TE OGH 1992/7/14 4Ob529/92 (4Ob530/92)

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Harald St*****, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandgerichtes Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 22.April 1992, GZ 22 a R 123, 124/92-38, womit der Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 21.Februar 1992, GZ 2 P 195/82-35, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG, § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen seinen, den Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz zurückweisenden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG hier nicht vor:

Gemäß § 15 Abs 3 UVG idF des Art III RRAG 1989 BGBl 654 ist der Revisionsrekurs unabhängig vom Geldwert des Entscheidungsgegenstandes, sohin nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG, zulässig. Entgegen der in der Entscheidung ÖA 1991, 21 vertretenen Auffassung gilt jedoch gemäß Art V § 3 RRAG 1989 für die Anwendung des Art III dieses Gesetzes die Bestimmung des Art XLI Z 9 WGN 1989 entsprechend.

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht die Unzulässigkeit des Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen die rückwirkende Einstellung der Unterhaltsvorschüsse auf die veröffentlichte einhellige Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 43.866, 43.868, 51.925, 51.926, 51.931) gestützt. Eine davon abweichende Rechtsprechung eines Gerichtshofes zweiter Instanz aus den letzten drei Jahren ist nicht veröffentlicht; eine solche konnte auch weder vom Rekursgericht selbst noch vom Rechtsmittelwerber angeführt werden.

Der somit insgesamt wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG iVm Art XLI Z 9 WGN 1989) unzulässige Revisionsrekurs mußte demnach zurückgewiesen werden (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).

Anmerkung

E29038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00529.92.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19920714_OGH0002_0040OB00529_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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