Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas B*****, vertreten durch Dr.Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei Jagdvereinigung S*****, vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag und Dr.Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert S 120.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 3.Februar 1992, GZ 6 R 226/91-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7.August 1991, GZ 29 Cg 104/91-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist ein behördlich genehmigter Verein, dessen Hauptzweck die Förderung und Ausübung der Jagd im Gemeindegebiet von R***** ist.
Mit der vorliegenden Klage stellte der Kläger folgende Begehren: 1. es werde festgestellt, daß der Ausschluß des Klägers vom 24.Februar 1991 aus der beklagten Partei rechtsunwirksam sei, in eventu 2. es werde festgestellt, daß die Mitgliedschaft des Klägers mit 31. Dezember 1990 nicht erloschen sei und er folglich nach wie vor Mitglied der beklagten Partei sei, und 3. die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger als ihrem Mitglied einen Jagderlaubsnisschein für die gepachtete Jagd während der Pachtdauer von 1991 bis 2000 auszustellen. Der Kläger brachte im wesentlichen vor, er sei seit Jahrzehnten Mitglied der beklagten Partei. Am 24.Februar 1991 sei er von der Vollversammlung mit knapper Mehrheit mit der Begründung ausgeschlossen worden, daß er in R***** keinen ordentlichen Wohnsitz mehr habe. Dieser Ausschluß sei nichtig, weil gemäß § 8 der Statuten eine 2/3-Mehrheit erforderlich gewesen wäre. Einer Aufforderung, den Ausschluß aufzuheben und gemäß § 13 der Statuten ein Schiedsgericht einzuberufen, sei die beklagte Partei nicht nachgekommen. Auch einen angeforderten Jagderlaubnisschein habe er nicht erhalten. Eine in der Vollversammlung vom 9.Mai 1981 beschlossene Statutenänderung, die ein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Ende der Pachtperiode vorsieht, wenn das Mitglied "aussiedelt", sei nicht rechtswirksam geworden. Überdies habe der Beklagte nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt in R*****.
Die beklagte Partei wandte ein, die Statutenänderung vom 9.Mai 1981, daß die Mitgliedschaft mit Ende der Pachtperiode erlösche, wenn das Mitglied aussiedle, sei von der Vollversammlung auch mit der Stimme des Klägers einstimmig beschlossen worden. Der Kläger sei Anfang 1980 aus dem Gemeindegebiet S***** ausgesiedelt und habe seither seinen neuen Wohnsitz in S*****. Seine Mitgliedschaft sei daher mit Ende der Pachtperiode am 31.Dezember 1990 erloschen. Eine Abstimmung über den Weiterverbleib des Klägers in der Vollversammlung sei für den Kläger negativ ausgegangen. Ein Ausschluß sei nicht ausgesprochen worden.
Das Erstgericht stellte in seinem Urteil fest, daß die Mitgliedschaft des Klägers mit 31.Dezember 1990 nicht erloschen und er folglich nach wie vor Mitglied der beklagten Partei ist. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger wurde bereits vor mehreren Jahrzehnten als Mitglied der beklagten Partei aufgenommen. Er ist seit 1960 bei der Firma R***** in R***** beschäftigt und bezog 1960 mit seiner Frau ein ihnen je zur Hälfte gehörendes Haus in R*****, ***** wo der Kläger nach wie vor polizeilich gemeldet ist. Die Liegenschaft ist rund 1300 m2 groß; auf ihr stehen ein Wirtschaftsgebäude und ein Haus mit 80 m2 Wohnfläche. Ende der Siebzigerjahre bauten der Kläger und seine Frau eine Frühstückspension in S*****, etwa 25 km von R***** entfernt. Diese wird seither von der Frau des Klägers geführt. Der Kläger fährt von S***** aus täglich zu seinem Arbeitsplatz und wieder zurück. Er ist seit mehr als 10 Jahren Obmann der Güterwegegenossenschaft M***** sowie der Jagdhornbläsergruppe in R*****. In dem Haus in F***** hat der Kläger seit 1977 etwa 15 bis 20 mal jährlich übernachtet, wenn er dort Renovierungen oder Gartenarbeiten zu verrichten oder das Nachbarhaus zu betreuen hatte. Das Haus, in welchem sich auch einige Kleidungsstücke des Klägers befinden, ist einmal jährlich für die Dauer von 14 Tagen an einen Jäger vermietet. 1989 haben der Kläger und seine Frau je zur Hälfte die im Gemeindegebiet von R***** liegende Alm T***** gekauft, die derzeit verpachtet ist. Der Kläger beabsichtigt, 1992 nach seiner Pensionierung die Alm selbst zu bewirtschaften. Schon derzeit arbeitet er gelegentlich dort. Der Kläger ist in S***** nicht gemeldet, er fühlt sich als R***** seine Freunde sind in R***** zu Hause.
Die bei der Vereinsbehörde aufscheinenden Statuten bestimmen unter
anderem im § 8 über Austritt und Ausschluß: "Die Mitgliedschaft
erlischt 1. durch Ableben, 2. durch freiwilligen Austritt, 3. durch
Ausschluß wegen Nichteinhaltung der statutengemäßen Verpflichtungen
und gefaßten Beschlüsse, wegen Schädigung der Ehre oder des Ansehens
der Gesellschaft, 4. wegen Nichtbezahlung des jährlichen Beitrages
trotz rekommandierter befristeter Mahnung. Der Ausschluß erfolgt über
Beschluß der Geschäftsleitung mit 2/3-Mehrheit. Der Ausgeschlossene
hat das Recht, bei der nächsten Hauptversammlung gegen seinen
Ausschluß Berufung einzulegen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch
die Vollversammlung bleiben seine Rechte ausgeschaltet. Der
freiwillige Austritt des Mitgliedes erfolgt durch schriftliche
Anzeige an die Gesellschaft. ......... § 10: Rechte der
Hauptversammlung:........ 5. Abänderung der Statuten, 7. Entscheidung
über die Berufung ausgeschlossener Mitglieder".......
Die Einladung zur Vollversammlung der beklagten Partei am 9.Mai 1981, die auch dem Kläger zugestellt wurde, sah in ihrem Tagesordnungspunkt 5. "Beschlußfassung über neue Richtlinien" vor. Bei der Vollversammlung vom 9.Mai 1981 waren 26 von 29 Mitgliedern, darunter auch der Kläger, anwesend. Es erfolgte eine Abstimmung über die vom Ausschuß "mehr oder weniger neu formulierten Richtlinien". Die neuen Richtlinien, die für die neue Pachtzeit vom 1.Jänner 1981 bis 31. Dezember 1990 gelten sollten, wenn sie nicht durch Beschlüsse geändert oder ergänzt werden sollten, wurden einstimmig beschlossen, darunter: "Punkt 6: Neuaufnahmen und freiwilliger Austritt: Bewerbung um Aufnahme in die Jagdvereinigung können nur von Ansässigen, das heißt Personen, die innerhalb des Gemeindejagdgebietes S***** ihren Wohnsitz haben, eingebracht und von der Jagdvereinigung behandelt werden. Siedelt ein Mitglied des Jagdvereines S***** aus, erlischt seine Mitgliedschaft mit Ende der Pachtperiode. Ausnahmen für einen Weiterverbleib entscheidet die Vollversammlung. Erfolgt ein freiwilliger Austritt eines Mitgliedes (§ 8 der Gesellschaftsstatuten), so steht ihm kein Recht zu, an seiner Stelle jemanden, sei es seinen Sohn oder eine ihm nahestehende Person, für eine Mitgliedschaft in der Jagdvereinigung geltend zu machen, demnach keine Erbfolge."
Diese neu beschlossenen Richtlinien wurden der Vereinsbehörde bis zum gegenständlichen Verfahren nicht angezeigt.
Bei der Vollversammlung im Jahre 1990 waren 25 Mitglieder, darunter auch der Kläger, anwesend. Vor der Wahl des Kassiers gab es eine Diskussion, weil der bisherige Kassier nicht mehr im Jagdgebiet S***** wohnhaft war. Ein Mitglied beantragte, für seinen Weiterverbleib zu stimmen, weil er auch Hegeringleiter sei. Der Obmann gab zu bedenken, daß auch der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz nicht mehr im Jagdgebiet habe. Die Vollversammlung stimmte über den Weiterverbleib des Kassiers - positiv - sofort ab und beschloß, über den Weiterverbleib des Klägers erst in der Vollversammlung 1991 zu entscheiden. In dieser Vollversammlung am 24. Februar 1991 wurde in Anwesenheit des Klägers über dessen Weiterverbleib abgestimmt. Der Kläger verwies darauf, seinen Wohnsitz und seinen Interessen in R***** zu haben und dort gemeldet zu sein. In der Folge stimmten zehn Mitglieder für sein Ausscheiden, 9 Mitglieder für seinen Weiterverbleib und 2 Mitglieder ungültig, im Protokoll ist vermerkt: "Somit scheidet B***** Andreas aus dem Jagdverein S***** aus".
Mit Schreiben vom 6.März 1991 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen und seinen Ausschluß unverzüglich aufzuheben und beantragte die Einberufung eines Schiedsgerichtes. Die beklagte Partei lehnte ab.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die in der Vollversammlung 1981 beschlossenen Richtlinien verbindlich seien, obwohl sie der Vereinsbehörde nicht angezeigt worden seien. Weil der Kläger aber seinen Wohnsitz schon 1977 nach S***** verlegt habe, die neuen Richtlinien aber erst 1981 beschlossen worden seien, könnten sie dem Kläger gegenüber nicht angewendet werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, daß das Hauptbegehren abgewiesen wurde. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die beklagte Partei sei ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Statutenänderungen seien dem Landeshauptmann anzuzeigen. Eine Untersagung müsse binnen sechs Wochen schriftlich und begründet erfolgen. Geschehe dies nicht oder erkläre der Landeshauptmann schon früher, daß er die geänderten Statuten nicht untersage, könne der Verein seine Tätigkeit auf der Basis der geänderten Statuten beginnen. Die in der Vollversammlung vom 9.Mai 1981 einstimmig beschlossenen "Richtlinien" stellten eine Statutenänderung dar, die der Vereinsbehörde nicht angezeigt worden sei. Bis zur Anzeige an die Vereinsbehörde sei die Statutenänderung noch nicht wirksam geworden. Sie entfalte erst dann rechtliche Wirkungen, wenn die Umbildungsanzeige der zuständigen Behörde angezeigt und die Umbildung nicht untersagt worden sei. Bis dahin dürfe sich der Verein nur auf Grund seiner bisherigen Statuten betätigen. Die Statutenänderung habe daher gegenüber dem Kläger keine Rechtswirksamkeit entfaltet, sodaß seine Mitgliedschaft wegen Aussiedelns nicht erloschen sei. Ein Ausschluß durch die Vollversammlung hätte nach § 8 der noch immer geltenden Statuten einen der dort genannten Gründe und eine 2/3-Mehrheit erfordert.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem nicht begründeten Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision der beklagten Partei zulässig, weil der Frage des Wirksamkeitsbeginnes von Statutenänderungen über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der konstitutiven oder deklarativen Wirkung der Anzeige von Statutenänderungen ausdrücklich nur in einem nicht weiter begründeten Obiter dictum in 3 Ob 100/73 befaßt und dort ausgeführt "die vom Verein diesbezüglich behauptete Statutenänderung wäre nur wirksam, wenn sie der Vereinsbehörde angezeigt und die Umbildung des Vereines von der Behörde nicht untersagt worden wäre". In der Entscheidung 1 Ob 235/67 = EvBl 1968/263 wurde die Frage, ob die Nichtuntersagung der von der Generalversammlung beschlossenen Statutenänderung durch den Landeshauptmann deklarative Bedeutung hat oder ihr konstitutiver Charakter zukommt, unter Zitierung der vertretenen gegensätzlichen Meinungen ausdrücklich offengelassen. Konstitutive Wirkung der Anzeige bei der Behörde und Nichtuntersagung bejahen Fessler-Keller6, Österreichisches Vereinsrecht 1971, und ihnen folgend Brändle, Das österreichische Vereinsrecht 89, sowie Liehr-Stöberl, Verein2, 27, ohne ihre Ansicht näher zu begründen, lediglich unter Zitierung der Entscheidung 3 Ob 100/73. Die schon vor dieser Entscheidung vertretene Ansicht von Fessler-Kölbl geht offensichtlich auf Brindlmayer-Markovics, Vereins- und Versammlungsrecht 33, zurück, die ausführen "der gültige Beschluß auf Statutenänderung berechtigt den Verein noch nicht, seiner Tätigkeit die geänderten Statuten zugrunde zu legen. Er darf sich vielmehr bis zur Nichtuntersagung der Umbildung - sei es durch Ablauf der Untersagungsfrist, sei es durch frühere Erlassung eines Nichtuntersagungsbescheides - nur auf Grund der alten Statuten betätigen". Diese Autoren gehen offensichtlich von den öffentlich-rechtlichen Belangen aus, ohne sich mit den privatrechtlichen Konsequenzen und dem Rechtsverhältnis zwischen der juristischen Person Verein und seinen Mitgliedern im Innenverhältnis auseinanderzusetzen.
Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere 4 Ob 71/90, 4 Ob 83, 84/90, welcher Aicher in Rummel, ABGB2, zu § 26 und den dort ausführlich zitierten Lehrmeinungen folgt, ist privatrechtliche Voraussetzung für das Entstehen eines ideellen Vereines als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung. Die Gründungsvereinbarung ist die Willenseinigung der Gründer über die Vereinssatzung, wodurch nur eine Innenbindung der Gründer entsteht. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereines muß darüber hinaus auch noch die Vereinstätigkeit in Form der Konstituierung aufgenommen werden. Erst mit dieser wird die Satzung nach außen in Vollzug gesetzt. Die Konstituierung kann aber auch bereits vor der gemäß § 4 Vereinsgesetz vorgeschriebenen Anzeige über die Bildung des Vereines erfolgen und muß bei späterer Anmeldung nach dem Ablauf der Untersagungsfrist des § 7 Vereinsgesetz oder einem nach dieser Gesetzesstelle ergangenen Bescheid auf Nichtuntersagung keineswegs wiederholt werden. Da es sich sowohl bei der Gründungsvereinbarung als auch bei der Konstituierung um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Gründer handelt, ist auch für die Frage, in welcher Form die Konstituierung stattzufinden hat, allein der satzungsgemäße Konstituierungswille der Gründer maßgeblich. Der Oberste Gerichtshof vertritt daher die auch vom erkennenden Senat geteilte Ansicht, daß der Nichtuntersagung des Vereines durch die Behörde nur deklarative Bedeutung zukommt. Diese Auffassung wird auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt, der der Nichtuntersagung keine konstitutive Wirkung für die Erlaubtheit des Vereines im Sinne des § 26 ABGB zuerkennt und ausgesprochen hat, daß die Einhaltung der im Vereinsgesetz vorgesehenen Ordnungsvorschriften keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit eines Vereines ist (ÖJZ 1990, 153 A 54).
Ist aber schon bei der Gründungsvereinbarung und der Konstituierung die rechtsgeschäftliche Willenserklärung der Gründer maßgeblich, muß dies umso mehr bei einer Umbildung eines schon bestehenden Vereines gelten. Eine Satzungsänderung stellt nur eine Umbildung eines als juristische Person schon bestehenden Vereines dar. Die Willenseinigung der Mitglieder eines Vereines in der Vollversammlung - jenes Organes, dem die wichtigsten Beschlüsse vorbehalten sind -, der Vereinstätigkeit eine geänderte Satzung zugrunde zu legen, ist als rechtsgeschäftliche Erklärung unter den Voraussetzungen des § 26 ABGB bindend, also dann, wenn sie "erlaubt" ist, also nicht durch die politischen Gesetze verboten ist oder offenbar der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreitet.
Daß die hier strittige Satzungsbestimmungen den Erfordernissen für
eine Nichtuntersagung durch die politische Behörde, die die
öffentlichen Belange wahrzunehmen hat, entspricht, bedarf keiner
näheren Erörterung. Sie widerspricht aber auch nicht den guten Sitten im Sinne des § 879 ABGB, denn es muß einem Verein, der die Ausübung der Jagd in einem bestimmten Gemeindegebiet zum Hauptzweck hat, unbenommen bleiben, die Mitgliedschaft vom Wohnsitz in diesem Gebiet abhängig zu machen. Auch die Tatsache, daß es keines besonderen Ausschlußverfahrens oder keiner Kündigung bedarf und die Mitgliedschaft durch das "Aussiedeln" automatisch erlischt, kann nicht als sittenwidrig angesehen werden; dies umso weniger, als die Mitgliedschaft nicht unmittelbar mit dem Aussiedeln, sondern erst mit dem darauffolgenden Ende der laufenden Jagdpachtperiode erlischt. Daß aber unter "Aussiedeln" die Verlegung des Wohnsitzes aus dem Gemeindejagdgebiet zu verstehen ist, ergibt sich schon aus dem ersten Satz des Punktes 6 der neuen Richtlinien, welcher Ortsansässige als Personen definiert, die innerhalb des Gemeindegebietes S***** ihren Wohnsitz haben. Den Wohnsitz, also jenen Ort, an welchem sich der Kläger in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen (§ 66 JN), seinen Lebensmittelpunkt mit seiner Familie aber hat der Kläger nach den Feststellungen seit der Fertigstellung seines Hauses in S***** und nicht mehr innerhalb des Gemeindejagdgebietes. Die noch verbliebenen Kontakte dorthin reichen zur Annahme eines Wohnsitzes nicht aus.
Im vorliegenden Fall ist aber entscheidend, daß der Kläger seinen Wohnsitz schon vor der Beschlußfassung über die neuen Richtlinien nicht mehr im Gemeindegebiet von R***** hatte. Die in der Vollversammlung der beklagten Partei vom 9.Mai 1981 beschlossenen Richtlinien sollten (erst) für die neue Pachtzeit vom 1.Jänner 1981 bis 31.Dezember 1990 gelten und bestimmen unter anderem, daß nur Ortsansäßige neu aufgenommen werden können und die Mitgliedschaft mit Ende der Pachtperiode erlischt, wenn ein Mitglied aussiedelt, also in der Zukunft seinen Wohnsitz verlegt. Dies bedeutet aber, daß die neuen Statuten zu ihrer Auslegung siehe SZ 58/15 ua) nur auf Sachverhalte anwendbar sind, die nach der Beschlußfassung verwirklicht werden. Eine rückwirkende Anwendung läßt sich daraus nicht ableiten. Eine solche käme einem Ausschluß aller jener Mitglieder gleich, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht im Gemeindegebiet wohnhaft waren, ein Umstand, der bis dahin für die Mitgliedschaft keineswegs Bedingung war, derartiges wäre gemäß § 879 ABGB sittenwidrig.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes erweist sich daher, wenn auch aus anderen rechtlichen Gründen, im Ergebnis als richtig, sodaß der Revision der beklagten Partei ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Revisionsbeantwortung des Klägers ist verspätet. Sie wurde entgegen der Vorschrift des § 508a Abs 2 ZPO am 19.Juni 1992, dem letzten Tag der vierwöchigen Frist, beim Erstgericht eingebracht. Beim zuständigen Revisionsgericht langte sie erst am 24.Juni 1992 und damit verspätet ein (vgl RdW 1988, 424).
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision ebenso selbst zu tragen wie der Kläger die Kosten seiner verspäteten Revisionsbeantwortung.
Anmerkung
E32009European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00580.92.0709.000Dokumentnummer
JJT_19920709_OGH0002_0060OB00580_9200000_000