Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Warta, Dr.Kodek und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Marco D*****, geboren am 28.April 1986, vertreten durch seine Mutter Margit D*****, vertreten durch Dr.Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** AG K*****, vertreten durch Dr.Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 40.000 sA und Feststellung (Streitwert S 15.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.April 1992, GZ 1 a R 81/92-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 23. Dezember 1991, GZ 5 C 902/91h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.348,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 724,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt im Raum Kitzbühel Seilbahnen und Skilifte. Mit diesen Liften gelangt man ua zum Steinbergkogel, von wo aus eine Piste in Richtung Jufen führt. Die dort befindlichen Pisten werden von der Beklagten erhalten und betreut.
Bei der Einfahrt zum Jufen befand sich am 16.1.1991 mitten auf der Schipiste ein ungesicherter Holzpfosten, an dessen oberem Ende zwei runde Blechtafeln mit den Nummern "24" und "27" angebracht waren. Das Schigelände in diesem Bereich ist nicht besonders steil und gerade für Anfänger, Kinder und nicht besonders geübte Schifahrer geeignet.
Am 16.1.1991 fuhr gegen 14.00 Uhr die Schilehrerin der Schischule Kirchberg Total, Tracey W*****, mit drei Schischülern vom Steinbergkogel mit Schiern in Richtung Jufen. Bei diesen Schischülern handelte es sich um noch nicht schulpflichtige Kinder; einer von ihnen war der Kläger. Bei der Einfahrt zum Jufen blieb Tracy W***** stehen und beobachtete die drei hinter ihr nachkommenden Kinder, welche im Pflugbogen herunterfuhren. Als der Kläger einen Rechtsbogen machte, kam von oben ein bisher unbekannter Schifahrer und fuhr knapp rechts am Kläger vorbei. Der Kläger, welcher seine Aufmerksamkeit auf diesen Schifahrer gerichtet hatte, geriet in der Folge nach links und fuhr dabei gegen die erwähnte ungesicherte Pistenmarkierungstafel mit den Nummern "24" und "27"; dabei wurde er verletzt.
Die von der Beklagten verwendeten Pistenmarkierungsstangen sind rund 3 m hoch. In ihrem oberen Drittel sind sie rot gestrichen; am oberen Ende sind jeweils 1 bis 2 Pistenmarkierungstafeln befestigt. Diese Markierungsstangen ragen durchwegs - von den Schneeverhältnissen abhängig - rund 2 m empor. Sie haben einen Durchmesser von rund 5 cm, sind rund und aus Holz. Insgesamt hat die Beklagte 5000 bis 6000 solcher Stangen in Verwendung.
Die Pistenmarkierungsstange, gegen die der Kläger stieß, war etwa in der Mitte der Piste angebracht; zusammen mit den weiter hangaufwärts und hangabwärts in Abständen von ca 25 bis 30 m aufgestellten Pistenmarkierungsstangen bildete sie in etwa eine gerade Linie in der Fallrichtung. Diese Markierungsstange war daher kein auf eine Richtungsänderung hindeutender Wegweiser.
Im Unfallsbereich ist die Schipiste rund 40 bis 50 m breit und eher flach; es handelt sich dabei um eine als "leicht" gekennzeichnete Abfahrt.
Etwas weiter unterhalb des Unfallsortes - etwa in jenem Bereich, in welchem die Piste eine deutliche Rechtskurve
beschreibt - befindet sich Richtung Brunnalm ein Steilhang mit 120 bis 130 % Gefälle; dabei handelt es sich um ungesichertes Gelände.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte deshalb, weil ihre Pistenmarkierungstafeln auf einer vorwiegend von ungeübten Schifahrern benützten leichten Abfahrt eine Gefahr bildeten und in diesem Bereich auch in der gewählten Form nicht notwendig gewesen wären, zumindest aber durch Schaumstoffkissen oder ähnliche Materialien hätten abgesichert werden müssen, zur Hälfte an dem Unfall Schuld trage, begehrt der Kläger von der Beklagten ein Schmerzengeld in der Höhe von S 40.000 sowie die urteilsmäßige Feststellung, daß ihm die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Schiunfall zu 50 % hafte.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Eine Markierung sei vor allem dort wichtig, wo die Abfahrt eine Biegung mache und insbesondere bei Nebel oder Schneesturm Pistenbenützer in das ungesicherte Gelände geraten könnten. Die vom Kläger gerammte Markierungsstange sei weithin sichtbar, so daß genug Raum für ein gefahrloses Passieren vorhanden sei. Eine Polsterung dieser Stangen sei unüblich, unzumutbar und würde das vom Schiläufer, welcher ja auf Sicht fahren müsse, zu tragende sportliche Risiko insoweit beseitigen. Die Markierungstafeln seien kein atypisches Hindernis und ließen sich mit sonstigen künstlich geschaffenen Gefahrenquellen - wie Betonsockeln, Liftstützen usw - nicht vergleichen. Grundsätzlich seien Markierungen in der Pistenmitte anzubringen. Die Beklagte hafte weder wegen der Wahl des Aufstellungsortes noch wegen der unterlassenen Ummantelung der Holzstange für die dem Kläger auf Grund seiner unaufmerksamen Fahrweise entstandenen Schäden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Schifahrer habe im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit selbst für seine Sicherheit zu sorgen und müsse seine Fahrweise auf erkennbare Gefahren einstellen. Der Pistenerhalter müsse nur jene Gefahrenquellen beseitigen, welche die Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen und auf welche sie sich nicht ohne weiteres einstellen könnten; der Pistenschifahrer könne jedoch nicht vor jeder möglichen Gefahr geschützt werden. Bei der Pistensicherungspflicht sei auch das Verhältnis zwischen dem Sicherungsaufwand und der Größe der Gefahr zu berücksichtigen. Durch das Anbringen der Pistenmarkierungsstange in der Mitte der 40 bis 50 m breiten, flachen Abfahrt habe die Beklagte nicht gegen die Pistensicherungspflicht verstoßen. Auch von Schianfängern, die meist leichte Abfahrten benützten, müsse ein solches Maß an Selbsteinschätzung und Verantwortungsbewußtsein gefordert werden, das sie dazu befähige, sich an den Markierungsstangen vorbeizumanövrieren. Die Pistenmarkierung könne durchaus in der Form einer Mittelmarkierung erfolgen; eine Randmarkierung sei nur dann erforderlich, wenn das Verlassen der Pistenfläche gefährlich sei. Eine Ummantelung der ohnehin aus einem nachgiebigeren Material, nämlich Holz, bestehenden Markierungsstangen sei im Hinblick auf die Anzahl der verwendeten Stangen und den mit der Ummantelung verbundenen Aufwand im Verhältnis zu den aus solchen Stangen resultierenden Gefahren unzumutbar. Mangels eines Tatbeitrages der Beklagten könne daher auch keine solidarische Haftung auf Grund eines allfälligen Verschuldens der Schischule oder des unbekannten Schifahrers angenommen werden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Eine Pistenmarkierung bedeute - ebenso wie Abschrankungen von Liftstellen oder Gasthausvorplätzen und Randmarkierungen mit grün-roten Pistenkugeln oder Schneezäune - keine "atypische Gefahr", liege doch ihre Errichtung vor allem auch im Interesse der Gäste und Liftbenützer. Der Pistenhalter hafte für solche Einrichtungen nur dann, wenn sie nicht sachgemäß aufgestellt oder gewartet oder so konstruiert sind, daß sie - mögen sie auch die bezweckte Sicherungsfunktion erfüllen - zu einer zusätzlichen Gefährdung der Pistenbenützer führen. In der Pistenmitte befindliche Markierungsstangen könnten nicht generell als unsachgemäß aufgestellt angesehen werden; vielmehr könnten sich Schifahrer gerade bei schlechten Sichtverhältnissen, bei welchen den Pistenmarkierungen erhöhte Bedeutung zukommt, mit geringerem Risiko an ihnen orientieren, da die Gefahr, über den Pistenrand hinauszukommen, geringer sei, wenn sich der Schifahrer in der Mitte der Piste und nicht an deren Rand bewegt. Bei einer beiderseitigen Randmarkierung bestehe demgegenüber die Gefahr, daß bei besonders widrigen Verhältnissen der eine Pistenrand vom anderen aus nicht mehr sichtbar und daher - gerade bei starkem Schneefall - für den Schifahrer nicht mehr erkennbar ist, auf welcher Seite der Markierung er sich weiter zu bewegen hat. Erfahrungsgemäß ereigneten sich viele Schiunfälle im Bereich des Pistenrandes. Würde man vom Pistenhalter generell die Anbringung einer Randmarkierung verlangen, dann wäre hiezu eine größere Anzahl von Markierungsstangen als bei der Mittelmarkierung notwendig und damit eine Erhöhung der Kollisionsmöglichkeiten verbunden. Demgemäß stelle das "Tiroler Pistengütesiegel" ebenfalls auf Mittelmarkierungen ab, während es die Randmarkierung als Ausnahme vorsehe. Mittelmarkierungen seien daher durchaus üblich. Daß der Pistenerhalter jede Kollisionsmöglichkeit aus dem Weg räumt, könne von ihm nicht verlangt werden.
Ob und inwiefern ein Hindernis eine Gefahr für einen Pistenbenützer bildet, sei am Maßstab eines solchen Schifahrers zu messen, der seinem Können zufolge die Abfahrtstrecke bei ausreichendem Verantwortungsbewußtsein gerade noch bewältigen kann. Ein Schifahrer mit minderem Können habe dieses durch erhöhte Vorsicht auszugleichen, also gerade zu den Hindernissen oder vom Pistenrand einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten oder bei Verschlechterung der Pistenbeschaffenheit oder der Sicht das Tempo entsprechend zu drosseln. Kinder, an die ein solcher Sorgfaltsmaßstab nicht angelegt werden könne, dürften daher die Piste nur unter entsprechender Aufsicht benützen. Daß gerade auf als leicht markierten Abfahrten eine erhöhte Sicherungspflicht bestehe, treffe nicht zu. In solchen Bereichen von Schiabfahrten aber, in denen auch verantwortungsbewußt fahrende Schiläufer zu Sturz kommen oder gegen ein Hindernis prallen können, seien Gefahrenstellen besonders abzusichern. Wollte man vom Pistenerhalter verlangen, daß er Mittelmarkierungsstangen, die sich im Bereich einer relativ breiten, übersichtlichen und flachen sowie als leicht gekennzeichneten Schiabfahrt befinden und gut erkennbar aufgestellt sind, mit weichem oder sonst nachgiebigem Material absichert, dann würde dies eine Überspannung der Pistensicherungspflicht bedeuten. Der Beklagten, welche tausende Mittelmarkierungsstangen verwende, sei eine generelle Pflicht zur Ummantelung aller Stangen nicht zumutbar. Die von ihr verwendeten Stangen entsprächen von ihrer Konstruktion her zumindest für den Unfallsbereich den an den Pistenerhalter zu stellenden Anforderungen. Wenn der Kläger bei seinem Anprall an eine solche Stange eine schwere Verletzung erlitten hat, so könne dies nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten geschoben werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eines der Untergerichte zurückzuverweisen oder sie dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hält weiterhin an seiner Auffassung fest, daß in der Pistenmitte aufgestellte Markierungsstangen eine besondere Gefahr bildeten, so daß die Beklagte, welche demnach eine Gefahrenlage geschaffen habe, auch verpflichtet sei, Sicherungsmaßnahmen gegen Beschädigungen Dritter zu treffen. Solche
Maßnahmen - insbesondere das Anbringen von Styroporhülsen - wären der Beklagten auch wirtschaftlich durchaus zumutbar. Dem ist folgendes zu erwidern:
Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur Sicherung der Piste bedeutet nicht die Verpflichtung, den Schifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Schipisten noch sonstwo zu erreichen (Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts 34). Nach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann (Pichler aaO). Nach einer bei dem vom Fachverband der Seilbahnen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft veranstalteten Forumgespräch über Probleme der Pistensicherung im Mai 1982 gefundenen Formulierung ist atypischh eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist (Dittrich-Reindl, Probleme der Pistensicherung, ZVR 1982, 321; Pichler-Holzer aaO). Der Pistenfahrer - welcher ja zu einer kontrollierten Fahrweise verpflichtet ist und die Abfahrt sowie die Einhaltung einer den Geländeverhältnissen angepaßten Geschwindigkeit genau zu beobachten hat (7 Ob 509/85) -, muß mit den häufig auf Pisten vorkommenden Geländehindernissen und ungünstigen Schneeverhältnissen rechnen. Verhältnisse und Zustände, die auf Pisten durchaus nicht ungewöhnlich sind, erfordern keine Sicherungsvorkehrung (Pichler-Holzer aaO 35).
Die Markierungsstange, an die der Kläger angefahren ist, befindet sich mitten auf einer Schipiste, die fast 50 m breit und eher flach ist. Sie ist - und war insbesondere auch am
Unfalltag - ohne weiteres sichtbar, bildete also - wie Markierungen und Wegweiser in aller Regel (Dittrich-Reindl, Zur Sicherung von Schirouten, Schiwegen und Markierungsstangen, ZVR 1990, 289 ff (294)) - kein unerwartetes Hindernis. Im Hinblick auf die Breite der Piste kann aber auch keine Rede davon sein, daß es einem - wenn auch ungeübten - Schifahrer nicht oder auch nur schwer möglich wäre, ein Anfahren an die Stange zu vermeiden. Da die Piste an dieser Stelle eher flach ist, muß auch nicht damit gerechnet werden, daß ein Schifahrer infolge einer - für sein Fahrkönnen - zu hohen Geschwindigkeit die Kontrolle über die Schier verlieren und einen Anprall nicht mehr vermeiden könnte. Entgegen der Meinung des Klägers wurde daher durch das Aufstellen der Markierungsstange keine besondere Gefahrenquelle geschaffen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß eine generelle Pflicht des Pistenhalters, alle Metallteile von Sicherungs- und Markierungsanlagen entsprechend zu polstern, zu einer erheblichen Überspannung der Pistensicherungspflicht führen würde (RZ 1989/61). Umso weniger kann von der Beklagten gefordert werden, die von ihr verwendete runde Stange aus Holz in irgendeiner Weise zu ummanteln, ist doch eine Holzstange wesentlich nachgiebiger als eine Stange aus hartem Eisen (Pichler-Holzer aaO 37; Dittrich-Reindl, ZVR 1990, 294). Im übrigen ist ja nach dem oben Gesagten die Gefahr eines Anpralles mit hoher Wucht unter den gegebenen Verhältnissen überaus gering.
Der Unfall des Klägers ist darauf zurückzuführen, daß der Kläger in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt gewesen war und nicht in die Fahrtrichtung geschaut hatte, so daß er die Markierungstafel übersah.
Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehranschauung adäquaten Mitteln maßgebend (ZVR 1989/132; RZ 1989/61; Dittrich-Reindl, ZVR 1984, 322; 1 Ob 533/91 (insoweit nichtveröffentlicht in NRsp 1991/140)). Da ein verantwortungsbewußter Pistenbenützer die mehrfach erwähnte Markierungsstange ohne weiteres sehen und leicht umfahren konnte, bestand für die Beklagte kein Grund, die Stange nicht aufzustellen oder doch zumindest zu sichern.
Daß der Kläger zur Zeit des Unfalles ein 4 3/4-jähriges Kind war, kann an dieser Beurteilung nichts ändern; seine mangelnde Einsichtsfähigkeit muß eben durch entsprechende Maßnahmen aufsichtspflichtiger Erwachsener ausgeglichen werden. Dem Pistenhalter kann nicht zugemutet werden, jedes denkbare Hindernis für einen "blind" fahrenden Schiläufer aus der Welt zu schaffen.
Da die Vorinstanzen somit zu Recht eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint haben, war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E29251European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00531.92.0714.000Dokumentnummer
JJT_19920714_OGH0002_0040OB00531_9200000_000