen werden müsse. Der gutgläubige zweite und jeder weitere Erwerber müsse sich auf den Bestand und auf den Inhalt des darin verbrieften Rechtes verlassen können. Für ihn sei also grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild" maßgeblich (JBl. 1983, 485). Habe der Schuldner den Rechtsschein einer bestehenden Wechselverpflichtung in zurechenbarer Weise hervorgerufen, so sei es unter Abwägung der Interessen des Verkehrs und des Zeichners sachgerecht, den gutgläubigen, unwissenden und nicht grob fahrlässigen Erwerber zu schützen, der auf den Bestand der Wechselverpflichtung vertraut habe. Der Grund der Haftung des Schuldners bei Gültigkeitseinwendungen liege danach im Rechtsscheinprinzip. Der gute Glaube sei auf das Bestehen einer Wechselverpflichtung bezogen. Auf die Gründe, die eine wirksame Wechselverpflichtung nicht entstehen ließen, komme es nicht an. Folge man somit dem eigenen Vorbringen der Berufungswerberin, daß sie bewußt das Indossament ungültig gezeichnet habe, könne sie sich wegen des ihr zuzurechnenden Rechtsscheines gegenüber dem gutgläubigen Erwerber nicht auf diese Tatsache berufen. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin sei auch bei gehöriger Sorgfalt die unvollständige Zeichnung aus dem Wechsel selbst nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen, da einerseits ein derartiges, sämtlichen Grundsätzen des Wechselrechtes zuwiderlaufendes Verhalten einer Bank nicht erwartet werden könne und andererseits, worauf bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen habe, auch ein Gesamtvertreter mit Zustimmung der übrigen Gesamtvertreter einen Wechsel gültig zeichnen könne. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes sei jedoch ohnedies von der Zustimmung des zweiten Vertretungsberechtigten auszugehen, sodaß die beklagte Bank auch mit diesem Einwand nicht durchdringen könne.

Dem Erstgericht sei weiters darin beizupflichten, daß ein allfälliger, im übrigen aus dem Wechsel nicht ersichtlicher, Verstoß gegen Devisenbestimmungen die Gültigkeit des Skripturaktes nicht berühre. Trotz des absoluten Charakters von Nichtigkeitsbestimmungen gehe Art. 17 WG vor (SZ 45/6). Dem gutgläubigen Wechselerwerber könne daher die Ungültigkeit des Grundgeschäftes nach dem Devisengesetz nicht entgegengehalten werden (SZ 54/117; ÖJZ 1972/190). Daß es H***** hinsichtlich der behaupteten Verletzung devisenrechtlicher Bestimmungen am guten Glauben mangelte, habe die beklagte Bank nicht unter Beweis gestellt.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Bank mit dem Abänderungsantrag auf Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

In der Mängelrüge werden im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung getroffene berufungsgerichtliche Schlußfolgerungen bekämpft, die den bezughabenden erstgerichtlichen Ausführungen entsprechen (s. Seite 9 des berufungsgerichtlichen Urteils). Ein Angriff gegen die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen ist in dritter Instanz mangels eines vom Gesetz vorgesehenen derartigen Revisionsgrundes nicht zulässig. Der geltend gemachte Anfechtungsgrund ist daher nicht gegeben.

In der Rechtsrüge bringt die Revisionswerberin vor, entgegen der Annahme der Vorinstanzen habe ihr Präsident P***** den Wechsel und die Treuhanderklärung bewußt nur allein und damit für die Revisionswerberin nicht verbindlich unterzeichnet. Er habe nicht damit rechnen müssen, daß ungültige Wechsel durch Weitergabe an verschiedene Personen zu einem die Revisionswerberin verpflichteten Akt gemacht würden. Bei einer juristischen Person gehe es nicht nur darum, ob die Fertigung durch eine Person echt sei, sondern, ob dieser Person allein Vertretungsbefugnis zukomme. Weiters sei entscheidend, ob H***** schlechtgläubig oder grob fahrlässig vorgegangen sei. In seiner Ausführung, H***** habe nicht den Eindruck gewinnen müssen, H***** scheue die Komplettierung des Blankowechsels, denn H***** habe ihm die Anschrift W***** gegeben, werde vom Berufungsgericht übersehen, daß W***** keine deutsche Anschrift gehabt habe und eine Rückfrage daher gar nicht möglich gewesen wäre. Aus diesem Grund sei der Wechselprotest auch in den Geschäftsräumlichkeiten der Revisionswerberin erfolgt; im Hinblick auf diese Zahlstelle müsse auch österreichisches Devisenrecht angewendet werden. Wenn H***** als Wechselerwerber nicht einmal gefragt habe, welches Grundgeschäft vorliege und nicht einmal habe feststellen lassen, ob die Zeichnungsberechtigung einer nur kollektiv sich verpflichteten Aktiengesellschaft gegeben sei, so liege grobe Fahrlässigkeit und bewußtes Handeln zum Nachteil des Wechselschuldners vor. Ohne genaue Kenntis des Sachverhaltes und Prüfung der Ausfüllungsermächtigung sei der Erwerb und die Vervollständigung eines Blankowechsels jedenfalls grob fahrlässig. Hier sei im Hinblick auf die Höhe des Wechselbetrages, einen von H***** besorgten Aussteller in S***** und einem Akzeptanten, der an seinem Wohnort nicht anzutreffen sei, von einer Maßgeblichkeit des Rechtsscheines auf Grund des äußeren Wechselbildes nicht zu sprechen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Revisionsausführungen sind nicht stichhältig.

Die von der beklagten Bank in Wien auf das Blankoakzept gesetzte Wechselerklärung ist gemäß Art. 92 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 2 WG hinsichtlich Form und Wirkungen nach österreichischem Wechselrecht zu beurteilen. Der Inhalt dieser Wechselerklärung und die Haftung aus ihr gegenüber dem Inhaber des Wechsels richten sich daher grundsätzlich nach den Bestimmungen des österreichischen Wechselgesetzes BGBl. 1955/49 idgF.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat im vorliegenden Falle P***** als Vizepräsident der K***** Bank am 23.8.1984 in Sch***** auf der Rückseite des von Günther W***** unterzeichneten Blankoakzeptes eine Wechselerklärung in der äußeren Form eines Blankoindossamentes (Art. 13 Abs. 2 WG) abgegeben. Sodann ließ er als Präsident der beklagten Bank das Blankoakzept sogleich zu dieser nach Wien bringen, und deren Vizepräsident setzte ebenfalls eine Wechselerklärung in der äußeren Form eines Blankoindossamentes bei, indem er unter einem auf der Rückseit des Blankoakzeptes angebrachten Abdruck der Stampiglie der beklagten Bank unterzeichnete. Das Blankoakzept wurde hierauf sogleich wiederum nach Schärding zur fortgesetzten Besprechung zurückgebracht.

Die Wechselerklärung der beklagten Bank kam also aber über Veranlassung P***** und mit voller Zustimmung ihres zweiten zeichnungsberechtigten Vertreters zustande. Diese Zustimmung des weiteren, zur Abgabe dieser Wechselerklärung kollektiv zeichnungsberechtigten Vertreters genügt aber im Sinne der Rechtsprechung (SZ 25/114; SZ 39/162), um ungeachtet einer gegenteiligen Absicht des Unterzeichners die Haftung der vertretenen Bank aus diesem in der Form eines Blankoindossamentes gesetzten, wechselrechtlich wirksamen Skripturakt gegenüber dem Wechselerwerber zu begründen. Damit erweisen sich alle weiteren Revisionsausführungen über die mangelnde Vertretungsbefugnis des nur kollektiv zeichnungsberechtigten Vizepräsidenten der beklagten Bank und seinen angeblich mangelnden wechselrechtlichen Verpflichtungswillen als rechtlich verfehlt.

Das mit den beiden Blankoindossamenten und der Zahlstellenangabe versehene Blankoakzept gelangte nach den Feststellungen der Vorinstanzen zufolge Scheiterns der Bemühungen um den damit zu sichernden Bankkredit zunächst an seinen Akzeptanten Günther W***** zurück, der es dann zur Abdeckung seiner gegenüber der Firmengruppe K***** bestehenden Geschäftsschulden an Johann H***** weitergab; dieser stand mit dem Kaufmann Gerhard H***** in laufender Geschäftsverbindung und händigte ihm im Hinblick auf eine bestehende Schuld von DM 250.000,-- das Blankoakzept aus. Von diesem erwarb es schließlich der Kläger zum bloßen Inkasso und vervollständigte es.

Nach der mit der herrschenden Lehre übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung liegt in der Hin- bzw. Weitergabe von Blankoakzepten die stillschweigende Ermächtigung des Empfängers, durch Ausfüllung des Formulars nach Maßgabe des der Wechselgebung zugrundeliegenden Vertrages entweder selbst einen vollständigen Wechsel herzustellen oder dieses Recht seinen Nachmännern zu übertragen (SZ 53/40; 1 Ob 534/83; SZ 52/164; 3 Ob 541/81; SZ 59/162 ua.). Für die Einwendungen, es liege eine abredewidrige Ausfüllung des Blankoakzeptes, ein grob fahrlässiger Blanketterwerb oder böser Glaube des Blanketterwerbers vor, ist der Wechselschuldner beweispflichtig (7 Ob 719/87). Bei der Beurteilung des Inhaltes der Ausfüllungsermächtigung ist mangels sonstiger Vereinbarungen auch das der Blanketthingabe zugrundeliegende Rechtsgeschäft heranzuziehen (8 Ob 564/78; SZ 59/162 ua.). Eine Nachforschungspflicht hinsichtlich des Grundgeschäftes oder sonstiger Vereinbarungen trifft grundsätzlich auch den Erwerber eines Wechselblankettes nicht (RdW 1987, 51).

Daß die vom Kläger im Auftrage H***** durchgeführte Ausfüllung des gegenständlichen Blanketts einer bei seiner Begebung zwischen Johann H***** und Gerhard H***** getroffenen Vereinbarung widersprochen hätte, wurde von der beklagten Bank gar nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Bei der Hingabe des Wechselblanketts von H***** an H***** zum Zwecke der Abdeckung von Schulden aus der laufenden Geschäftsverbindung ist in deren Rahmen auch eine besondere Einschränkung der Ausfüllungsermächtigung nicht anzunehmen. Geltend gemacht hat die beklagte Bank zwar insbesondere auch grob fahrlässigen und bösgläubigen Blanketterwerb, doch läßt der von den Tatsacheninstanzen für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellte Sachverhalt eine derartige Beurteilung nicht zu. Bei der Qualifikation eines Verhaltens als grobe Fahrlässigkeit beim Erwerb eines Wechselblanketts ist ein strengerer Maßstab anzulegen als beim Erwerb eines vollständigen Wechsels (Lw-Betrieb 1969, 129; JBl. 1982, 541, 7 Ob 719/87 ua.); grob fahrlässiger Blanketterwerb liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Erwerber auf die Fragwürdigkeit des Blankettnehmers hinweisende Umstände in einem solchen Maße erkennbar waren, daß sie jedem Angehörigen des betreffenden Erwerbszweiges aufgefallen wären, von ihm aber trotzdem außer acht gelassen wurden (SZ 52/164; 1 Ob 693,694/80; 5 Ob 513/84; SZ 59/162; 7 Ob 719/87; 8 Ob 47/89 ua.).

Hier stand der Übergeber des Blanketts Johann H***** in laufender Geschäftsverbindung mit dem Erwerber Gerhard H***** und hat diesem erklärt, der Akzeptant Günther W***** schulde ihm Geld, mache Geschäfte mit den K***** und unterhalte Büros sowohl bei der beklagten Bank in W***** als auch in Deutschland; dabei gab er ihm dessen Adresse in Deutschland mit "V*****" bekannt (erstgerichtliches Urteil S.11). Zu den auf dem Blankett befindlichen Indossamenten erklärte er H*****, daß diese die Bedeutung von Bürgschaften oder Einlösungsgarantien hätten für den Fall, daß der Akzeptant nicht zahle. Die Höhe seiner eigenen Forderung gegenüber W***** gab H***** bei Übergabe des Blanketts H***** nicht bekannt und machte auch keine Angaben über das für das Blankett maßgebliche Grundgeschäft. Vor der Blankettausfüllung ließ H***** beim Wirtschafttreuhänder G*****, dessen Namen und Adresse er sich von H***** hatte geben lassen, nachfragen, ob die Unterschriften am Blankett echt seien; dies wurde von G***** bestätigt.

Bei diesem Sachverhalt lagen für H***** aber keine Umstände vor, die auf eine Fragwürdigkeit der Person des Blankettgebers H***** hingewiesen hätten. Dieser hatte auf seine Geschäftsverbindung zum Akzeptanten W***** und dessen geschäftliche Beziehungen zu den übrigen Beteiligten hingewiesen und ihm - entgegen der Revisionsbehauptung der beklagten Bank - auch die deutsche Adresse des Akzeptanten W***** bekanntgegeben sowie schließlich den Wirtschaftsprüfer G***** genannt, von dem sich H***** dann auch noch die Echtheit der Wechselunterschriften bestätigen ließ. Nach dem Inhalt des dem Wechselakzept zugrundeliegenden Grundgeschäftes mußte sich H***** im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung nicht weiter erkundigen und auch das äußere Bild des Wechselblanketts einschließlich der offenbar in fremden Buchstaben gehaltenen und daher gar nicht näher abgrenzbaren, insgesamt völlig unleserlichen Unterschriften bei den Blankoindossamenten bot im Hinblick auf die eingeholte - tatsächlich zutreffende - Bestätigung ihrer Echtheit keinen Anlaß zu irgendwelchen weiteren Nachfragen. Der von der Revisionswerberin erhobene Vorwurf einer Gerhard H***** treffenden groben Fahrlässigkeit beim Blanketterwerb ist daher nicht gerechtfertigt. Ob diesem später Umstände bekannt wurden, die Bedenken gegenüber dem Blankettgeber H***** hätten hervorrufen müssen - so z.B. hinsichtlich der Höhe seiner gegenüber dem Akzeptanten W***** behaupteten eigenen Forderungen -, ist mangels rechtlicher Erheblichkeit nicht zu prüfen. Das gleiche gilt für den Einwand des mangelnden guten Glaubens. Der gute Glaube des Inhabers eines Blankowechsels muß nur im Zeitpunkt des Erwerbes vorliegen, eine später eintretende Bösgläubigkeit schadet nicht (SZ 52/164; RdW 1987,51). Ebenso geht die Berufung der Revisionswerberin auf ein gemäß Art. 17 WG im Zeitpunkt des Wechselerwerbes gegebenes bewußtes Handeln des Wechselinhabers zu ihrem Nachteil unter den gegebenen Umständen fehl. Sie war zu einer Konkretisierung dieses Vorwurfes in keiner Weise in der Lage. Die bloße Entgegennahme des Wechselblanketts zur Abdeckung laufender Geschäftsschulden des Blankettgebers unter einer von diesem gleichzeitig erklärten Begründung für die Unterzeichnung des Blanketts durch mehrere untereinander in Geschäftsbeziehung stehende Personen steht einer solchen Annahme grundsätzlich entgegen. Schließlich entspricht auch die von der Revisionswerberin bekämpfte vorinstanzliche Verneinung der behaupteten Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes wegen Verletzung österreichischer devisenrechtlicher Bestimmungen der diesbezüglichen Rechtsprechung. Der beklagte Schuldner ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, daß der Inhaber beim Erwerb des Papiers eine auf devisenrechtlichen Bestimmungen beruhende Nichtigkeit des Grundgeschäftes oder des Skripturaktes gekannt hat (SZ 54/117). Einem gutgläubigen Wechselerwerb kann selbst die erfolgte Versagung einer erforderlichen devisenbehördlichen Genehmigung nicht entgegengehalten werden (SZ 45/6; 2 Ob 11/74; 1 Ob 606/79; 1 Ob 778/80; SZ 54/117; RdW 1987, 51 ua.).

Die beklagte Bank hat hier behauptet, daß der Akzeptant Günther W***** österreichischer Staatsbürger und das Grundgeschäft mangels devisenbehördlicher Genehmigung daher nichtig sei. Ein Vorbringen, der Blanketterwerber H***** habe von dieser angeblichen Nichtigkeit gewußt, wurde gar nicht erstattet. Ein diesbezüglicher Beweis ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, sodaß diese Einwendung jedenfalls erfolglos bleiben muß (SZ 45/6; QuHGZ 1981/197, 781; RdW 1987, 51 ua.).

Die Rechtsmittelausführungen erweisen sich demnach insgesamt als nicht stichhältig, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E30202

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00008.91.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19920709_OGH0002_0080OB00008_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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