TE OGH 1992/7/15 13Os52/92

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Veröffentlicht am 15.07.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juli 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Amschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich H***** und Elisabeth H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs.1 und 2 StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17. Oktober 1991, GZ 34 Vr 223/90-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 2.November 1946 geborene kaufmännische Angestellte Friedrich H***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs.1 und 2 StGB sowie des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs.1 Z 1 und 2 StGB und die am 14.April 1952 geborene Geschäftsführerin Elisabeth H***** des Verbrechens der betrügerischen Krida als Beteiligte nach den §§ 12, dritter Fall, 156 Abs.1 und 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben

(zu A.1.) Friedrich H***** am 2.Juni 1986 in Wien und Salzburg durch Verpachtung eines Altenheimes samt Anlage- und Umlaufvermögen für die Daur von 99 Jahren an die in Gründung befindliche S***** & E***** GesmbH um einen jährlichen Pachtzins von 324.000 S als Schuldner mehrerer Gläubiger sein Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger in einem 500.000 S übersteigenden Betrag, nämlich von mindestens ca. 2,000.000 S geschmälert;

(zu A.2.) Elisabeth H***** zu dieser Tat des Friedrich H***** dadurch beigetragen, daß sie in Kenntnis dieses Sachverhaltes in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit ihrem Gatten Friedrich H***** die finanziellen Mittel zur Gründung der H***** & Co GesmbH zur Verfügung stellte, an welche die nicht zur Betriebsführung vorgesehene S***** & E***** GesmbH das Altenheim samt Anlage- und Umlaufvermögen unterverpachtete;

Friedrich H***** ferner in Salzburg

(zu B.1.) in der Zeit von 1980 bis Ende 1983 als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, indem er unverhältnismäßig kaufmännisch nicht gerechtfertigte Investitionen tätigte, unverhältnismäßig Kredit benützte sowie ohne entsprechendes Eigenkapital und ohne entsprechende Kenntnisse den Betrieb einer Altenpension führte;

(zu B.2.) ab Ende 1983 bis Anfang 1986 in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch vereitelt, daß er neue Schulden einging.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen war der Erstangeklagte Eigentümer des Hauses S*****, in dem eine Altenpension betrieben wurde. Obwohl diese in den Jahren 1980 bis 1988 keinen Gewinn, wohl aber beträchtliche Verluste erwirtschaftete (insgesamt mehr als 8 Mill. S), begann er mit dem Umbau des Objekts. Auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung, des mangelnden Eigenkapitals und der vorhandenen Schulden trat Ende 1983 Zahlungsunfähigkeit ein; den wirtschaftlichen Niedergang und die sich abzeichnende Zahlungsunfähigkeit hat der Erstangeklagte erkannt, zog daraus jedoch keine Konsequenzen, sondern führte den Betrieb bis Anfang 1986 fort und ging dabei neue Schulden ein.

Um das Eigentum an der Liegenschaft unter allen Umständen zu erhalten, schloß er am 2.Juni 1986 mit der S***** & E***** GesmbH einen Pachtvertrag ab; nach § 10 des Vertrages war eine Kündigung erstmals zum 1.Mai 2085 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 10 Jahren zulässig. Gleichzeitig wurde von dieser Gesellschaft mit der H***** & Co GesmbH ein "Betriebsunterpachtvertrag" abgeschlossen. Durch die Aufnahme dieser langen Vertragsdauer und der erstmaligen Kündbarkeit zum 1.Mai 2085 sollten Interessenten vom Erwerb der Liegenschaft abgeschreckt werden und diese dem Erstangeklagten erhalten bleiben. Dadurch wurden die Befriedigungsrechte der Gläubiger um einen 500.000 S übersteigenden Betrag geschädigt. Die Zweitangeklagte war in diesen Plan voll eingeweiht und hat dem Erstangeklagten zur Durchführung einen Betrag von 250.000 S zur Verfügung gestellt.

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit einer gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Z 5 und 9 lit.a des § 281 Abs.1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch fechten sie mit Berufung an.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Z 5) vermag keinen Begründungsmangel aufzuzeigen.

Zum Schuldspruch Punkt A des Urteilssatzes stellte das Erstgericht fest, daß durch die Verpachtung des im Eigentum des Erstangeklagten stehenden Altemheimes (samt Anlage- und Umlaufvermögen) an die S***** & E***** GesmbH zu den oben angeführten Bedingungen der Wert der Liegenschaft um rund 5 Mill. S "gedrückt" wurde (III 37/38, 65) und daß dadurch die Befriedigung der Gläubiger geschmälert worden ist (III 65). Damit ist aber nicht entscheidungswesentlich, aus welchen Gründen die Realexekution dieses Objektes zu keiner Verwertung geführt hat, sodaß - entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge - die Aussagen der Zeugen F***** und L***** zu dieser Frage nicht gesondert zu erörtern waren.

Der Feststellung des Erstgerichtes, daß der Erstangeklagte durch diesen Pacht- und Unterpachtvertrag die Befriedigung der Gläubiger in einem 500.000 S übersteigenden Wert schmälern wollte (III 27), steht der Umstand nicht entgegen (und war daher nicht gesondert zu erörtern), daß er die Altenpension fortführen und sanieren wollte und auch die Forderungen des Finanzamtes und der Gebietskrankenkasse bezahlt hat. Das Vorbringen der Mängelrüge, das Beweisverfahren ergebe keine Anhaltspunkte für die Annahme der Tatrichter, daß die beiden Angeklagten eine solche Schmälerung ernstlich für möglich hielten und sich damit abgefunden haben, es könne von einem gemeinsamen Entschluß und Mitwirken der Zweitangeklagten keine Rede sein, übergeht die vom Erstgericht dafür gegebene Begründung (vgl. III 53 f). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das Erstgericht auch in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, daß der Erstangeklagte die Entscheidungen im Rahmen der Führung der Pension allein getroffen hat (vgl. III 53).

Nach den Urteilsfeststellungen war nach dem § 10 des oben erwähnten Pachtvertrages vom 2.Juni 1986 die Kündigung des Vertrages erstmals zum 1.Mai 2085 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 10 Jahren möglich. Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, daß durch die Aufnahme dieser langen Vertragsdauer Interessenten vom Erwerb der Liegenschaft abgeschreckt werden sollten und daß tatsächlich die Befriedigungsrechte der betreibenden Gläubiger in einem 500.000 S übersteigenden Betrag geschädigt wurden, durch das in der Hauptverhandlung verlesene (III/S 10) Gutachten des Sachverständigen Mag.Herbert S***** (II/ON 10, siehe insbes. S 87) gedeckt, sodaß der Vorwurf einer unzureichenden Begründung nicht zutrifft. Der Umstand, daß der R***** dem Erstangeklagten mit Schreiben vom 10.Dezember 1985 anbot, eine "vergleichsweise Saldenregulierung" auf der Basis von 11 Mill S vorzunehmen, steht der Urteilsannahme nicht entgegen, daß die Angeklagten durch den Abschluß des angeführten Pachtvertrages die Befriedigung der Gläubiger schmälern wollten (vgl. dazu auch die Ausführungen im oben angeführten Gutachten, insbes. S 49).

Das Vorbringen der Mängelrüge zum Schuldspruch Punkt B des Urteilssatzes (Vergehen nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB) ist gleichfalls offenbar unbegründet.

Die Behauptung, das Erstgericht gebe für die Annahme, daß der Erstangeklagte den wirtschaftlichen Niedergang und seine Zahlungsfähigkeit spätestens Ende 1983 erkannt hat und daraus die Konsequenzen durch Anmeldung des Insolvenzverfahrens ziehen hätte müssen, nur eine unzureichende Begründung, übergeht die Ausführungen im Urteil dazu. Darnach begann der Erstangeklagte den Umbau des Hauses S***** ohne entsprechende Eigenmittel und ungeachtet bereits bestehender Schulden, er beachtete auch nicht, daß die Sanierungskosten nicht abzuschätzen und daß während der Umbauarbeiten aus dem Objekt keine Einnahmen zu erwarten waren (III 21 bis 23, 50 bis 52). Mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe die Gläubiger befriedigt, hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt und darauf verwiesen, daß der R***** um mehrere Millionen geschädigt wurde und auch Verbindlichkeiten beim Finanzamt noch offen sind (III 62).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Zum Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs.1 Z 1 StGB bezeichnet der Erstangeklagte die Ansicht des Gerichtes, er hätte die Sanierungsarbeiten angesichts der explodierenden Kosten beschränken müssen, als "wirtschaftlich und rechtlich" unvertretbar. Er übergeht dabei aber alle anderen, für die Annahme eines objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens gegebenen Gründe (vgl. III 60 f), sodaß die Rüge einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt.

Wenn der Angeklagte in seiner Rüge weiters vorbringt, er habe nicht nur Erlöse von Alkoholschmuggel der Sanierung seines Betriebes zugeführt, sondern auch sämtliche anderen Einkünfte, und den Vorwurf, daß er seine Zahlungsunfähigkeit spätestens Ende 1983 erkennen hätte müssen, als unrichtig und rechtsirrig bezeichnet, so erschöpfen sich diese Ausführungen in einer versuchten Umwertung der Verfahrensergebnisse. Zur Höhe des Schadens des R***** hat das Erstgericht - was die Beschwerde nicht beachtet - Feststellungen getroffen (III 38 f); ebenso zur Frage der Schädigung der Gläubiger (III 62).

Nach den Urteilsfeststellungen weihte der Erstangeklagte die Zweitangeklagte in den Plan ein, durch den Pacht- und Unterpachtvertrag das Eigentum an der Liegenschaft zu erhalten und als Schuldner mehrerer Gläubiger deren Befriedigung in einem 500.000 S übersteigenden Betrag zu schmälern, wobei auch diese eine solche Gläubigerschädigung zumindest ernstlich für möglich hielt und sich mit dem Eintritt eines derartigen Erfolges billigend abfand und zur Ausführung dieses Planes aus ihrem Eigenkapital den Betrag von 250.000 S zur Verfügung stellte (III 27). Wenn die Beschwerde behauptet, es fehle hinsichtlich der Zweitangeklagten an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, so übergeht sie diese Urteilskonstatierungen. Soweit die Rüge schließlich ein vorsätzliches Handeln des Erstangeklagten in Abrede stellt und behauptet, daß Feststellungen zur objektiven Tatseite fehlten, wird damit im Ergebnis nur die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs.1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs.1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E30154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00052.9200006.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19920715_OGH0002_0130OS00052_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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