TE OGH 1992/8/26 3Ob545/92

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Veröffentlicht am 26.08.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot.Firma Ing.Hermann A***** Inhaberin Gertrude A*****, vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagten Parteien 1.Yvonne B*****, und 2.Ivan B*****, beide ***** vertreten durch Dr.Martin Zenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 146.354,37 sA, (Revisionsinteresse S 75.011,37), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.April 1992, GZ 15 R 236/91-60, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.Juli 1991, GZ 7 Cg 13/88-56, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagten hatten die klagende Partei mit der Bauführung eines Wohnhauses beauftragt.

Die klagende Partei verlangt von den beklagten Bestellern den restlichen Werklohn von S 131.604,37 sA und des vorgestreckten Betrages von S 14.750 sA für die Miete des zur Aufstellung der Baugeräte benötigten Teiles des benachbarten Grundstückes.

Die Beklagten bestritten die Fälligkeit und wendeten als Gegenforderung ihren Preisminderungsanspruch wegen der Mängel der Bauausführung ein.

Das Erstgericht entschied, daß "das Klagebegehren mit S 72.761,37 zu Recht besteht", daß die "kompensando eingewendete Gegenforderung mit S 72.762 zu Recht besteht" und wies deshalb das Klagebegehren, die Beklagten hätten zur ungeteilten Hand an die klagende Partei S 146.354,37 zu bezahlen, ab.

Das Berufungsgericht gab der allein von der klagenden Partei gegen dieses Urteil erhobenen Berufung teilweise Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen Teiles teilweise dahin ab, daß das Klagebegehren mit S 75.011,37 zu Recht und mit S 71.343 nicht zu Recht besteht, daher das Begehren der klagenden Partei auf Zahlung von S 71.343 abgewiesen und die Entscheidung über die Kosten dem Endurteil vorbehalten werde; im übrigen (Ausspruch über die Gegenforderung und das S 71.343 übersteigende Leistungsbegehren) hob das Berufungsgericht das angefochtene erstrichterliche Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Das Berufungsgericht ging im wesentlichen davon aus, daß der klagenden Partei über die unangefochten mit S 72.761,37 festgestellte Forderung hinaus auch der ausgelegte Umsatzsteuerbetrag von S 2.250 zustehe, daß aber der angefochtene Entscheidungsteil über die Gegenforderung aufzuheben und die Sache insoweit und im Anspruch über das restliche Leistungsbegehren an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig sei.

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten zeigen als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nur auf, das Berufungsgericht habe entgegen der Vorschrift des § 391 Abs 3 ZPO mit Teilurteil über den Klagsanspruch entschieden, obwohl sie mittels Einrede eine Gegenforderung geltend machten, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung im rechtlichen Zusammenhang stehe. Die Fällung des Teilurteiles sei unzulässig. Die Beklagten fechten "das Teilurteil seinem gesamten Inhalte und Umfang nach" an und streben die Abänderung in die "Abweisung des Klagebegehrens im angefochtenen Umfang", allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und die Zurückverweisung an eine der Vorinstanzen an.

Die Beklagten verkennen damit die Bedeutung der Entscheidung des Berufungsgerichtes.

Das Teilurteil in der Sache betrifft die Abweisung eines Klagebegehrens auf Zahlung von S 71.343,-- wodurch die Beklagten nicht beschwert sein können. Die Abweisung dieses Begehrens verstößt auch nicht gegen § 391 Abs 3 ZPO, weil das Berufungsgericht, insoweit in Übereinstimmung mit dem Erstgericht, zum Ergebnis gelangt ist, daß diese geltend gemachte Forderung nicht zu Recht besteht. Die klagende Partei hat eine außerordentliche Revision nicht erhoben, nur sie wäre durch die Abweisung ihres Mehrbegehrens beschwert.

Stehen Klagsforderung und Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang (Konnexität), dann ist die Fällung eines die beklagte Partei zu einer Zahlung verhaltenden Teilurteiles allerdings unzulässig. Ein als nicht berechtigt erachtetes Teilbegehren der klagenden Partei kann aber stets mit Teilurteil abgewiesen werden (Fasching, ZPR2 Rz 1297).

Soweit sich die Beklagten dagegen wenden, daß das Bestehen der eingeklagten Forderung mit S 75.011,37 festgestellt wurde, verkennen sie, daß sie den das Zurechtbestehen der eingeklagten Forderung mit S 72.761,37 betreffenden Teil des erstgerichtlichen Urteils unbekämpft ließen. Sie zeigen aber auch zu dem Unterschiedsbetrag von S 2.250 (Umsatzsteuer aus der Anmietung der Nachbargrundfläche) keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Wenn sie aber auch den aufhebenden Teil bekämpfen wollten, scheitern sie an der Vorschrift des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, denn gegen den im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes, womit das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, ist der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruches steht gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes kein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof offen.

Anmerkung

E31043

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00545.92.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19920826_OGH0002_0030OB00545_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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