TE OGH 1992/7/14 1Ob561/92

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Harald E*****, vertreten durch Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt in Mittersill, wider die beklagte Partei Astrid B*****“, Frankreich, vertreten durch Dr. Dipl. Ing. Christoph Aigner und Dr. Thomas Feichtinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Naturalteilung einer Liegenschaft, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 19. Februar 1992, GZ 13 R 72/91-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Oktober 1991, GZ 1 Cg 332/91-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind Geschwister und je Hälfteeigentümer der Liegenschaften EZ ***** mit dem Grundstück ***** Garten und EZ ***** mit dem Grundstück ***** Gewässer (See), je KG *****, Grundbuch ..., die ursprünglich je zur Hälfte ihren Eltern gehörten. Darauf befindet sich ein Landhaus („Stammhaus“) und ein Erweiterungsbau (Anbau). Mit Erbübereinkommen vom 24. Februar 1975, Übergabsvertrag vom 7. März 1975 und Fruchtnießungsvertrag vom 7./9. September 1976 verzichtete die Mutter der Streitteile nicht nur auf ihr Erbrecht nach ihrem verstorbenen Gatten zugunsten der Streitteile, sondern willigte auch ein, daß ihre Liegenschaftshälfte den Streitteilen übertragen wird; dafür wurde ihr das lebenslängliche unentgeltliche Fruchtgenußrecht (§§ 509 ff ABGB) im Obergeschoß des „Stammhauses“ einschließlich des Rechtes der Vermietung eingeräumt. Die Streitteile und ihre Mutter schlossen eine eingehende, zeitlich dreistufige Gebrauchsregelung, wonach ab 1. Jänner 1982 den Vertragspartnern folgende Räume zur Benützung zustanden: dem Kläger zur alleinigen Benützung der Anbau sowie zur Mitbenützung im Obergeschoß des „Stammhauses“ Küche, Treppenhaus samt dazugehörigem Flur, Bad und WC, der Beklagten zur alleinigen Benützung die Wohnung im Erdgeschoß des „Stammhauses“ und zur Mitbenützung der Flur sowie der Mutter der Streitteile die Wohnung im Obergeschoß des „Stammhauses“. Die Garage und der Garten sollte allen Vertragsparteien in gleicher Weise zur Mitbenützung zur Verfügung stehen. Die Streitteile haben vereinbarungsgemäß an ihre fruchtgenußberechtigte Mutter für die alleinige Benützung der genannten Räumlichkeiten und Gebäudeteile Miete zu bezahlen.

Die Mutter der Streitteile hielt mit Erklärung vom 19. Juni 1989 fest, daß ihr nach wie vor das Fruchtgenußrecht an der Liegenschaft zustehe, sie die Räume im Anbau dem Kläger mietweise überlassen habe und sie in allen übrigen Räumen des „Stammhauses“ das Fruchtgenußrecht weiterhin uneingeschränkt ausübe. Entschieden sprach sie sich gegen die vorgeschlagene Abtrennung von zwei Räumen durch eine Feuermauer aus, weil ihr dadurch eine Benützung unmöglich gemacht würde. Eine Weiterbenützung mit Zugang lediglich durch den Anbau sei für sie unzumutbar. Sie stimme einer derartigen Einschränkung ihres Fruchtgenußrechtes keineswegs zu und werde die Errichtung einer derartigen Mauer nicht zulassen.

Im Vorverfahren (mit gleichen Parteien in gleicher Parteirollenverteilung) gab das Landesgericht Salzburg mit Urteil vom 25. Jänner 1990, GZ 1 Cg 435/88-14, dem Klagebegehren, die Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an den obgenannten Liegenschaften werde durch Naturalteilung aufgehoben, statt. Es stellte fest, eine vertikale Teilung der Liegenschaften unter Einhaltung eines Nutzflächenausgleiches auf annähernd 50 % der Fläche sei sinnvoll nur dann möglich, wenn die im Erdgeschoß und Obergeschoß des „Stammhauses“ liegende, im Plan des Sachverständigen als Nummer 2 und 8 bezeichneten Räume dem Anbau zugeschlagen und von diesem aus zugänglich gemacht werden. Rechtlich verneinte der Erstrichter ein rechtliches Hindernis gegen die Naturalteilung. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht änderte diese Entscheidung mit seinem Urteil vom 2. April 1991, GZ 1 R 70/91-32, im klagsabweisenden Sinn ab, wobei es nach Beweiswiederholung die eingangs wiedergegebenen Feststellungen traf. Die außerordentliche Revision des Klägers wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 26. Juni 1991, GZ 1 Ob 1560/91-38, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Das Oberlandesgericht Linz nahm im Vorverfahren im wesentlichen zwei rechtliche Teilungshindernisse an: a) § 830 ABGB, wonach die Aufhebung der Gemeinschaft nicht zur Unzeit und nicht zum Nachteil der übrigen verlangt werden könne, regle nicht erschöpfend die Gründe, die der Aufhebung der Gemeinschaft entgegenstehen können. Es komme auf die Quelle an, aus der die Gemeinschaft entstanden sei. Eine rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruchs brauche unter den Teilnehmern nicht ausdrücklich vereinbart zu sein, könne auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen und binde die Teilhaber, solange es die aufrechte Widmung oder der sonstige Zweck der vereinbarten Beschränkung erfordern. Die in Erwägung gezogene vertikale Naturalteilung der Liegenschaften würde einen wesentlichen Eingriff in die Rechte der Mutter der Streitteile darstellen: Das Wohnrecht würde wesentlich dadurch eingeschränkt, daß das im Obergeschoß des „Stammhauses“ liegende Zimmer Nr 8 abgetrennt würde und dann für die Mutter der Streitteile nur mehr erschwert vom Anbau aus zugänglich wäre; dies sei für einen betagten Menschen geradezu unzumutbar. Weiters würde die ihr zustehende Benützung der gesamten Gartenfläche entweder unmöglich gemacht oder zumindest erschwert werden. Die Durchsetzung der beabsichtigten Naturalteilung stelle bei Beachtung der faktischen Vorgänge bei Übereignung der Liegenschaften auf die Streitteile die „Zurückbehaltung“ des persönlichen Fruchtgenußrechtes (Wohnrechtes) aus der Sicht der Mutter der Streitteile - entsprechend einem Einwand der Beklagten - einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Die im Zuge der beabsichtigten Naturalteilung geplante Bauführung (Abtrennung von zwei Räumen durch Errichtung einer Feuermauer) störe die Mutter als Fruchtnießerin in ihrem Gebrauch der dienstbaren Sache oder im Bezug auf Nutzungen; dadurch sei das Recht der Eigentümer zu Bauführungen gemäß § 516 ABGB eingeschränkt. b) Bei der vom gerichtlichen Sachverständigen aufgezeigten und vom Kläger gutgeheißenen Durchsetzungsvariante sei in Ansehung des für notwendig erkannten und auch rechnerisch erfaßten Wertausgleiches übersehen worden, daß die der Beklagten zufallende Liegenschaftshälfte durch das ihrer Mutter eingeräumte lebenslängliche Wohnrecht im Obergeschoß des „Stammhauses“ eine Nutzungsbeeinträchtigung und damit auch Werteinbußen in gewiß nicht unbeachtlicher Höhe erfahre. Bei der Naturalteilung gehe es um die Zerlegung einer gemeinschaftlichen Sache in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit. Nur geringfügige Wertunterschiede seien in Geld auszugleichen.

Nunmehr erhebt der Kläger eine neuerliche Naturalteilungsklage, in der er im wesentlichen ausführt, durch eine Naturalteilung werde keine rechtliche Verpflichtung ausgelöst, in Anwendung des § 11 Salzburger BautechnikG eine Brandwand zwischen den nach der Naturalteilung im Eigentum veschiedener Personen stehenden Teile der bautechnisch einheitlichen Baulichkeiten zu errichten. Die rechtliche Prämisse des Oberlandesgerichtes Linz im Vorverfahren sei daher unrichtig. Da Brandschutzmauern nicht zu errichten seien, bedürfe es lediglich des Aufwandes zur Abgeltung des Wertausgleiches und könnten auch die von der Beklagten ins Treffen geführten erhöhten Kosten für Vermessung und Trennung der Elektroanlage außer acht gelassen werden, weil derartige Kosten im Vergleich zum Wert der Gesamtliegenschaft eine nur unwesentliche Belastung darstellten. Der Kläger erkläre verbindlich, die Kosten, die durch die Trennung der Elektroanlage in Hinkunft aufzuwenden sein werden, alleine zu tragen.

Das Erstgericht wies die neuerliche gleichlautende Naturalteilungsklage wegen entschiedener Streitsache zurück. Die neue Klage enthalte nur Ergänzungen bzw Korrekturen des seinerzeit vorgetragenen Sachverhaltes und halte sich innerhalb des ursprünglichen gesetzlichen Tatbestandes (§§ 830 ff ABGB), wenn dargelegt werde, daß die Errichtung einer Brandschutzmauer (im „Stammhaus“) nicht erforderlich sei.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 50.000 S und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht gerechtfertigt. Da die Klage an die Beklagte ungeachtet deren Vollmachtsvorlage noch nicht zugestellt wurde, trat Streitanhängigkeit iS des § 232 ZPO noch nicht ein, weshalb kein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO vorliegt und das Erstgericht das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel zutreffend nicht an die Beklagte zustellte.

Gemäß § 411 Abs 1 erster Satz ZPO sind durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteile über einen durch Klage ... geltend gemachten Anspruch ... entschieden ist. Die (materielle) Rechtskraftwirkung besteht darin, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen in Ansehung des strittigen Rechtsschutzanspruches unbestreitbar, dauernd bindend und daher unwiderlegbar und unabänderlich festgestellt sind (10 ObS 297/89). Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen. Dies gilt insbesonders, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung eines klagsabweisenden Urteiles wie hier festgestellt werden soll (SZ 55/74; 9 ObA 203, 204/91; Fasching III 714): Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Maßgeblichkeit der gerichtlichen Entscheidung, durch die eine Wiederholung desselben Rechtsstreites ausgeschlossen wird und Gerichte und Parteien an die Entscheidung gebunden werden (EvBl 1987/18; Fasching Lehrbuch2 Rz 1497) nicht nur die hier unbestritten vorliegende Identität (Nämlichkeit) der Parteien (RZ 1989/96; SZ 48/142; 5 Ob 67/90 uva; Fasching Lehrbuch2 Rz 1524) notwendig, sondern nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie, daß der Anspruch, somit sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen (Sachverhalt) identisch sind (EvBl 1987/18; SZ 59/14 = EvBl 1986/122 = RdW 1986, 145; SZ 48/113; 10 ObS 279/90; Fasching III 700 und Lehrbuch2 Rz 1155 ff). Der „geltend gemachte Anspruch“ iS des § 411 ZPO ist das vom Gericht rechtlich qualifizierte Sachbegehren, das durch den festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt individualisiert wird. Da die rechtliche Qualifikation ausschließlich Sache des Gerichtes ist und eine von den Parteien vorgenommene rechtliche Qualifikation nicht bindet, ist für den Anspruchsbegriff des § 411 ZPO nur die vom Gericht in der Entscheidung vorgenommene rechtliche Qualifikation maßgebend (10 ObS 297/89; Fasching III 701 f). Die Nämlichkeit des Rechtsgrundes ist dann nicht gegeben, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Rechtsgrund (Klagegrund) oder neuen rechtserzeugenden Tatsachen beruht. Vorliegend ist der auf Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft gerichtete Entscheidungsantrag (Sachantrag) unbestritten ident, sodaß nur die Frage bleibt, ob auch die zu seiner Begründung vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen (Sachverhalt) ident sind. Nachträgliche Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts werden von der materiellen Rechtskraft ebensowenig erfaßt (EvBl 1987/18; JBl 1978, 539; SZ 48/113; Fasching III 724 f und Lehrbuch2 Rz 1531) wie ein anderes Sachverhaltsvorbringen als es dem Gericht im Vorprozeß vorlag (SZ 48/113; ImmZ 1959, 237; 2 Ob 570/88 ua). Wenn nun mehrere rechtserhebliche Gründe zu einem klagsabweisenden Urteil führten (etwa mangelnde Fälligkeit und mangelnde Aktivlegitimation), müssen zu allen diesen Gründen Sachverhaltsänderungen vorgetragen werden.

Naturalteilung ist möglich, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen (MietSlg 39.047, 36.056; SZ 36/6 ua); sie ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleichs in Teile zerlegt werden kann, so daß der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. Jeder Miteigentümer muß dabei einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit (MietSlg 40.043, 35.065 ua) und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten; nur geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden (MietSlg 39/33, 37.046, 36.056; 6 Ob 554/88 ua; Klang in Klang2 III 1125; Gamerith in Rummel2, Rz 2 zu § 843 ABGB). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist zufolge der Tatbestandswirkung der im Vorverfahren gefällten (formell) rechtskräftigen Entscheidung davon auszugehen, daß gegen die vom Kläger angestrebte Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft mit der Beklagten durch Naturalteilung (§§ 830, 843 ABGB) mehrere Teilungshindernisse vorlagen, nämlich einerseits durch das Fruchtgenußrecht der Mutter der Streitteile, die bei einer Teilung sowohl eine Feuermauer mit Brandschutztüre in ihrer Wohnung als auch in der Benützung des gesamten Gartens beeinträchtigt wäre sowie andererseits dadurch, daß die Teile nicht annähernd gleich seien, weil sich nach dem Teilungsvorschlag des Sachverständigen, dem der Kläger und das Erstgericht im Vorverfahren folgte, auf dem der Beklagten zugedachten Teil die (diesen Teil belastende) Wohnung der Fruchtnießerin befände. Nach dem Inhalt seines nunmehrigen Klagevorbringens behauptet der Kläger, in Ansehung bloß eines Teiles (Feuermauer in der Wohnung der Fruchtnießerin) eines Teilungshindernisses (Rechte der sich aus Treu und Glauben ergebenden Rechte der Fruchtnießerin) liege - bei einer Vorfrage - eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die zweite Instanz im Vorverfahren vor. In Ansehung der übrigen nach der rechtskräftigen Vorentscheidung gleichfalls maßgeblichen Teilungshindernisses enthält die nunmehrige Klage keinerlei Vorbringen. Daß die Naturalteilung ungeachtet der im Vorverfahren dargestellten Teilungshindernisse, durch eine Teilung, die all diesen Hindernissen Rechnung trägt, möglich wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Die Naturalteilungsklage muß zwar keinen Teilungsvorschlag enthalten (MietSlg 38/11, 36.056; SZ 33/8 ua; Gamerith aaO Rz 5 zu § 841 ABGB); ist jedoch die Möglich der Naturalteilung unwahrscheinlich, so liegt es am Naturalteilungskläger, durch zumindest einen konkreten Vorschlag darzutun, daß diese Art der Auseinandersetzung der Miteigentümer dennoch möglich ist (MietSlg 36.056, 32.057 ua; Gamerith aaO Rz 1 zu § 843 ABGB). Einen solchen Vorschlag bleibt der Kläger schuldig. Eine Stellungnahme zu den im Revisionsrekurs gegen die Rechtsauffassung der zweiten Instanz im Vorverfahren vorgetragenen Argumenten ist in diesem Verfahren dem Obersten Gerichtshof verwehrt.

Die Vorinstanzen haben daher zu Recht von Amts wegen (§ 411 Abs 2 ZPO) die materielle Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren berücksichtigt. Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

Textnummer

E30670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00561.92.0714.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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