TE OGH 1992/8/26 8Nd508/92

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Veröffentlicht am 26.08.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei BASLER Versicherungs-Aktiengesellschaft in Österreich, 1037 Wien, Lothringerstraße 16, vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma INTERCARGO Luxemburg GmbH, Z.I. Hahneboesch L-4562 Niederkorn/Differdingen, Luxembourg, wegen S 1,991.440,08 s.A. in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der Beklagten, die ihren Sitz in Luxemburg hat, die Zahlung von S 1,991.440,08 samt Zinsen. Die Beklagte sei aufgrund eines grenzüberschreitenden, dem CMR-Übereinkommen vom 19.5.1956 unterliegenden Frachtvertrages als Frachtführer tätig gewesen. Die Übernahme des Gutes sei in Kundl bei der Firma Biochemie Gesellschaft mbH, die Versicherungsnehmerin der Klägerin sei, erfolgt; Bestimmungsort sei Frankfurt am Main gewesen. Der von der Beklagten verursachte schadenskausale Unfall habe sich am 23.11.1991 auf deutschem Staatsgebiet ereignet. Gleichzeitig mit der Klage stellte die klagende Partei den Antrag auf Bestimmung eines sachlich zuständigen Gerichtes als für den gegenständlichen Rechtsstreit örtlich zuständiges gemäß § 28 JN. Der Ort der Übernahme liege in Österreich (Kundl), sodaß gemäß Art. 31 CMR die inländische Gerichtsbarkeit und die Voraussetzungen für die Ordination gegeben seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art. 31 Z 1 lit. b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Art. 31 CMR gilt nicht nur für Ansprüche, die sich direkt aus der CMR ergeben, sondern auch für solche, die bloß aus der Tatsache einer der CMR unterliegenden Beförderung ausschließlich aus nationalem Recht abgeleitet werden (7 Nd 503/88, 8 Nd 503/92 ua). Da nach dem Klagevorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Kundl der Ort der Übernahme des Gutes ist, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411; 8 Nd 507/91; 8 Nd 503/92 uva).

Nach dem hiefür maßgeblichen Klagevorbringen (§ 41 Abs. 2 JN) ist das Landesgericht Innsbruck für diese Rechtssache sachlich zuständig, sodaß in Stattgebung des Ordinationsantrages dieses Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war.

Anmerkung

E30279

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080ND00508.92.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19920826_OGH0002_0080ND00508_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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