Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juli 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Amschl als Schriftführerin in der Strafvollzugssache betreffend Josef H***** wegen bedingter Entlassung, AZ 4 BE 79/92 des Landesgerichtes Klagenfurt als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 21. Mai 1992, AZ 10 Bs 209/92 (= ON 11 im BE-Akt), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht die Beschwerde des Strafgefangenen Josef H***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 17.März 1992, GZ 4 BE 79/92-4, mit welchem seine bedingte Entlassung gemäß dem § 46 Abs. 2 StGB abgelehnt worden war, als unbegründet verworfen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von Josef H***** abermals erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Anmerkung
E30496European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00070.9200006.0715.000Dokumentnummer
JJT_19920715_OGH0002_0130OS00070_9200006_000