Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Helga F*****, vertreten durch Dr.Otto Philp ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Christa K*****, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 500.000,- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25.Mai 1992, GZ 46 R 484/92-58, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 8.April 1992, GZ 13 E 4374/91-44, zur Gänze bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.
Über die verpflichtete Partei wird eine Mutwillensstrafe von S 3.000,- verhängt.
Text
Begründung:
Auf Antrag der Verpflichteten hatte das Erstgericht am 24.April 1991 die Fahrnisexekution bis zur Erledigung der beim Titelgericht erhobenen Wiederaufnahmsklage gegen Erlag einer Sicherheit aufgeschoben und den Antrag der Verpflichteten ausdrücklich abgewiesen, die Aufschiebung nicht vom Erlag einer Sicherheit abhängig zu machen, weil diese wegen der zu erwartenden Entwertung der Pfandsachen nach § 44 Abs 2 Z 3 EO geboten sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Auferlegung der Sicherheit nicht Folge und sprach aus, daß gegen diese zur Gänze bestätigende Entscheidung ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (Beschluß des Rekursgerichtes vom 30.Jänner 1992).
Dennoch erhob die Verpflichtete gegen diese Entscheidung den "außerordentlichen Revisionsrekurs", dem die Unterschrift eines Rechtsanwaltes fehlte.
Das Erstgericht wies den unzulässigen Revisionsrekurs nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gemäß § 523 ZPO zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge, weil das Erstgericht zutreffend den Revisionsrekurs gegen den voll bestätigenden Beschluß des Exekutionsgerichtes zurückgewiesen habe, und sprach aus, daß gegen seinen Beschluß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhob die Verpflichtete am 8. Juli 1992 Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof schon am 8.April 1992 zu 3 Ob 38/92 in eben dieser Exekutionssache darlegte, ist auch im Exekutionsverfahren (von den hier nicht in Betracht kommenden besonderen Regelungen (§ 83 Abs 3 EO und § 239 Abs 3 EO) abgesehen), der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigte (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 317; SZ 56/165; SZ 57/42; MietSlg 37.784 uva). Dies trifft auf den hier angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes zu, das dem Rekurs gegen die Zurückweisung des Revisionsrekurses nicht Folge gab und nicht erstmals über die Auflegung einer Sicherheit entschied.
Diese Verfahrensrechtslage mußte der Verpflichteten zumindest seit der Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an ihren Rechtsvertreter am 15.Mai 1992 bekannt sein. Daß sie dennoch am 8.Juli 1992 durch ihren Rechtsanwalt erneut gegen den zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes vom 25.Mai 1992 das Rechtsmittel zur Post gegeben hat, rechtfertigt die Annahme, daß der Revisionsrekurs mutwillig angebracht wurde. Es ist daher nach § 78 EO und § 528 Abs 4 ZPO gegen die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Mutwillensstrafe zu erkennen.
Anmerkung
E31012European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00067.92.0802.000Dokumentnummer
JJT_19920802_OGH0002_0030OB00067_9200000_000