TE OGH 1992/8/24 7Nd3/92

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Veröffentlicht am 24.08.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta und Dr. Schalich in der Rechtssache der Antragstellerin B***** Versicherungs Aktiengesellschaft in Österreich, *****, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin K***** S*****, *****, wegen S 43.845,90 wegen Ordination nach § 28 JN nachstehenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Bestimmung eines österreichischen Gerichtes zur Geltendmachung des vorliegenden Anspruches wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung eines österreichischen Gerichtes zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches von S 43.845,90 aus einem mit der Beklagten geschlossenen, aber nunmehr aufgelösten Versicherungsvertrag. Die Antragsgegnerin habe bei Abschluß eines Versicherungsvertrages im Jahre 1987 für ihr Haus in *****, einen Rabatt in Höhe des Klagsbetrages in Anspruch genommen, der vom aufrechten Bestehen des Versicherungsvertrages durch 10 Jahre hindurch abhängig gewesen wäre. Tatsächlich habe sie das Haus am 11.7.1991 an die Republik S***** verkauft, die von ihrem Recht nach §§ 68 ff VersVG Gebrauch gemacht und den Versicherungsvertrag mit der Antragstellerin gekündigt habe. Die Antragstellerin sei daher berechtigt, den der Antragsgegnerin gewährten Rabatt rückzuverrechnen. Die Antragsgegnerin habe bisher keine Zahlung geleistet. Sie habe keinen Gerichtsstand im Inland, sondern verfüge über ihren Wohnsitz nur unter der angegebenen Adresse in Japan.

Eine Prozeßführung in diesem Land wäre kostspielig und unökonomisch.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor.

Die Tatsache, daß der Gesetzgeber für die Rechtsschutzgewährung in Auslandsfällen eigens vorgesorgt und zu diesem Zweck die Grenzen des Tätigkeitsbereiches der inländischen Gerichte außerordentlich weit gezogen hat, läßt den Schluß zu, daß darüber hinausgehende Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vor ein inländisches Gericht gebracht werden können, wenn im Einzelfall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsverfolgung im Inland besteht.

Fehlt die inländische Gerichtsbarkeit, kommt auch eine Ordination

nach § 28 JN nicht in Betracht, weil die inländische Gerichtsbarkeit

nicht durch eine gerichtliche Ordination erweitert werden kann (vgl

SZ 53/124 mwN). Ist kein Tatbestand eines gesetzlichen

Gerichtsstandes erfüllt, so kann die inländische Gerichtsbarkeit bei

ausschließlichen vermögens- und wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten

nur bei Vorliegen eines besonderen inländischen

Rechtsschutzbedürfnisses bejaht werden (vgl ÖBA 1989, 1134 = WBl

1989, 318 = RdW 1989, 300). Der von der Antragstellerin geltend

gemachte Inlandsbezug (der Versicherungsvertrag über eine in Österreich gelegene Liegenschaft sei nach österreichischen Rechtsvorschriften auszulegen) läßt keineswegs ein derartiges besonderes inländisches Rechtsschutzbedürfnis erkennen. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die früher diese Art von Rechtsstreitigkeiten regelnde positivrechtliche Bestimmung des § 2 des Versicherungswiederaufbaugesetzes durch die Übergangsbestimmungen der ZVN 1983 ersatzlos aufgehoben worden ist. Da der Versicherungsvertrag selbst nicht vorgelegt wurde, kann nicht einmal davon ausgegangen werden, daß er auch in Österreich abgeschlossen worden ist. Die Antragstellerin begründet ihren Ordinationsantrag allein mit der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in Japan, wofür sie ausschließlich Kostengründe geltend macht. Richtig ist, daß zwischen Österreich und Japan keine Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen, die Entscheidungen des einen Landes im anderen sohin nicht exekutierbar wären. Es ist gerichtsbekannt, daß es sich bei Japan um eine Demokratie im westlich-rechtsstaatlichen Sinne handelt und dort der Antragstellerin eine der österreichischen Rechtsdurchsetzung ähnliche Möglichkeit geboten wird. Auch für die bei Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bereits vorausgesetzte inländische Jurisdiktion gilt die Grundregel, daß der Kläger dem Beklagten an dessen (Wohn-)Sitz zu folgen hat. Das Prozeßkostenargument stellt sich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers (vgl. RdW 1986, 308). Mangels Nachweises eines ausreichenden inländischen Rechtsschutzbedürfnisses war daher der Ordinationsantrag abzuweisen.

Anmerkung

E31721

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070ND00003.92.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19920824_OGH0002_0070ND00003_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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