TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/31 2004/05/0179

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

L78004 Elektrizität Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
58/02 Energierecht;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
ElWOG OÖ 2001 §61 Abs1;
ÖkostromG 2002 §30 Abs2;
ÖkostromG 2002 §32 Abs5;
ÖkostromG 2002 §5 Abs1 Z12;
ÖkostromG 2002 §5 Abs1 Z14;
ÖkostromG 2002 §7 Abs1;
ÖkostromG 2002 §7 Abs2;
ÖkostromG 2002 §7;
StGG Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der GFL Buntpapierfabrik GmbH in Ansfelden, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, H.-Gruber-Str. 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 9. Juni 2004, Zl. 551.613/42-IV/1/03, betreffend Annerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger nach § 7 Ökostromgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 51,50 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. November 2003 wurde der Antrag der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vom 21. November 2001 auf Erklärung einer Anlage gemäß § 61 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2001 (Oö. ElWOG 2001) zum Kleinwasserkraftwerk abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die aus der gegenständlichen Wasserkraftanlage erzeugte elektrische Energie werde zusammen mit der aus einem Dieselaggregat stammenden Stromerzeugung über einen gemeinsamen Zählpunkt abgegeben. Da die Anlage elektrische Energie nicht nur aus Wasserkraft erzeuge und insbesondere nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Teil des erzeugten Stromes vom Dieselaggregat stamme, sei sie keine Ökostromanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Ökostromgesetz.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Übergangsbestimmung des § 30 Abs. 2 Ökostromgesetz keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Behandlung anhängiger Verfahren enthalte. Aus der sich aus dieser Übergangsbestimmung ergebenden Absicht des Gesetzgebers müsse gefolgert werden, dass auch offene Verfahren über Anträge, die auf den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen basierten und auf die Anerkennung oder Benennung von Ökostromanlagen oder Kleinwasserkraftwerksanlagen gerichtet seien, an die nach dem Inkrafttreten des Ökostromgesetzes für diese Anerkennung zuständigen Behörden zu übermitteln seien, die sodann nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes über diese Anträge zu entscheiden hätten. Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe daher zu Recht seinen Bescheid auf das Ökostromgesetz gestützt. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die verfahrensgegenständliche Anlage durchaus geeignet sei, elektrische Energie auch aus anderen Energieträgern als Wasserkraft zu erzeugen, weshalb eine Hybridanlage iSd § 7 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 10 Ökostromgesetz vorliege und die Annerkennungsvoraussetzungen des § 7 Ökostromgesetzes auf diese Anlage nicht zuträfen. Verglichen mit der vor dem Inkrafttreten der genannten Bestimmung am 24. August 2002 geltenden Rechtslage sei auch keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin zu erkennen. Zum einen liege dem Begriff "Kleinwasserkraftwerksanlage" nach dem allgemeinen Wortsinn das Begriffsbild einer Anlage zugrunde, die unter ausschließlichem Einsatz des Primärenergieträgers "Wasserkraft" elektrische Energie erzeuge; zum anderen müsse auch aus dem System der Regelung des § 61 iVm § 62 Oö. ElWOG 2001 gefolgert werden, dass für eine Anerkennung (Benennung) als Kleinwasserkraftwerksanlage im Sinne des Oö. ElWOG 2001 nur solche Anlagen in Betracht kämen, bei denen die über eine ordnungsgemäß eingerichtete Zählereinrichtung in das öffentliche Netz eingespeiste elektrische Energie ausschließlich aus Wasserkraft erzeugt wird.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete einen Schriftsatz, in dem sie auf die Abgabe einer Gegenschrift verzichtete und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Antrag gemäß § 61 Oö. ElWOG 2001 auf Erklärung des gegenständlichen Wasserkraftwerkes zur Kleinwasserkraftwerksanlage sei noch vor dem Inkrafttreten des Ökostromgesetzes gestellt worden. Obwohl sämtlichen seinerzeit erforderlichen Formvorschriften entsprochen worden sei und das Oö. ElWOG 2001 auch nach dem Inkrafttreten des Ökostromgesetzes noch zum Rechtsbestand gehöre, habe die belangte Behörde nun das Kleinwasserkraftwerk dem Regime des Ökostromgesetzes unterstellt und auf Grund eines gemeinsamen Zählpunktes mit dem seit Jahren nicht einmal mehr zum Einsatz gekommenen Dieselaggregat jede Anerkennung versagt. Möge auch für eine Anerkennung nach dem Ökostromgesetz die geforderte Ausschließlichkeit (dh zu 100 % erneuerbare Energieträger) Voraussetzung sein, schade es nach § 61 Abs. 1 Oö. ElWOG 2001 beim Einsatz von erneuerbaren Energieträgern gerade nicht, wenn nicht 100 % erneuerbare Energieträger eingesetzt werden, weil danach bereits eine Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger zur Erlangung einer Abnahmeverpflichtung ausreiche. Es sei nicht einzusehen, dass für die nach wie vor unter 10 MW arbeitende Wasserkraftanlage nur deshalb keine förderungswürdige Anerkennung mehr möglich sei, weil die neue Gesetzeslage aus nicht in der Ingerenz der Beschwerdeführerin liegenden Gründen für diese nachteilig "rückwirke". Dem Ökostromgesetz könne schon unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes keine verfassungswidrige Rückwirkung unterstellt werden. Die Übergangsbestimmung des § 30 Ökostromgesetz sei vielmehr verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die nach den bisherigen Gesetzen anerkannten Anlagen nunmehr auch als nach § 7 Ökostromgesetz anerkannte Anlagen zu werten seien. Das seit 1904 rechtmäßig betriebene Wasserkraftwerk gelte somit als Altanlage sowohl im Sinne des Ökostromgesetzes als auch seiner Vorläufergesetze bis hin zum Oö. Elektrizitätsgesetz 1982. Davon abgesehen, wäre die belangte Behörde, wenn der angesprochene Zählpunkt von Kraftwerk und Dieselaggregat tatsächlich einer Zuordnung zum neuen Fördersystem hinderlich sein sollte, verpflichtet gewesen, durch (technisch ohne weiteres erfüllbare) Auflagen sowohl die Stromanteile des Dieselaggregates als auch jene des Kraftwerkes im Rahmen des gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens objektivieren zu lassen, wie dies beispielsweise § 10 Abs. 3 Ökostromgesetz (zB durch Stillstandsprotokolle) vorsehe. Dadurch wäre sichergestellt, dass die über eine ordnungsgemäß eingerichtete Zählereinrichtung in das öffentliche Netz eingespeiste elektrische Energie ausschließlich aus Wasserkraft erzeugt wird.

Die hier maßgebenden Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, lauten auszugsweise:

"Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 7. (1) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger - jeweils gesondert entsprechend ihres Anteils am Gesamteinsatz (Heizwert) - anzugeben, die technischen Größen (wie Engpassleistung) und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.

(2) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden, in denen auch fossile Energieträger verwendet werden, sind als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuerkennen. Der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum mindestens 3% des Primärenergieeinsatzes betragen. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die technischen Größen und Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 haben jedenfalls die zum Einsatz gelangenden Energieträger, die Engpassleistung, Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird, den Prozentsatz der einzelnen Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr, die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 zu erstellende Dokumentation zu enthalten. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen. Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der Energie-Control GmbH, dem Netzbetreiber und dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen in elektronischer Form zu übermitteln.

(4) Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Abs. 2 bestimmten Anteil erreichen. Der Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen.

(5) Betreiber von gemäß Abs. 1 und 2 anerkannten Anlagen sind verpflichtet, dem Landeshauptmann den Wegfall einer Voraussetzung für die Anerkennung mitzuteilen. Hat der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen.

(6) Bestehen Zweifel über gemäß Abs. 1 oder 2 dem Antrag beigelegte Unterlagen, ist auf Verlangen des Landeshauptmannes vom Betreiber nachzuweisen, dass die Anlage mit den angegebenen Primärenergieträgern und deren jeweiligen Mengen betrieben werden kann und dass die Anlage die angegebene Engpassleistung aufweist. Hat die Energie-Control GmbH Bedenken gegen die Qualifikation einer Anlage als Kleinwasserkraftwerk, so hat sie diese Bedenken dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, der die Anlage gemäß Abs. 1 als Wasserkraftanlage mit weniger als 10 MW Engpassleistung anerkannt hat. Dieser hat ein Verfahren gemäß § 68 AVG einzuleiten. Darüber hinaus hat die Energie-Control GmbH diese Bedenken im Bericht gemäß § 25 zu vermerken.

(7) Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt wird. Der Landeshauptmann hat die Energie-Control GmbH, den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, und den Ökobilanzgruppenverantwortlichen unverzüglich vom Widerruf der Anerkennung zu verständigen.

...

Übergangsbestimmungen

§ 30. ...

(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Ausführungsgesetze zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 zu den §§ 40 und 41 anerkannten bzw. benannten Anlagen gelten als gemäß § 7 anerkannte Anlagen.

...

In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 32. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 30 Abs. 4, 7 und 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 2, 4 bis 7, 14 und 18 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

...

(5) (Verfassungsbestimmung) Soweit im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, in den von den Ländern hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen sowie im Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000, Bestimmungen enthalten sind, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, treten diese nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 außer Kraft."

Die hier in Frage kommende Bestimmung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 121/2000, lautet:

"Kleinwasserkraftzertifikate

§ 41. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben für Anlagen, die auf Basis von Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis 10 MW (Kleinwasserkraftwerksanlagen) betrieben werden, eine besondere Benennung durch die Landesregierung vorzusehen, mit der die Berechtigung zur Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten verbunden ist. Die Benennung ist der Elektrizitäts-Control GmbH zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von benannten Kleinwasserkraftwerksanlagen berechtigt sind, Kleinwasserkraftzertifikate abzugeben. Die Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate hat der aus der Anlage abgegebenen Energiemenge zu entsprechen.

(3) Die Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh oder ein Vielfaches davon zu beziehen. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind von dem Betreiber des Netzes, in das von der Anlage eingespeist wird, zu beglaubigen. Der Netzbetreiber hat über die Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten ein Verzeichnis zu führen.

(4) Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen sind zu verpflichten, mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern Verträge über einen besonderen Datenaustausch abzuschließen.

(5) Im Falle einer missbräuchlichen Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten haben die Ausführungsgesetze den Widerruf der Benennung als Kleinwasserkraftwerk und die Untersagung der Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten zwingend vorzusehen. Kommt ein Betreiber einer Kleinwasserkraftwerksanlage seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze jedenfalls die Herausgabe der Mehrerlöse vorzusehen, die durch die Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten erzielt wurden, für die kein Nachweis erbracht werden kann."

Die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001, LGBl. Nr. 88/2001 (Oö. ElWOG 2001), lautet:

"Anlagen, die auf Basis von Wasserkraft mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 10 MW betrieben werden können, sind über Antrag der Betreiber von der Behörde mit Bescheid zu Kleinwasserkraftwerksanlagen zu erklären."

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 32 Abs. 2 Ökostromgesetz die Bestimmung des § 7 Ökostromgesetz mit 24. August 2002 in Kraft getreten ist. Nach der Übergangsbestimmung des § 30 Abs. 2 Ökostromgesetz gelten Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ökostromgesetzes auf Grund der Ausführungsgesetze zum Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, zu den nach den §§ 40 und 41 anerkannten bzw. benannten Anlagen zählten, als gemäß § 7 Ökostromgesetz anerkannte Anlagen. Im Beschwerdefall ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 7 Ökostromgesetz über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erklärung des gegenständlichen Wasserkraftwerkes zur Kleinwasserkraftwerksanlage gemäß § 61 Abs. 1 Oö. ElWOG 2001, der Ausführungsbestimmung zu § 41 Abs. 1 des obgenannten Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes des Bundes, noch nicht mit Bescheid rechtskräftig entschieden worden. Daraus folgt, dass die Anlage noch nicht zur Kleinwasserkraftwerksanlage erklärt worden war und die Übergangsbestimmung des § 30 Abs. 2 Ökostromgesetz im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen kann.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Gleichheitssatz entspricht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft. Dass dabei Härtefälle entstehen, macht eine Regelung noch nicht unsachlich (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2000, Slg.Nr. 15.819, mwN). Bezogen auf den gegenständlichen Fall bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Vertrauensschutz, wenn der Gesetzgeber nur die nach den Ausführungsgesetzen zum Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz anerkannten bzw. benannten Anlagen mit den nach § 7 Ökostromgesetz anerkannten Anlagen gleichsetzte, weil bei offenen Verfahren noch keine entsprechenden Rechte erworben worden sind. Durch die behauptete Verfahrensverzögerung kann die Beschwerdeführerin somit in ihren hier verfahrensgegenständlichen Rechten nicht verletzt sein.

Wenn die Beschwerdeführerin rügt, dass die belangte Behörde § 7 Ökostromgesetz auf das anhängige Verfahren nicht hätte anwenden dürfen, und darauf hinweist, dass das Oö. ElWOG 2001 zum Entscheidungszeitpunkt noch zum Rechtsbestand gezählt habe, so ist ihr zu entgegnen, dass, wie sich aus der Systematik des Ökostromgesetzes ergibt, § 7 Ökostromgesetz eine abschließende und ausschließliche Regelung zur Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger darstellt. Dies folgt auch aus § 30 Abs. 2 Ökostromgesetz, da durch diese Norm ein einheitliches rechtliches Regime für alle in Frage kommenden Anlagen, also auch unter Einschluss der Altanlagen (das sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 iVm Z 12 Ökostromgesetz als Ökostromanlagen anerkannte Anlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen) geschaffen worden ist. Die in der Verfassungsbestimmung des § 32 Abs. 5 Ökostromgesetz normierte Derogation erfasst auch § 61 Oö. ElWOG 2001, weil der Begriff "Ökostrom" nunmehr elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern (wie Wasserkraft) umfasst, was nach dem ElWOG (des Bundes) nicht der Fall war (vgl. Mayer, Das Ökostromgesetz, in: Mayer, Hrsg., Hauptfragen des Elektrizitätswirtschaftsrechts, 50). Auch das Oö. ElWOG 2001 unterscheidet im 3. Hauptstück "Ökoanlagen" von der im 4. Hauptstück geregelten "Kleinwasserkraft". § 61 Abs. 1 Oö. ElWOG 2001 ist daher auf Grund des § 32 Abs. 5 Ökostromgesetz mit 24. August 2002 außer Kraft getreten.

Die Behörde hat grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden, sofern nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes vorschreibt (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 921 f unter E 273 ff zitierte hg. Rechtsprechung). Da die Übergangsbestimmungen keine Regelung für anhängige Verfahren enthalten, kann es nach dem zuvor Gesagten nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Anerkennungsvoraussetzungen für das gegenständliche Wasserkraftwerk nach § 7 Ökostromgesetz geprüft hat.

Das Ökostromgesetz unterscheidet in seinem § 7 zwischen Ökostromanlagen einerseits und Hybridanlagen oder Mischfeuerungsanlagen andererseits. Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden, sind nach Abs. 1 erster Satz der genannten Bestimmung als Ökostromanlagen anzuerkennen. Als "erneuerbare Energieträger" gelten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 Ökostromgesetz erneuerbare, nicht fossile Energieträger wie Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas. Hingegen sind nach § 7 Abs. 2 erster Satz Ökostromgesetz Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben und in denen auch fossile Energieträger verwendet werden, als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen anzuerkennen.

Aus § 7 Abs. 1 Ökostromgesetz ergibt sich, dass eine Anlage auf Basis des erneuerbaren Energieträgers "Wasserkraft" nur dann als Ökostromanlage Anerkennung findet, wenn der erneuerbare Energieträger zu 100 % eingesetzt wird. Im vorliegenden Fall wird die Wasserkraftanlage jedoch nicht ausschließlich "auf Basis" des erneuerbaren Energieträgers "Wasserkraft" betrieben. Vielmehr kann die Stromerzeugung auch mittels eines Dieselaggregates erfolgen. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass dieses Dieselaggregat seit Jahren nicht zum Einsatz gekommen ist, so verkennt sie, dass es auf die tatsächliche Stromerzeugung durch das Dieselaggregat nicht ankommt. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass dessen Einsatz möglich ist und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Teil des erzeugten Stromes auch vom Dieselaggregat stammt. Mit anderen Worten ist für eine Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Ökostromgesetz Voraussetzung, dass eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie nur mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden kann (arg.: "ausschließlich auf Basis"). Dass dies der Fall wäre, wurde selbst von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Es begründet daher auch keinen Verfahrensmangel, dass technisch durchaus festgestellt hätte werden können, welcher Stromanteil vom Wasserkraftwerk und welcher vom Dieselaggregat stamme, und die belangte Behörde es unterlassen hat, derartige Nachweispflichten mittels Auflagen vorzuschreiben. Denn ein Herkunftsnachweis könnte nur belegen, wie groß der vom Dieselaggregat erzeugte Stromanteil ist. Wesentlich wäre nach dem zuvor Gesagten aber, dass eine Stromerzeugung durch ein Dieselaggregat von vornherein ausscheidet.

Ob das gegenständliche Wasserkraftwerk nach § 7 Abs. 2 Ökostromgesetz als Hybrid- oder Mischfeuerungsanlage anzuerkennen gewesen wäre, ist - wie die belangte Behörde richtig erkannte - schon deshalb zu verneinen, weil diese Anerkennung nur für bestimmte, in dieser Bestimmung taxativ aufgezählte erneuerbare Energieträger in Betracht kommt und der erneuerbare Energieträger "Wasserkraft" dort nicht genannt ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Schriftsatzaufwand war im Hinblick darauf nicht zuzuerkennen, dass die belangte Behörde in ihrem Vorlageschriftsatz ausdrücklich auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet hat und auf die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente auch nicht eingegangen ist.

Wien, am 31. Jänner 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050179.X00

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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